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Ich befand mich vor ein paar Monaten auf Kreuzfahrt. Und da ist mir etwas unangenehmes passiert.

Die Reise sollte vom 14.04 bis 30.04 2017 andauern. Meine Frau bemerkte eines Tages einen Hautausschlag und lies sich daraufhin am 17.04 vom Schiffsarzt behandeln. Dabei stellte der Arzt, der nur italienisch konnte, neben dem Hautausschlag auch eine Lebervergrößerung fest. Er gab meiner Frau Medikamente und verordnete eine Strenge Diät, bestehend aus keine Sonne, kein Wasser, kein Alkohol, keine fettigen Speisen. Aufgrund dieser Diagnose und der Liebe zu meiner Frau stornierten wir die 3 bereits gebuchten Landgänge, und blieben bei ihr am Schiff.

Das unangenehme war aber, dass wir uns gerade mitten auf dem Meer befanden, als wir umkehren mussten, und einen kranken mann zum Hafen zu bringen. Zu diesem zeitpunkt waren wir aber schon 18 Stunden knapp gefahren. Dies hatte zur Folge, dass das Schiff einen Tag später in Barcelona ankam und die Besichtigung der Stadt abgesagt werden musste.

Aufgrund der Diagnose ist meine Frau für den ganzen urlaub in ein psychisches Tief gefallen. Wir hatten dann aber so Zweifel an der Diagnose, dass wir uns beim nächsten Landgang zu einem anderen Arzt begeben. Dieser hat anhand eines Blutbildes festgestellt, dass die Leberwerte meiner Frau Normal waren. Der Arzt hat eine einfache allergische Reaktion als Ursache für den Hautausschlag diagnostiziert. Auf Grund dieser Diagnose haben wir uns bemüht, die drei stornierten Ausflüge erneut zu buchen, diese waren jedoch ausgebucht gewesen, so dass wir allein von Bord habe gehen müssen.

Durch die Fehldiagnose des Schiffsarztes und die damit verbundene Stornierung der Ausflüge ist für uns  ein maßgeblicher Gesichtspunkt für den Antritt der Reise entfallen; außerdem ist der Urlaubsgenuss dadurch stark beeinträchtigt gewesen, da die Besichtigung Barcelonas entfallen sei. Weiterhin war das  Essen an Bord für westeuropäische Standards unzumutbar gewesen.

Macht es Sinn jetzt eine Reisepreisminderung von der Kreuzfahrtgesellschaft zu verlangen? Denn da kommen ja immerhin einige Gründe zusammen.

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Hallo,

auf Ihrer Kreuzfahrt bemerkte Ihre Frau einen Hautausschlag, womit sie auch zum Schiffsarzt ging. Dieser stellte dabei auch eine Lebervergrößerung fest. Aufgrund der Diagnose haben Sie 3 der bereits gebuchten Landgänge storniert und sich dafür entschieden an Land zu bleiben. Das Problem war nur, dass ihr wegen eines anderen erkrankten Passagiers umkehren musstet, sodass der Landgang in Barcelona für alle abgesagt wurde. Aufgrund Zweifel an der Diagnose Ihrerseits, haben Sie sich schlussendlich dazu entschieden, eine zusätzliche Diagnose von einem anderen Ort an Land einzuholen. Dieser diagnostizierte dann eine einfache allergische Reaktion, die den Hautausschlag zur Folge hatte. Durch die Fehldiagnose des Schiffarztes war es euch nicht möglich die bereits gebuchten Landgänge wahrzunehmen , wodurch selbstverständlich auch euer Urlaubsgenuss geschmälert wurde.

Können Sie gegen die Kreuzfahrtgesellschaft einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen?

Auch bei Kreuzfahrten findet das Reisevertragsrecht aus den §§651 a-y BGB Anwendung. 

Damit Sie jedoch Ansprüche, wie den auf Reisepreisminderung, aus diesem geltend machen können, muss die Reise zunächst im Sinne des §651 i BGB mangelhaft sein. 

Eine Reise ist nach §651 i BGB mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem im Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

Ob in Ihrem Fall ein solcher Mangel vorliegt, soll durch folgendes Urteil geklärt werden:

AG Offenbach, Urteil vom 21.12.2007, Az. 39 C 317/07 (bei Google zu finden unter: "39 C 317/07 reise-recht-wiki.de") 

Ein Ehepaar nahm an einer von der Beklagten veranstalteten Kreuzfahrt teil. Auf See erkrankte die Frau an einem Hautausschlag. Der Schiffsarzt, welcher zum Ärger der Kläger nur italienisch sprach, diagnostizierte eine Lebervergrößerung und verordnete Medikamente und eine Diät. Bei einem Landbesuch suchte das Paar einen weiteren Arzt auf, der jedoch nur eine leichte allergische Reaktion feststellte. In den entstandenen Sorgen um den erzwungenen Verzicht auf bestimmte Freuden sahen die Kläger entgangene Urlaubsfreude, für die sie Schadensersatz forderten.

Des Weiteren fiel während der Kreuzfahrt die Besichtigung Barcelonas für alle Passagiere aus, weil das Schiff wegen eines anderen kranken Passagiere zwischenzeitlich umkehren musste und in Verzug geraten war. Auch hierfür forderten die Kläger Ersatz.

Das AG Offenbach wies ihre Klage in Gänze ab und begründete dies mit dem Fehlen von Ersatzansprüchen. Einerseits muss der Veranstalter nicht für eventuelle Fehldiagnosen des Schiffsarztes haften, da dieser selbstständig und nicht als Erfüllungsgehilfe tätig wird. Es obliegt ihm lediglich, einen qualifizierten Arzt auszuwählen, was auch dann der Fall ist, wenn er nur italienisch spricht. In der Erkrankung des Passagiers und folglich Umkehr des Schiffes besteht laut dem Gericht höhere Gewalt, was den Veranstalter von Schadensersatzpflichten bezüglich ausgefallener Reiseleistung befreit.

Fazit

Ich denke das aufgrund des Urteils, dass im Sachverhalt meiner Meinung nach ähnlich wie der Ihre ist, davon ausgegangen werden kann, dass in Ihrem Fall leider kein Reisemangel vorliegt, womit Sie meiner Meinung nach auch leider keinen Minderungsanspruch oder sonstige Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht gegen die Kreuzfahrtgesellschaft geltend machen können. 

Da ich in diesem Beitrag jedoch nur meine persönlichen Gedanken schildern kann, wäre es vielleicht ratsam zusätzlich einen Anwalt zu konsultieren. 

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Sie haben eine Kreuzfahrt gebucht. Auf dieser Erlitt Ihre Frau einen Hautausschlag. Der Schiffsarzt stellte jedoch eine falsche Diagnose, wodurch Sie und Ihre Frau erheblich eingeschränkt waren und auch die Landaufenthalte nicht mehr wahrgenommen haben. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben können. 

Bei einer Kreuzfahrt handelt es sich um eine Pauschalreise. Daher ist in erster Linie der Reiseveranstalter auch der Ansprechpartner für alle Probleme. Denn dieser ist Anbieter der Reiseleistungen und ihr Vertragspartner. Er muss auch für Fehler seiner Erfüllungsgehilfen haften.

Aus den §651 a ff. BGB ergeben sich verschiedene Gewährleistungsrechte, die in diesem Fall wohlmöglich in Betracht kommen könnten. In erster Linie sollte man einen Blick auf einen Anspruch auf Reisepreisminderung gem. §651 d I BGB werfen. Hierfür müsste die Reise allerdings mangelhaft i.S.v. §651 c I BGB sein. Denn der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Nun ist die Frage, ob der Reiseveranstalter auch für Fehler des Kreuzfahrtarztes haften muss. Dazu folgendes Urteil: 

AG Rostock, Urt. v. 17.12.2010, Az: 47 C 260/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 47 C 260/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Vorliegend verlangt der Kläger von der beklagten Reiseveranstalterin teilweise Kostenerstattung des gezahlten Reisepreises und Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden. Dieser buchte bei der Beklagten eine 14-tägige Kreuzfahrt mit Hin-und Rückflug. Während des Aufenthalts auf dem Schiff erkrankte der Kläger und musste sich dort in Behandlung begeben. Der behandelnde Arzt stellte fest, dass der dieser eine stationäre Behandlung an Land benötige. Er befolgte dem Rat des Arztes, konnte hierdurch jedoch nicht mehr auf das Schiff zurück.

Das Amtsgericht Rostock entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Kostenerstattung und Schadensersatz zustehe, da der Schiffsarzt kein Erfüllungsgehilfe der Reiseveranstalterin sei und diese folglich nicht für etwaige Fehldiagnosen hafte.

Sie haben meines Erachtens also wahrscheinlich eher keinen Anspruch auf eine Reisepreisminderung.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann Ihnen nur ein Anwalt geben.

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