3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Guten Abend zusammen,

seit vielen Jahren nun schon sind mein Mann und ich auf kreuzfahrte unterwegs, aber so etwas wie letztes Jahr ist uns noch nie passiert:

Wir hatten eine Reise mit dem Klangvollen Namen „Mit MS Hamburg auf arktischem Kurs“ gebucht. Die Reise sollte in der Zeit vom 6. September bis 25. September stattfinden. Der gesamte Reisepreis betrug 15.284 €. Die Buchung umfasst auch eine Fahrt mit der Deutschen Bahn in der 1. Klasse von unserem Wohnort und zurück.

Weil die Deutsche Bahn zu diesem Zeitpunkt wieder einmal streikte, mieteten wir einen Mietwagen, um nach Hamburg zu gelangen. Für den Mietwagen und die Benzinkosten zahlten wir so ungefähr 240 €.

Das hätte man ja noch verkraften können, doch das eigentliche Problem ist, dass die Reise leider nicht so wie sie im Prospekt stand, also nicht so wie sie auch gebucht wurde, durchgeführt wurde.

Die für den Zeitraum vom 14.09 bis 17.09. vorgesehenen Häfen auf Grönland (Qaqortog, Paamlut, Maniitsoq, Kreuzen im Semilinguaq, Nuuk) wurden nicht angelaufen. Durchfahren wurde lediglich der Prinz Christian Sund. Angelaufen wurde Aappilattoq. Hier bestand lediglich Gelegenheit zu einem Landgang.

Ich muss schon sagen, davon war ich sehr enttäuscht. Vor allem weil wir noch nicht in diesem Teil der Welt waren, und uns wirklich auf neue Eindrücke gefreut hatten. Man kann sogar sagen, der Abstecher nach Grönland war einer der Gründe, warum wir diese Reise überhaupt angetreten haben.

Wie einige bestimmt wissen, ist es bei Kreuzfahrten oft so, dass man mit dem Flugzeug zurück transportiert wird. Bei uns war es so, dass wir nach München geflogen wurden. Auf der Rückreise fiel der Flug von München nach Stuttgart aus. Wir wurden stattdessen mit dem Bus von München nach Stuttgart befördert.

Diese Reise war leider so gar nicht wie wir uns sie vorgestellt hatten. Als wir bei dem Kreuzfahrtunternehmen nachfragten, warum die Häfen nicht angelaufen, wurde behauptet, die Häfen auf Grönland seien wegen des schlechten Wetters nicht angelaufen worden. Dies habe der Kapitän wegen der wetterbedingten Sicherheitsrisiken entschieden. Eine solche Änderung des Reiseverlaufs sei dem Unternehmen aufgrund der Hinweise im Reiseprosekts erlaubt gewesen.

Allerdings haben in der Zeit vom 14. bis 17.09.2014 auf Grönland hervorragende Wetterbedingungen bestanden. Die Häfen auf Grönland hätten angefahren werden können. Eine Mitteilung, warum die Häfen auf Grönland nicht angelaufen werden, haben wir damals nicht erhalten.

 

Kann ich von dem Unternehmen eine Minderung des Preises und einen Schadensersatz für diese vergeudete Reise verlangen?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Hallo,

ihr habt eine Kreuzfahrt gebucht, bei welcher die Häfen in Grönland nicht angelaufen wurden. Das war für euch aber gerade der wichtigste Teil. Hinzu kommt, das euer Rückflug von München nach Stuttgart ausgefallen ist und ihr stattdessen mit dem Bus nach Stuttgart transportiert wurdet.Da die Reise nicht euren Erwartungen entsprochen hat und auch erheblich von der gebuchten Reise abgewichen ist, fragt ihr euch ob euch ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises und ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zusteht.

Bei Kreuzfahrten, die über ein Kreuzfahrtunternehmen gebucht wurden, kommt den Reisenden bei Problemen  ebenfalls das Reisevertragsrecht aus den §§651 a-m BGB zu Hilfe. Das Reisevertragsrecht räumt den Reisenden verschiedene Ansprüche ein, sollte ein Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB vorliegen.

Ein solcher ist immer dann gegeben, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht mit den zugesicherten Eigenschaften erbringt und sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

In Ihrem Fall ist meiner Meinung nach ein solcher Mangel gegeben, da wichtige Punkte der Reise, nämlich die Häfen in Grönland, nicht abgefahren wurden, welche allerdings im Prospekt standen und damit zu einer wesentlichen Reiseleistung werden.

Daher könnte Ihnen ein Anspruch auf Reispreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB zustehen. Die folgenden Urteile sollen klären, welche Höhe diese Minderung haben könnte:

LG Bonn, Urteil vom 13.3.2009, Az. 10 O 17/09 (bei Google zu finden unter: "10 O 17/09 reise-recht-wiki.de")

Vorliegend buchten die Kläger eine Kreuzfahrt bei der Beklagten. Aufgrund eines Sturmes wurde das Schiff beschädigt, sodass es repariert werden musste. Folglich änderte sich die bisher geplante Reiseroute erheblich.Die Kläger verlangten in Folge dessen eine Reisepreisminderung von der Beklagten.Das Landgericht sprach diesen einen solchen Anspruch zu, da die Änderung der Reiseroute eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit (die tatsächliche Reiseroute) von der Soll-Beschaffenheit (gebuchte Reiseroute) darstellt. Der Reisepreis wurde hier zu 2/3 gemindert.

OLG Celle, Urteil vom 26.9.2002, Az. 11 U 337/01 (bei Google eingeben: "11 U 337/01 reise-recht-wiki.de")

Eine Abweichung von der gebuchten Route bei einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar.Das Gericht sprach den Klägern daher einen Minderungsanspruch von 50% des Reisepreises zu.

AG München, Urteil vom 11.4.2013, Az. 222 C 31886/12 (bei Google auffindbar unter: "222 C 31886/12 reise-recht-wiki.de")

Eine Urlaubering buchte eine Kreuzfahrt. Weil das Schiff eine der versprochenen Stationen ausließ, verlangt die Klägerin nun eine Reisepreisminderung. Diese wurde ihr vom Gericht, mit der Begründung das die Nichteinhaltung einen Reisemangel darstellt, zugesprochen.

AG Rostock, Urteil vom 9.3.2011, Az. 47 C 400/10 (bei Google zu finden unter: "47 C 400/10 reise-recht-wiki.de")

Vorliegend verlangt der Kläger von der Beklagten eine Reisepreisminderung. Die Reiseroute ihrer Kreuzfahrt wurde geändert, wobei ein wesentlicher Hafen, als wesentlicher Höhepunkt der Reise,nicht angelsufen wurde.  Das Amtsgericht Rostock spricht dem Kläger einen Minderungsanspruch in Höhe von 50% des Reisepreises zu, da die Änderung der Reiseroute für den Kläger unzumutbar sei und als erheblich anzusehen sei.

BGH, Urteil vom 14.5.2013, Az. X ZR 15/11 (bei Google einfach eingeben: "X ZR 15/11 reise-recht-wiki.de")

Die Reisenden haben einen Anspruch auf Preisminderung, wenn die Route einer Kreuzfahrt erheblich von der Planung abweicht.

 

Wie ihr seht, hättet ihr tatsächlich einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB, die sogar 50% des gesamten Reisepreises betragen könnte. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wird aus den Urteilen zwar nicht ersichtlich, kann aber meiner Meinung nach auch bestehen.

Problematisch wird allerdings, dass eure Kreuzfahrt schon vor einiger Zeit stattgefunden hat. Gemäß §651 g Absatz hättet ihr den Mangel nämlich innerhalb eines Monats nach vertraglicher Beendigung der Reise beim Kreuzfahrtunternehmen, dem Reiseveranstalter anzeigen müssen. Daher könnte es schwierig werden noch Ansprüche geltend zu machen.

Beantwortet von (7,140 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben die Kreuzfahrt „Mit MS Hamburg auf arktischem Kurs“ gebucht. Allerdings entsprach diese leider nicht Ihren Vorstellungen, da Sie eigentlich in Grönland 5 Häfen anlaufen sollten. Dieses wurde Ihnen aber nicht gewährleistet und Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Eine Kreuzfahrt stellt eine Pauschalreise dar. Bei Pauschalreisen ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651a-m des BGB geregelt wird. Sie fragen sich ob Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Dies würde einem Anspruch gemäß §651 d Absatz 1 BGB entsprechen. 

Damit ein solcher Anspruch jedoch entstehen kann, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein. 

Nach §651 c Absatz 1 BGB liegt ein solcher Mangel immer dann vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftete ist, die den Wert oder die Tauglichkeit nach zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die gebuchten Anlandungen in Grönland sind meiner Meinung nach eine zugesicherte Eigenschaft der Reise, wodurch eine Änderung dieser Eigenschaft tatsächlich einen Reisemangel begründen könnte.

Dazu folgende Urteile:

BGH, Urt. v. 14.05.2013, Az: X ZR 15/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 15/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Reisenden einer Kreuzfahrt haben einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung, wenn die Route erheblich von der Planung abweicht.

OLG Köln, Urt. v. 14.07.2008, Az: 16 U 82/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 U 82/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Fallen auf einer Kreuzreise wesentliche Programmpunkte aus, so haben die Reisekunden Anspruch auf Reisepreisminderungen, die sich an der Schwere der Änderungen bemisst.

LG Bonn, Urteil vom 13.3.2009, Az. 10 O 17/09 (bei Google einfach eingeben: "10 O 17/09 reise-recht-wiki.de")

Die Änderung der Reiseroute bei einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar, der den Reisenden zu einer Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB gegen den Reiseveranstalter berechtigt.

OLG Celle, Urteil vom 26.9.2002, Az. 11 U 337/01 (den Volltext findest du auf "reise-recht-wiki.de" unter: "11 U 337/01")

Eine Abweichung der Reiseroute bei einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar, der geltend gemacht werden kann. Hier wurde den Klägern eine Reisepreisminderung von 50% des Reisepreises zugesprochen.

AG München, Urteil vom 11.4.2013, Az. 222 C 31886/12 (bei Google zu finden unter: "222 C 31886/12 reise-recht-wiki.de")

Die Nichteinhaltung einer Reiseroute kann einen Reisemangel begründen.

LG Frankfurt, Urteil vom 8.6.2016, Az. 2-24 O 298/15 bei Google zu finden unter: "Az. 2-24 O 298/15 reise-recht-wiki")

Die Kursänderung bei Schiffahrtskreuzfahrten und der damit verbundene Ausfall von Stationen rechtfertigt eine Minderungsquote von 10% – 60%.

Der Ausfall von Anladungen und damit verbundenen Besichtigungungen und in Aussicht gestellten Tiersichtungen rechtfertigt eine Minderungsquote von 60% für die betroffenen Tage.

Ich denke daher, dass in Ihrem Fall ebenfalls ein Reisemangel vorliegt, der zu einer Reisepreisminderung berechtigt. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und ersetzt dadurch nicht die juristische Beratung durch einen Anwalt für Reiserecht.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
0 Punkte
...