Sie haben eine Kreuzfahrt für April 2020 gebucht. Nun wurde diese Reise durch den Reiseveranstalter abgesagt. Sie fragen, ob Sie dadurch einen Anspruch auf die Erstattung des Reisepreises haben oder einen Gutschein annehmen müssen.
Da eine Kreuzfahrt eine Gesamtheit von Reiseleistungen darstellt, handelt es sich bei einer Kreuzfahrt um eine Pauschalreise. Bei einer Pauschalreise ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist.
Der Reiseveranstalter hat die Reise vor Reisebeginn abgesagt. Dieses Rücktrittsrecht könnte sich aus § 651 h BGB ergeben, welcher das Rücktrittsrecht vor Reisebeginn regelt.
Das Rücktrittsrecht für den Reiseveranstalter ergibt sich aus § 651 Abs. 4 BGB.
(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
1. für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens
a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,
2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Das Rücktrittsrecht ergibt sich hier aus Nr. 2, denn das Coronavirus stellt einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand dar, da es sich um einen Umstand handelt, welcher außerhalb der Gewalt des Reiseveranstalters liegt und Reise erheblich beeinträchtigen würde. Außerdem wurde vom Auswärtigen Amt eine Reisewarnung ausgesprochen. Der Reiseveranstalter war also gem. § 651 h Abs. 4 Nr. 2 BGB zum Rücktritt berechtigt.
Gem. § 651 h Abs. 4 S.2 BGB entfällt jedoch dann der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Da Sie den Reisepreis jedoch bereits gezahlt haben, haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung der Reisekosten gem. § 651 h Abs. 5 BGB:
(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
Der Reiseveranstalter muss Ihnen also binnen 14 Tagen den Reisepreis zurückerstatten. Dabei müssen Sie keinen Reisegutschein annehmen, sondern können die Rückforderung des Reisepreises in Geld verlangen.
Wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb der 14 Tage nach Rücktritt zahlt, kommt er in Verzug. Dann könnten Sie einen Anwalt zur Durchsetzung Ihrer Rechte einschalten und die Kosten dafür zurückverlangen.