Ihre Frage betrifft den Anwendungsbereich der Europäischen Fluggastrechte Verordnung in Bezug auf den Brexit.
"Artikel 3 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."
Entscheidend ist also, dass entweder der Abflughafen innerhalb der EU liegt oder die Fluggesellschaft eine der europäischen Gesellschaft ist.
Sie haben einen Flug von Kristiansand nach London Stansted gebucht. Norwegen gehört nicht zur EU. Die Fluggastrechteverordnung gilt daher nicht für Flüge zwischen diesen Ländern und anderen Drittstaaten. Gleichzeitig haben Norwegen, Island und Schweiz aber einen Sonderstatus: Ihre Fluggesellschaften sind EU-Airlines gleichgestellt, die EU Fluggastrechteverordnung gilt also für sie nicht nur bei einem Start, sondern auch bei einer Landung in der EU. Nun ist die Landung in London. Das Vereinigte Königreich hat die EU am 31.01.2020 verlassen. Während der Übergangsphase (01.02.2020 bis 31.12.2020) wird Großbritannien jedoch wie ein EU-Land behandelt. In diesem Zeitraum gelten die Fluggastrechte also weiter.
Ich gehe daher davon aus, dass in Ihrem Fall die europäische Fluggastrechteverordnung Anwendung findet.
Wie es nach der Übergangsphase weitergeht, lässt sich noch nicht absehen. Für Sie ist das meines Erachtens aber auch irrelevant, da zum Zeitpunkt des Fluges die Übergangsphase bestand und daher die Europäische Fluggastrechte Verordnung anwendbar ist. Rückwirkend kann man diese Anwendung nicht mehr ausschließen.
Nun fragen Sie weiterhin nach der Rechtmäßigkeit bzw. Verlängerung der Entscheidungsfrist, welche Ihnen von der Fluggesellschaft gegeben wurde. Eine Entscheidungsfrist ist in der Europäischen Fluggastrechteverordnung nicht vorgesehen. Ob eine solche trotzdem rechtmäßig ist, kann ich Ihnen leider nicht mit Sicherheit sagen. Sie sollten daher darüber nachdenken, ob Sie nicht eventuell einen Anwalt für Reiserecht einschalten wollen.