Sie wollten von Nürnberg über Frankfurt nach Phuket fliegen. Auf dem Flug kam es nun jedoch zu ein paar Komplikationen und Sie haben verschiedene Frage bezüglich Ihres Vorfalles.
1. Anspruch wegen der ursprünglichen Annullierung
Ihr ursprünglicher Flug von Frankfurt nach Phuket wurde annulliert und Sie wurden auf eine andere Route umgebucht.
Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az C-83/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch.
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Sie haben also zunächst mal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR pro Fluggast.
2. Anspruch wegen Verspätung des neuen Fluges
Nun hatte jedoch leider auch der Flug, auf den Sie umgebucht wurden, eine Verspätung von über 6 Stunden.
Auch bei einer Verspätung von über 3 Stunden, also einer großen Verspätung, stehen dem Fluggast normalerweise Ansprüche aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 zu. Nun stellt sich die Frage, ob Sie wegen beider Flüge eine Ausgleichszahlung erhalten. Dazu folgendes Urteil:
BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az: X ZR 73/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 73/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Ausgleichspflicht bei Annullierung besteht unabhängig von der Möglichkeit des Fluggastes gegen die Fluggesellschaft, die den Ersatzflug durchführt, Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend zu machen.
Demnach haben Sie auch wegen dem verspäteten Ersatzfluges einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Dieser stellt sich dann gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Falls der Flug also auch von Lufthansa durchgeführt wurde, müssen Sie die Ansprüche gegen Lufthansa geltend machen. Wurde dieser Flug von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt, sind Ansprüche gegen diese zu richten. Ich denke, dass Sie daher also eine erneute Ausgleichszahlung verlangen können.
Wegen der Komplexität des Falles könnte es aber sinnvoll sein, zusätzlich einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.