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Schönen guten Abend zusammen, 

Meine Verlobte und ich wurden heute von Check24 darüber in Kenntnis gesetzt dass sich der Rückflug von Rhodos nach eigentlich Hannover als Flughafen nach Münster/Osnabrück ändert und obendrein der Abflug von eigentlich 21:10Uhr auf 09:45Uhr ändert.Check2 Änderung

Check24-Flugänderung

Den Flughafen könnte ich ja noch halbwegs verschmerzen, allerdings geht uns durch den extrem nach vorn gezogene Abflug mal ein Tag flöten.

Nun bin ich am überlegen, wie ich hier am besten auf check24 als Anbieter am besten zu gehe.

Vielleicht hat hier ja jemand eine Aussage, Idee wie ich hier am besten vorgehen soll.

Vielen Dank für Infos hierzu,

Robert

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Sie haben einen Flug bei Corendon Airlines über Check24 gebucht. Nun wurde der Flug erheblich verändert. Sowohl die Flugzeiten, als auch der Flughafen haben sich verändert. 

Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen. Diese Ansprüche könnten sich aus der europäischen Fluggastrechteverordung ergeben. Diese Ansprüche sind allerdings nicht gegen den Reisevermittler Check24, sondern gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Sie sollten sich also an Corendon Airlines wenden. 

Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In Ihrem Fall wurde die ganze Flugroute geändert. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Annullierung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Da Sie mehr als 2 Wochen, also rechtzeitig über die Annullierung informiert wurden, haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004. 

Sie haben aber einen Anspruch auf die Unterstützungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie könnten also gem. Art. 8 Abs. 1a) den Flug stornieren und die vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurden, fordern. 

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie hätten dann also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld. Einen Reisegutschein darf die Fluggesellschaft Ihnen nur dann geben, wenn Sie zustimmen. 

Alternativ könnten Sie aber auch die Fluggesellschaft kontaktieren und Ihren Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art. 8 Abs. 1 b) oder c) VO Nr. 261/2004 fordern. Sie könnten die Fluggesellschaft auffordern, Ihnen einen Flug anzubieten, der Ihnen besser passt. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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