Hallo,
auf Ihrer Kreuzfahrt bemerkte Ihre Frau einen Hautausschlag, womit sie auch zum Schiffsarzt ging. Dieser stellte dabei auch eine Lebervergrößerung fest. Aufgrund der Diagnose haben Sie 3 der bereits gebuchten Landgänge storniert und sich dafür entschieden an Land zu bleiben. Das Problem war nur, dass ihr wegen eines anderen erkrankten Passagiers umkehren musstet, sodass der Landgang in Barcelona für alle abgesagt wurde. Aufgrund Zweifel an der Diagnose Ihrerseits, haben Sie sich schlussendlich dazu entschieden, eine zusätzliche Diagnose von einem anderen Ort an Land einzuholen. Dieser diagnostizierte dann eine einfache allergische Reaktion, die den Hautausschlag zur Folge hatte. Durch die Fehldiagnose des Schiffarztes war es euch nicht möglich die bereits gebuchten Landgänge wahrzunehmen , wodurch selbstverständlich auch euer Urlaubsgenuss geschmälert wurde.
Können Sie gegen die Kreuzfahrtgesellschaft einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen?
Auch bei Kreuzfahrten findet das Reisevertragsrecht aus den §§651 a-y BGB Anwendung.
Damit Sie jedoch Ansprüche, wie den auf Reisepreisminderung, aus diesem geltend machen können, muss die Reise zunächst im Sinne des §651 i BGB mangelhaft sein.
Eine Reise ist nach §651 i BGB mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem im Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Ob in Ihrem Fall ein solcher Mangel vorliegt, soll durch folgendes Urteil geklärt werden:
AG Offenbach, Urteil vom 21.12.2007, Az. 39 C 317/07 (bei Google zu finden unter: "39 C 317/07 reise-recht-wiki.de")
Ein Ehepaar nahm an einer von der Beklagten veranstalteten Kreuzfahrt teil. Auf See erkrankte die Frau an einem Hautausschlag. Der Schiffsarzt, welcher zum Ärger der Kläger nur italienisch sprach, diagnostizierte eine Lebervergrößerung und verordnete Medikamente und eine Diät. Bei einem Landbesuch suchte das Paar einen weiteren Arzt auf, der jedoch nur eine leichte allergische Reaktion feststellte. In den entstandenen Sorgen um den erzwungenen Verzicht auf bestimmte Freuden sahen die Kläger entgangene Urlaubsfreude, für die sie Schadensersatz forderten.
Des Weiteren fiel während der Kreuzfahrt die Besichtigung Barcelonas für alle Passagiere aus, weil das Schiff wegen eines anderen kranken Passagiere zwischenzeitlich umkehren musste und in Verzug geraten war. Auch hierfür forderten die Kläger Ersatz.
Das AG Offenbach wies ihre Klage in Gänze ab und begründete dies mit dem Fehlen von Ersatzansprüchen. Einerseits muss der Veranstalter nicht für eventuelle Fehldiagnosen des Schiffsarztes haften, da dieser selbstständig und nicht als Erfüllungsgehilfe tätig wird. Es obliegt ihm lediglich, einen qualifizierten Arzt auszuwählen, was auch dann der Fall ist, wenn er nur italienisch spricht. In der Erkrankung des Passagiers und folglich Umkehr des Schiffes besteht laut dem Gericht höhere Gewalt, was den Veranstalter von Schadensersatzpflichten bezüglich ausgefallener Reiseleistung befreit.
Fazit
Ich denke das aufgrund des Urteils, dass im Sachverhalt meiner Meinung nach ähnlich wie der Ihre ist, davon ausgegangen werden kann, dass in Ihrem Fall leider kein Reisemangel vorliegt, womit Sie meiner Meinung nach auch leider keinen Minderungsanspruch oder sonstige Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht gegen die Kreuzfahrtgesellschaft geltend machen können.
Da ich in diesem Beitrag jedoch nur meine persönlichen Gedanken schildern kann, wäre es vielleicht ratsam zusätzlich einen Anwalt zu konsultieren.