Hallo Julia,
Du hast Flüge für Oktober 19 mit Thaiairways von Frankfurt nach Bangkok aus gebucht. In der Buchung war eigentlich kein Zwischenstopp vorgesehen. Nun allerdings wurde euch eine Mitteilung gemacht, dass nun ein Zwischenstopp in Phuket eingelegt wird. Sie fragen sich, ob dieser Umstand eine Annullierung darstellt.
Zunächst möchte ich kurz auf die Unterschiede eines Non-Stop und eines Direktfluges eingehen:
1. Non-Stop-Flug
Unter einem Non-Stop-Flug ist ein Flug zu verstehen, bei dem kein Zwischenstopp zwischen dem Ausgangs- und dem Zielpunkt vor gesehen ist.
2. Direktflug
Ein Direktflug dagegen kann eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten, ebenso ein Flugzeugwechsel ist möglich. Dabei bleibt die Flugnummer beim Wechsel eigentlich gleich. Dies gilt i.d.R. auch, wenn ein Code-Sharing- Flug vorliegt.
Rechtliche Konsequenzen kommen allerdings meines Wissen nach nur dann in Frage, soweit du ausdrücklich Non-Stop-Flüge gebucht hast. Du gibst an, dass du Non-Stop-Flüge gebucht hast.
Daher könnte man davon ausgehen, dass eine Annullierung des Fluges vorliegt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Da sich die Route des Fluges geändert hat, denke ich, dass daher von einer solchen Flugannullierung zu sprechen ist. Daher könnte hier Art. 5 der FluggastrechteVO greifen:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)
Da die Flüge vorliegend erst in ein paar Monaten starten werden, scheidet der Anspruch auf Ausgleichszahlungen n. Art. 7 der VO wohl aus. Allerdings könnte ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen n. Art. 8 bestehen:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie könnten also auf jeden Fall die Flüge kostenfrei stornieren und dann nochmal selbstständig neu buchen. Ansonsten können Sie sich nochmal an ThaiAirways wenden und eine anderweitige Beförderung fordern.
Da dieser Beitrag jedoch nur eine Rechtseinschätzung darstellt, könnte es sinnvoll sein, vielleicht doch einen Fachanwalt um Rat zu bitten.