Hallo Steffen,
du hast Flüge für September ´19 mit Thaiairways nach Phuket von Frankfurt aus gebucht. In der Buchung war eigentlich kein Zwischenstopp vorgesehen. Nun allerdings wurde euch eine Mitteilung gemacht, dass nun ein Zwischenstopp in Bangkok eingelegt wird. Dadurch entsteht ein extra Aufenthalt von 1, 5 Stunden. Auch die Flugnummer hat sich geändert. Euch war es allerdings wichtig, am Stück zu fliegen.
Zunächst möchte ich kurz auf die Unterschiede eines Non-Stop und eines Direktfluges eingehen:
1. Non-Stop-Flug
Unter einem Non-Stop-Flug ist ein Flug zu verstehen, bei dem kein Zwischenstopp zwischen dem Ausgangs- und dem Zielpunkt vor gesehen ist.
2. Direktflug
Ein Direktflug dagegen kann eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten, ebenso ein Flugzeugwechsel ist möglich. Dabei bleibt die Flugnummer beim Wechsel eigentlich gleich. Dies gilt i.d.R. auch, wenn ein Code-Sharing- Flug vorliegt.
Rechtliche Konsequenzen kommen allerdings meines Wissen nach nur dann in Frage, soweit du ausdrücklich Non-Stop-Flüge gebucht hast.
Dann könnte man eventuell davon ausgehen, dass eine Annullierung des Fluges vorliegt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Da sich laut deiner Aussage die Flugnummer des entsprechenden Fluges geändert hat, könnte man eventuell von einer solchen Flugannullierung sprechen. Daher könnte hier Art. 5 der FluggastrechteVO greifen:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)
Da die Flüge vorliegend erst im nächsten Jahr starten werden, scheidet der Anspruch auf Ausgleichszahlungen n. Art. 7 der VO wohl aus. Allerdings könnte ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen n. Art. 8 bestehen:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Ich verstehe in diesem Zusammenhang leider nicht warum eine kostenlose Stornierung nicht möglich sein soll. Allerdings klingt die Verlegung ja bis jetzt auch nicht sehr massiv. Vielleicht könnten Sie auch nochmal mit dem Kundenservice von Thaiairways in Kontakt treten und nach einem früheren oder späterem Flug ohne Zwischenstopp fragen. Alternativ fragen Sie doch einen Fachanwalt um Rat. Ebenso haben ich hier ein paar Beiträge zu dem Thema der Verlegung des Fluges mit Zwischenstopp gefunden.
Frohe Weihnachten.