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Wir haben im Mai 2019 für unsere Rundreise Südafrika über den Online-Reisebüro Bravofly die Flüge gebucht. Hinflug am 01.02.2020 ab 18:05 Uhr von Tegel- Johannesburg mit Stopp in Rom. Der Rückflug am 03.03.2020 gleiche Strecke zurück. Die Fluggesellschaft ist die Airline Alitalia. Dazu wurde das Rund um Sorglos Paket gebucht- "Check in ohne Probleme" bei der Bravofly. Am 24.07.2019 bekamen wir die Information von der Bravofly, dass sich die Flugzeiten geändert hätten, und ob wir damit einverstanden wären oder ob wir stornieren wollen oder umbuchen alles mit zusätzlichen Kosten als Hinweis. Neue Flugdaten: Hinflug am 01.02.2020 bereits ab 12:05 Uhr von Tegel mit einem 8h Aufenthalt in Rom. Der Rückflug verschob sich sogar um einen ganzen Tag vom 03.03. auf den 04.03.2020. Wir haben das nach Rücksprache mit unseren Gastgebern in Südafrika und der Mietautovermittlung, der Änderung zugestimmt. Nochmals bekamen wir 16.09.2019 von der Bravofly eine schriftliche Bestätigung, das diese Änderung von der Fluggesellschaft bestätigt wurde. Nun kurz vor unseren Abflug konnten wir endlich  bei der Fluggesellschaft Alitalia die hinterlegten Reisedaten einsehen, und mußten mit erschrecken feststellen, das unser Rückflug nicht am 04.03. sondern am 06.03.2020 geht. Nach wievor steht bei der Bravofly immer noch der 04.03.2020 drin, eine telefonische Klärung war nicht möglich und schriftlich tut sich die Gesellschaft schwer. Inzwischen haben wir Kontakt mit der Airline aufgenommen und mußten dort erfahren, dass diese Änderung bereits seit Monaten besteht und dem Reisebüro auch mitgeteilt wurde. Einen anderen Rückflug kann sie uns nicht anbieten, weil keine Flüge zu Verfügung stehen. Wir haben jetzt nochmals drei Tage die Unterkunft verlängern müssen und auch einen neuen Transfer organisiert. Wer haftet nun für die zusätzlichen Kosten? Sabine
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hier buchten Sie eine Rundreise für Südafrika für den 01.02.20 um 18:05 Uhr. Dabei sollte der Rückflug am 03.03.20 erfolgen. Leider änderten sich die Flugzeiten dahingehend, dass sich sowohl Hin- als auch Rückflug verschoben. Der Rückflug verschob sich sogar um drei ganze Tage. Nun stellen Sie sich die Frage, wie Ihrerseits fortzufahren ist.

Ich kann Sie zunächst auf die EU-Fluggastverordnung verweisen. Ziehe man Art. 7 EU-VO heran, so ergibt sich daraus, dass einem Fluggast dann ein entsprechender Ausgleichsanspruch -in Höhe von bis zu 600 Euro- zustehen könnte, sofern die konkrete Fluggesellschaft den gebuchten Flug annullierte. Bei der Berechnung kommt es auf die Entfernung zwischen Ab- und Zielflughafen an, welches durch Heranziehung des Urteils des Landgerichts Landshut bekräftigt werden kann. Vorliegend ist anzunehmen, dass zwischen Ab- und Zielflughafen eine dahingehende Entfernung anzunehmen ist, welche einen entsprechenden Ausgleichsanspruch als gerecht erscheinen lässt. 

Sicherlich stellen Sie sich nun die Frage, ob auch tatsächlich annulliert wurde. Dazu verweise ich auf das Urteil des EuGH, welchem zu entnehmen ist, dass ein Annullieren vorliegt, wenn der ursprünglich gebuchte Flug-Start aufgegeben wurde. Hier ist dies sowohl für den Hin- als auch für den Rückflug anzunehmen, so dass die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt wären.

Ich würde Ihnen daher raten, sich schnellstmöglich mit einem Fachanwalt für das Reisevertragsrecht in Verbindung zu setzen, so dass eine unverzügliche Entschädigung erfolgen kann.

Viel Erfolg

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass der Rückflug um ganze 2 Tage  verlegt wurde. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Dieser ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ob bzw. ab wann eine Verlegung der Flugzeiten einen Reisemangel begründet, ist natürlich immer von jedem Einzelfall abhängig. Zur Orientierung hilft jedoch folgendes Urteil: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. 

Da Ihr Flug um deutlich mehr als 8 Stunden verlegt wurde, liegt in Ihrem Fall meines Erachtens ein Reisemangel vor. Die möglichen Ansprüchen ergeben sich dann aus Abs. 3 von 651 i BGB: 

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist, 

1. 

nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,

2. 

nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

3. 

nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,

4. 

nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,

5. 

den Vertrag nach § 651l kündigen,

6. 

die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und

7. 

nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Sie können also zunächst gem. § 651 k BGB Abhilfe verlangen, also die Behebung des Reisemangels. Dafür müsste Ihnen der Reiseveranstalter also wieder Flüge gewährleisten, die Ihren ursprünglichen entsprechen.  Kommt der Reiseveranstalter diesem Abhilfeverlangen nicht nach, können Sie den Reisepreis gem. § 651 m BGB mindern. 

Unbeschadet der Minderung haben Sie gem. § 651 n BGB einen Anspruch auf Schadensersatz. Sie können meines Erachtens also daher die Erstattung der Kosten verlangen, welche Ihnen durch den Reisemangel entstehen. In Ihrem Fall also die Unterkunft, sowie den Transfer.

Da der Sachverhalt jedoch recht komplex ist, könnte es sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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