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Sachverhalt:

09.12. Buchung über Opodo von RyanAir Flügen (München-Berlin & retour), Bezahlung mit Direktüberweisung an Opodo, Preis wird als Gesamtpreis inkl. Gebühren ausgewiesen (Höhe der Gebühren zum Zahlzeitpunkt nicht bekannt, Rechnungsanforderung erst nach Bezahlung möglich)

23.12. Annullierung Flüge durch RyanAir (keine Information durch Opodo)

16.01. Rückerstattung ´Ticketkosten durch RyanAir (Auszahlung durch Opodo)

20.01.  Einbehaltung Servicegebühr in Höhe von 96,20 € (bei Gesamtkosten von 696,20 €) durch Opodo

Bezugnehmend auf das EUGH Urteil, dass Servicegebühren so sie der Airline bekannt sind, rück zu erstatten sind (siehe https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-09/cp180128de.pdf ) folgende Fragen:

- wie stellt man fest ob die Servicegebühr der Airline bekannt war bzw. wer muss hier die Beweisführung antreten?

- Habe ich ein Anrecht auf Rückzahlung der Servicegebühren (in den AGBs kommen lediglich Richtlinien zu Stornierung nicht zu Annullierung vor)? Falls ja, wie ist das Recht durchzusetzen?

Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

- Habe ich ein Anrecht auf Rückzahlung der Servicegebühren?

Ja. In dem von Ihnen zitierten Urteil (C‑601/17) entschied der EuGH eindeutig, dass Fluggäste auch einen Anspruch auf die Erstattung der Gebühren haben, die beim Verkauf durch Drittanbieter erhoben werden. Das Gericht argumentierte, im Art. 8 der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit Art. 5 hieße es, die Kosten sind zu dem Preis zu erstatten, zu welchem der Flugschein erworben wurde. Das Gericht führte aus, dass darunter logischerweise auch die Servicegebühren des Vermittlers fallen, da sie nun im Endpreis enthalten sind.

Die einzige Ausnahme stellt dar, wie Sie auch erkannt haben, wenn die Fluggesellschaft keine Kenntnis von den Gebühren hat.

- wie stellt man fest ob die Servicegebühr der Airline bekannt war bzw. wer muss hier die Beweisführung antreten?

Nun, hier besteht ein erheblicher Erörterungsbedarf. Ich vermute Sie als Verbraucher werden da wenig Möglichkeiten haben. Eine Ausnahme könnte sein, wenn Sie bei der Flugbuchung darüber informiert werden, dass die angezeigten Servicegebühren Ihnen von der Vermittlerseite in Rechnung gestellt werden und kein Bestandteil des Flugpreises sind.

Andernfalls haben Sie, soweit ich beurteilen kann, keine Möglichkeit, herauszufinden, ob Ryanair etwas von den Gebühren wusste. Meiner Ansicht nach wäre es dem Verbraucher auch nicht zuzumuten, die Beweisführung in einem solchen Fall anzutreten, da Sie weder in die internen Abläufe von Ryanair noch in die Preisabsprachen zwischen Ryanair und Opodo hineinschauen können. Somit würde ich behaupten, Ryanair muss nachweisen, dass sie nichts von den Gebühren wusste. Das sind aber meine persönlichen Überlegungen, die keineswegs richtig oder abschließend sein müssen.

In dem Urteil des EuGH heißt es auch, das vorliegende Gericht muss prüfen, ob die Fluggesellschaft Kenntnis von den Gebühren hatte. Leider ist es mir nicht gelungen, das Folgeurteil des Amtsgericht Hamburg zu finden, es wäre nämlich sehr hilfreich, zu erfahren, wie das Gericht dies geprüft hat.

Falls ja, wie ist das Recht durchzusetzen?

Sie können Ryanair zuerst selbst anschreiben und mit dem Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes den ausstehenden Betrag verlangen. Falls Sie damit nichts erreichen, steht es Ihnen zu, sich an einen Anwalt zu wenden und eine Klage zu erheben. Dem Urteil des EuGH ist auch eindeutig zu entnehmen, dass Sie einen Rückerstattungsanspruch gegen Ryanair haben, nicht gegen Opodo, da auch lt. Verordnung 261/2004 die Flugkostenerstattung die Sache der Fluggesellschaft ist.

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Sie haben über Opodo einen Flug mit RyanAir gebucht. Dieser wurde seitens der Fluggesellschaft annulliert und Ihnen wurde der Ticketpreis zurückerstattet. Allerdings wurde Ihnen nicht der gesamte Ticketpreis erstattet, sondern die Servicegebühren wurden von Opodo einbehalten. 

Sie fragen nun, ob Sie einen Anspruch auf die Erstattung der Servicegebühren haben. 

Dieser Anspruch könnte sich aus Art. 8 der europäischen Fluggastrechteverorndung ergeben. Dafür müsste eine Annullierung vorliegen. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Es liegt eine Annullierung vor. Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Der Erstattungsanspruch ergibt sich dann aus Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie können also zunächst gem. Art. 8 Abs. 1a) VO Nr. 261/2004 die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten fordern. Fraglich ist nun jedoch, ob die Servicegebühren für die Reisevermittler davon umfasst sind. Dazu hat der EuGH folgendes entschieden: 

EuGH , Urteil vom 12.09.2018 - C-601/17

Im Fall der Annullierung eines Fluges muss die Fluggesellschaft grundsätzlich auch Provisionen erstatten, die Vermittlungsunternehmen beim Kauf der Flugtickets erhalten haben, es sei denn, sie hatte davon keine Kenntnis. 

Grundsätzlich muss die Fluggesellschaft also auch die Servicegebühren zurückerstatten. Der Fluggast hat damit einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Flugscheinkosten. 

Das gilt nach dem Urteil des EuGH jedoch dann nicht, wenn die Fluggesellschaft davon keine Kenntnis hatte. Sie fragen nun, wer dafür die Beweislast trägt. 

Zur Beantwortung dieser Frage macht es Sinn, sich das Urteil nocheinmal etwas genauer anzuschauen, da der Fall dem Ihren sehr ähnlich ist.  

Im vorliegenden Fall erwarb ein Familienvater für sich selbst und seine Familie auf der Website "opodo.de" Flugtickets für einen Flug mit Vueling Airlines von Hamburg nach Faro (Portugal). Nachdem der Flug annulliert worden war, verlangte die Familie von Vueling Airlines die Erstattung des beim Kauf der Flugtickets an Opodo gezahlten Preises von 1.108,88 Euro. Die Airline war bereit, den Betrag zu erstatten, den sie von Opodo erhalten hatte (1.031,88 Euro). Sie lehnte es aber ab, auch den Restbetrag von 77 Euro zu erstatten, den Opodo als Provision erhalten hatte.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Hamburg bat den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren um Auslegung der Fluggastrechteverordnung 261/2004/EG. Es wollte wissen, ob der Preis des Flugtickets die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt.

Der EuGH hat die Vorlagefrage bejaht, sofern die Provision nicht ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt worden sei. Diese Auslegung der Fluggastrechteverordnung entspreche den mit ihr verfolgten Zielen, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste zu gewährleisten und dabei einen Ausgleich zwischen ihren Interessen und denen der Luftfahrtunternehmen vorzunehmen. 

Sinn des Urteils ist also, den Schutz für die Fluggäste zu gewährleisten. Daraus lässt sich schließen, dass Beweislast das Luftfahrtunternehmen trägt. Dafür spricht auch die Formulierung "es sei denn, die Fluggesellschaft hatte davon Kenntnis". Denn diese zeigt, dass grundsätzlich ein Anspruch auf die Servicegebühr besteht und dieser Anspruch nur dann wegfällt, wenn die Fluggesellschaft keine Kenntnis hatte. Man spricht in einem solchen Fall von einer Beweislastumkehr. Daher gehe ich davon aus, dass die Beweislast bei der Airline liegt. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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