Hallo,
ihr habt eine Kreuzfahrt gebucht, bei welcher die Häfen in Grönland nicht angelaufen wurden. Das war für euch aber gerade der wichtigste Teil. Hinzu kommt, das euer Rückflug von München nach Stuttgart ausgefallen ist und ihr stattdessen mit dem Bus nach Stuttgart transportiert wurdet.Da die Reise nicht euren Erwartungen entsprochen hat und auch erheblich von der gebuchten Reise abgewichen ist, fragt ihr euch ob euch ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises und ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zusteht.
Bei Kreuzfahrten, die über ein Kreuzfahrtunternehmen gebucht wurden, kommt den Reisenden bei Problemen ebenfalls das Reisevertragsrecht aus den §§651 a-m BGB zu Hilfe. Das Reisevertragsrecht räumt den Reisenden verschiedene Ansprüche ein, sollte ein Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB vorliegen.
Ein solcher ist immer dann gegeben, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht mit den zugesicherten Eigenschaften erbringt und sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
In Ihrem Fall ist meiner Meinung nach ein solcher Mangel gegeben, da wichtige Punkte der Reise, nämlich die Häfen in Grönland, nicht abgefahren wurden, welche allerdings im Prospekt standen und damit zu einer wesentlichen Reiseleistung werden.
Daher könnte Ihnen ein Anspruch auf Reispreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB zustehen. Die folgenden Urteile sollen klären, welche Höhe diese Minderung haben könnte:
LG Bonn, Urteil vom 13.3.2009, Az. 10 O 17/09 (bei Google zu finden unter: "10 O 17/09 reise-recht-wiki.de")
Vorliegend buchten die Kläger eine Kreuzfahrt bei der Beklagten. Aufgrund eines Sturmes wurde das Schiff beschädigt, sodass es repariert werden musste. Folglich änderte sich die bisher geplante Reiseroute erheblich.Die Kläger verlangten in Folge dessen eine Reisepreisminderung von der Beklagten.Das Landgericht sprach diesen einen solchen Anspruch zu, da die Änderung der Reiseroute eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit (die tatsächliche Reiseroute) von der Soll-Beschaffenheit (gebuchte Reiseroute) darstellt. Der Reisepreis wurde hier zu 2/3 gemindert.
OLG Celle, Urteil vom 26.9.2002, Az. 11 U 337/01 (bei Google eingeben: "11 U 337/01 reise-recht-wiki.de")
Eine Abweichung von der gebuchten Route bei einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar.Das Gericht sprach den Klägern daher einen Minderungsanspruch von 50% des Reisepreises zu.
AG München, Urteil vom 11.4.2013, Az. 222 C 31886/12 (bei Google auffindbar unter: "222 C 31886/12 reise-recht-wiki.de")
Eine Urlaubering buchte eine Kreuzfahrt. Weil das Schiff eine der versprochenen Stationen ausließ, verlangt die Klägerin nun eine Reisepreisminderung. Diese wurde ihr vom Gericht, mit der Begründung das die Nichteinhaltung einen Reisemangel darstellt, zugesprochen.
AG Rostock, Urteil vom 9.3.2011, Az. 47 C 400/10 (bei Google zu finden unter: "47 C 400/10 reise-recht-wiki.de")
Vorliegend verlangt der Kläger von der Beklagten eine Reisepreisminderung. Die Reiseroute ihrer Kreuzfahrt wurde geändert, wobei ein wesentlicher Hafen, als wesentlicher Höhepunkt der Reise,nicht angelsufen wurde. Das Amtsgericht Rostock spricht dem Kläger einen Minderungsanspruch in Höhe von 50% des Reisepreises zu, da die Änderung der Reiseroute für den Kläger unzumutbar sei und als erheblich anzusehen sei.
BGH, Urteil vom 14.5.2013, Az. X ZR 15/11 (bei Google einfach eingeben: "X ZR 15/11 reise-recht-wiki.de")
Die Reisenden haben einen Anspruch auf Preisminderung, wenn die Route einer Kreuzfahrt erheblich von der Planung abweicht.
Wie ihr seht, hättet ihr tatsächlich einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB, die sogar 50% des gesamten Reisepreises betragen könnte. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wird aus den Urteilen zwar nicht ersichtlich, kann aber meiner Meinung nach auch bestehen.
Problematisch wird allerdings, dass eure Kreuzfahrt schon vor einiger Zeit stattgefunden hat. Gemäß §651 g Absatz hättet ihr den Mangel nämlich innerhalb eines Monats nach vertraglicher Beendigung der Reise beim Kreuzfahrtunternehmen, dem Reiseveranstalter anzeigen müssen. Daher könnte es schwierig werden noch Ansprüche geltend zu machen.