Sie haben einen Flug nach New York mit KLM gebucht. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass der Flug annulliert wurde. Sie fragen nun, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben.
Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In Ihrem Fall wurde der Flug annulliert. Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO. Ein Anspruch auf eine Entschädigung könnte sich aus Art. 7 EU-VO ergeben.
Art. 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weni- ger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können.
Nach einem Urteil des EuGH v. 22.12.2008, Az: C-549/07 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: C-549/07 reise-recht-wiki" gefunden werden) können die Umstände nur dann als „außergewöhnlich“ qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.
BGH, Urt. v. 16.05.2017, Az: X ZR 142/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 142/15 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)
Der Begriff der höheren Gewalt erfordert eine äußere Einwirkung, die nicht der Risikosphäre einer der Parteien zuzuordnen ist.
KLM gibt an, dass in Ihrem Fall widrige Wetterbedingungen auf dem Grund für die Verlegung war. Dazu folgende Urteile:
OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az: 10 U 385/07 ReiseRechtWiki" eingeben)
Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.
AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12
Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)
Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.
Widrige Wetterbedingungen können also durchaus einen außergewöhnlichen Umstand begründen. Das gilt jedoch nur, wenn es keine Möglichkeit für die Fluggesellschaft gab, den Flug noch zu gewährleisten. Die Beweislast dafür trifft die Fluggesellschaft. Diese muss also beweisen, dass wirklich ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Sie geben an, dass andere Fluggesellschaften noch fliegen konnten. Dieser Umstand könnte dafür sprechen, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Sie sollten daher nochmal KLM kontaktieren und nach den genauen Umständen fragen. Falls kein außergewöhnlicher Umstand vorlag, haben Sie meines Erachtens einen Anspruch auf die Ausgleichszahlungen.
Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.