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Unser Rückflug aus Teneriffa wurde gestrichen. Nächster Flug wurde uns zwei Tage später angeboten. Hotel- und Essenskosten wurden übernommen, das war kein Problem.

Meine Frage: Hätte die Fluggesellschaft (Lauda) nicht eine andere Flugroute wählen können, welche das Flugzeug nicht in den französischen Luftraum bringt? Steht uns deshalb eine Entschädigung zu? Das Personal am Boden meinte ja, der Bearbeiter meines Antrags hat es abgelehnt.

Vielen Dank für Ihre Hilfe / Auskunft.
Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo, Agnes!

Ihre Frage betrifft folgende Aspekte: (1) Streik im Ausland als außergewöhnlicher Umstand und (2) Zumutbare Maßnahmen bei Streik.

(1)      Streik im Ausland als außergewöhnlicher Umstand

Fluggästen annullierter Flüge steht gem. Art. 5, Abs. 1, Buchst. c) Verordnung Nr. 261/2004 ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu, es sei denn, die Annullierung geht auf sogenannte außergewöhnliche Umstände zurück, die außerhalb des Einflussbereiches der Fluggesellschaft liegen. Die Fluggesellschaft muss darüber hinaus nachweisen, dass sie aller ihr zur Verfügung stehenden und zumutbaren Maßnahmen geprüft bzw. ergriffen hat, um die Annullierung zu vermeiden bzw. Fluggäste pünktlich an ihr Ziel zu bringen.

Der Erwägungsgrund 14 nennt zwar als einen möglichen außergewöhnlichen und somit haftungsbefreienden Umstand „den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks“.

Ein Streik des eigenen Personals wird oft nicht als außergewöhnlicher Umstand zugelassen (z. B. AG Köln, Urt. v. 12.01.2011, Az: 143 C 275/10, AG Bühl, Urt. v. 20.02.2017, Az: 3 C 480/16).

Fluglotsenstreiks, hingegen, werden meistens als haftungsbefreiende außergewöhnliche Umstände gesehen (z. B. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 19.01.2011, Az: 9 C 461/10, AG Rüsselsheim, Urt. v. 27.11.2013, Az: 3 C 305/13 (31)). Fluggesellschaften können nicht auf den Streik vom Fremdpersonal einwirken, daher kommt es darauf an, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Annullierung zu vermeiden bzw. die Verspätung so gering wie möglich zu halten.

(2)      Zumutbare Maßnahmen bei Streik

Ein außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5, Abs. 3 VO 261/2004 befreit die Fluggesellschaft erst dann von der Haftung, wenn die Annullierung auch beim Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar war. Kann die Airline nicht nachweisen, dass solche Maßnahmen unternommen wurden, muss sie trotz des an sich haftungsbefreienden Umstandes zahlen (AG Geldern, Urt. v. 15.06.2014, Az: 3 C 579/12).

Eine denkbare Maßnahme wäre die Umbuchung auf einen anderen Flug bei einer anderen Fluggesellschaft. In einem solchen Fall entschied jedoch AG Bremen, dass den Fluggästen, die einen Ersatzflug selbst buchen, nur die Erstattung der Kosten zusteht, nicht aber eine Ausgleichszahlung (AG Bremen, Urt. v. 04.08.2011, Az: 9 C 135/11).

Nun ganz konkret zu der Frage, ob die Fluggesellschaft nicht eine andere Flugroute wählen kann. Airlines müssen natürlich prüfen, ob eine solche Möglichkeit im Raum steht, bevor sie einen Flug endgültig annullieren. So einfach „eine andere Route wählen“ ist aber leider nicht. Fluggesellschaften wählen diese Routen nicht, sie bekommen sie viel mehr zugewiesen. Das Verfahren ist kompliziert und erfordert die Abstimmung der Flugpläne mit den verfügbaren Luftstraßen und Flughafenslots, was im ohnehin viel beschäftigen europäischen Luftraum mit zusätzlicher Belastung durch den Streik schwierig sein dürfte. Es ist daher sehr realitätsnah, dass kein Umweg möglich war, weil auch die anderen Routen und Flughäfen bereits ausgelastet waren.

Außerdem ist es auch eine wirtschaftliche Entscheidung der Fluggesellschaft, einen ganz bestimmten Flug ausfallen und einen anderen stattfinden zu lassen. Bei solchen Entscheidungen dürfen Airlines durchaus auch von ökonomische Überlegungen einfließen lassen. Es kommt darauf an, dass diese Entscheidung ohne Willkür ausgeübt wurde (AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 27. 04. 2017, Az: 4 C 1960/16 (2)).

Um es zusammenzufassen – Laude hätte es prüfen sollen/können, ob eine alternative Flugroute möglich ist. Ob sie auch tatsächlich eine andere Flugroute hätte nehmen können, kann Ihnen vermutlich nur ein Anwalt für Flugrecht einigermaßen sicher beantworten. Eine Entschädigung könnte Ihnen zustehen, wenn Lauda die Entscheidung, Ihren Flug ausfallen zu lassen, ohne alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben ausgeübt hat.

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Ihr Flug mit wurde aufgrund eines Streiks umstrukturiert. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen gegenüber wegen dieser Verspätung.  

Der Flug wurde Ihnen erst 2 Tage später angeboten. Fraglich ist, ob das bereits einen Anspruch auslöst. Das ist dann der Fall, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall ist von einer Annullierung auszugehen. Sie könnten daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Dies ist nicht geschehen. Daher würde Ihr Anspruch schon einmal nicht entfallen.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings außerdem befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft, siehe Art. 5 Abs. 3, VO 261/2004  der EU-VO.

Die Fluggesellschaft führte Ihnen gegenüber an, dass ein Streik zu einer Umstrukturierung der Flüge führte.  Dies könnte als außergewöhnlicher Umstand einzustufen sein.

> Streik als außergewöhnlicher Umstand

Dazu folgende Urteile für Sie:

AG Frankfurt a. M. , Urt. v. 09.05.2006 - 31 C 2820/05-74 - (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Frankfurt 31 C 2820/05-74 reise-recht-wiki")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

AG Königs Wusterhausen, 31. Januar 2011, Az.: 4 C 308/10 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "AG Königs Wusterhausen 4 C 308/10 reise-recht-wiki")

Reduzierung des Flugaufkommens um 50 % wegen Fluglotsenstreik ist ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Bremen, Urteil vom 4.8.2011, Az. 9 C 135/11 (bei Google zu finden unter: "9 C 135/11 reise-recht-wiki.de")

Ein Fluglotsenstreik begründet keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.

Wie Sie an den Urteilen sehen können, ist es nicht immer ganz eindeutig, ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt oder nicht. Dieses muss immer nach dem konkreten Einzelfall beurteilt werden. Eine Orientierung kann jedoch folgendes Urteil geben:

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 8.12.2011 - 32 C 2066/11
Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

Ein Streik kann also unter bestimmten Voraussetzungen durchaus einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Die Fluggesellschaft muss jedoch genau darlegen, welche Umstände zu der Umstrukturierung geführt hat. Kann die Fluggesellschaft das nicht hinreichend belegen, haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Es könnte wegen des komplexen und nicht ganz eindeutigen Sachverhalt außerdem hilfreich sein, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. 

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