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Hi,

Ich wollte übermorgen am WE nach New York,  um 13Uhr rief KLM aus Amsterdam an, dass wegen zu erwarteten schlechten Wetters der Flug gestrichen würde. LH und andere Airlines fliegen jedoch, eine Umbuchung auf diese Airlines wurde mir verwehrt. Ich konnte entweder 1 Tag früher oder später reisen. Liegt hier ein Entschädigungsanspruch vor?

Vielen Dank für Eure Hilfe!
Gefragt in Flugannullierung von
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Hier rief die KLM an, um mitzuteilen, dass der Flug gestrichen wurde, obwohl Sie zum Wochenende in New York ankommen sollten. Es handelt sich demnach um eine Anullierung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. (bei Google einfach zu finden, indem Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

> Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung

Im Falle einer Flugannulierung könnte Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der EU-VO Nr. 261/2004 zustehen.

Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Vorliegend liegt zwischen Amsterdam und New York eine Entfernung von mehr als 3500 km, so dass Sie aus der EU-Fluggastverordnung einen entsprechenden Ausgleichanspruch hätten.

Da die Fluggesellschaft Sie bereits auf die Wetterverhältnisse hinwies, ist davon auszugehen, dass Sie sich weiterhin auf diese berufen wird. Deshalb sollten Sie sich unverzüglich an einen Fachanwalt für Reisevertragsrecht wenden, wobei die Fluggesellschaft Ihnen die entsprechenden Kosten dafür ersetzen wird.

MfG

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Sie haben einen Flug nach New York mit KLM gebucht. Nun wurden Sie darüber unterrichtet, dass der Flug annulliert wurde. Sie fragen nun, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben.  

Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurde der Flug annulliert. Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO. Ein Anspruch auf eine Entschädigung könnte sich aus Art. 7 EU-VO ergeben.

Art. Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weni- ger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. 

Nach einem Urteil des EuGH v. 22.12.2008, Az: C-549/07 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: C-549/07 reise-recht-wiki" gefunden werdenkönnen die Umstände nur dann als „außergewöhnlich“ qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. 

BGH, Urt. v. 16.05.2017, Az: X ZR 142/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 142/15 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Der Begriff der höheren Gewalt erfordert eine äußere Einwirkung, die nicht der Risikosphäre einer der Parteien zuzuordnen ist.

KLM gibt an, dass in Ihrem Fall widrige Wetterbedingungen auf dem Grund für die Verlegung war. Dazu folgende Urteile: 

 OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az: 10 U 385/07 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 

Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

Widrige Wetterbedingungen können also durchaus einen außergewöhnlichen Umstand begründen. Das gilt jedoch nur, wenn es keine Möglichkeit für die Fluggesellschaft gab, den Flug noch zu gewährleisten. Die Beweislast dafür trifft die Fluggesellschaft. Diese muss also beweisen, dass wirklich ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Sie geben an, dass andere Fluggesellschaften noch fliegen konnten. Dieser Umstand könnte dafür sprechen, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Sie sollten daher nochmal KLM kontaktieren und nach den genauen Umständen fragen. Falls kein außergewöhnlicher Umstand vorlag, haben Sie meines Erachtens einen Anspruch auf die Ausgleichszahlungen. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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