Sie haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Nun möchten Sie diese Reise jedoch stornieren, da Sie nicht mehr mit der Fluggesellschaft Pegasus fliegen möchten. Sie fragen, ob Sie dadurch einen Anspruch auf die Erstattung des kompletten Reisepreises haben oder der Reiseveranstalter noch Stornogebühren erheben darf.
Bei einer Pauschalreise ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist.
Sie haben die Reise vor Reisebeginn abgesagt. Dieses Rücktrittsrecht könnte sich aus § 651 h BGB ergeben, welcher das Rücktrittsrecht vor Reisebeginn regelt.
Das Rücktrittsrecht ergibt sich grundsätzlich aus § 651 h Abs. 1 BGB.
1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
Der Reisende hat also grundsätzlich immer ein Rücktrittsrecht vor Reisebeginn und der Anspruch auf den Reisepreis entfällt. Allerdings kann der Reiseveranstalter dann gem. § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen.
Dazu gibt es jedoch eine Ausnahme. Gem. § 651 h Abs. 3 BGB hat der Reiseveranstalter keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn am Bestimmungsort außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände vorliegen:
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Dieser Umstand liegt in Ihrem Fall jedoch nicht vor, sodass die Fluggesellschaft eine Entschädigung fordern könnte.
Allerdings könnten Sie auch ein Kündigungsrecht gem. § 651 l BGB haben.
Im Falle eines Reisemangels, der zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Pauschalreise führt (§ 651 l I 1 BGB), kann der Reisende nach angemessener, erfolgloser Nachfristsetzung zur Abhilfe (§ 651 l I 2 BGB) den Pauschalreisevertrag kündigen.
Es müsste also ein erheblicher Reisemangel vorliegen. Das ist in § 651 i Abs. 2 BGB geregelt:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Sie haben eine Pauschalreise mit der Fluggesellschaft Pegasus gebucht und diese Fluggesellschaft ist auch Vertragsbestandteil geworden. Nun haben Sie jedoch ein ungutes Gefühl, da es zu dem einen oder anderen Unfall mit dieser Fluggesellschaft gekommen ist. Fraglich ist jedoch, ob das einen Reisemangel darstellt. Ich denke, dass ein Reisemangel erst dann anzunehmen wäre, wenn bewiesenermaßen ein erhöhtes Gefährdungspotential von der Airline ausgehen würde. Pegasus Airline ist eine zulässige Fluggesellschaft und es gibt keine Beweise für eine erhöhte Gefährdung.
Daher gehe ich davon aus, dass eher kein Reisemangel vorliegt und Sie daher auch keinen Anspruch auf eine Kündigung aus § 651 l BGB haben.
Zum Schluss möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Rechtsmeinung handelt und nicht um einen Rechtsrat. Sie könnten also darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.