Sie haben die Kreuzfahrt „Mit MS Hamburg auf arktischem Kurs“, für 20 Tage gebucht. Auf dieser kreuzfahrt waren auch einige Stationen in Grönland geplant. Eine angelaufene Station hat ihnen nicht gefallen, andere Stationen konnten aufgrund des schlechten Wetters nicht angefahren werden.
Zudem mussten sie anstatt wie vereinbart mit der Bahn mit einem Mietwagen anreisen, was sie 235 Euro kostete.
Auch der Rückflug war problematisch, da der Flug von München nach Stuttgart ausfiel. Ich verstehe bei letzteren aber nicht, warum sie von München nach Stuttgart geflogen sind, wenn er Start- und Endpunkt der Reise in Hamburg lag.
Bei Kreuzfahrten bildet die Anspruchsgrundlage in der Regel das Reisevertragsrecht, §§651 a ff BGB.
Damit Ansprüche aus diesem Teil des BGB entstehen können, müssen die von Ihnen beschriebenen negativen Aspekte einen Reisemangel im Sinne des §651 i Absatz 2 BGB darstellen.
Ein solcher liegt laut §651 i Absatz 2 BGB immer dann vor, wenn die Reise durch den Reiseveranstalter nicht so erbracht wurde, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Ich habe ein paar Urteile gefunden, die klären sollten, ob nicht vielleicht die Änderung der Reiseroute einen Reisemangel im Sinne des §651 i Absatz 2 BGB darstellt:
LG Bonn, Urteil vom 13.3.2009, Az. 10 O 17/09
Ein Fehler im Sinne des §651 i Absatz 2 BGB liegt laut dem Gericht vor, wenn die Ist-Beschaffenheit, d.h. die tatsächliche Beschaffenheit der Reise, von derjenigen abweicht, welche die Vertragspartner bei Vertragsschluss vereinbart haben (Soll-Beschaffenheit.)
AG München, Urteil vom 11.4.2013, Az. 222 C 31886/12
Die Nichteinhaltung einer Reiseroute im Rahmen einer Kreuzfahrt kann einen Reisemangel begründen. Den Klägern wurde in dem verhandelten Fall eine Reisepreisminderung gemäß §651 m Absatz 2 BGB zugesprochen.
AG Rostock, Urteil vom 29.11.2013, Az. 47 C 238/13
Das auslassen eines geplanten Stopps während einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar und berechtigt den Reisenden zu einer Reisepreisminderung gemäß §651 m Absatz 1 BGB.
BGH, Urteil vom 14.5.2013, Az. X ZR 15/11
Die Reisenden einer Kreuzfahrt haben einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung, wenn die Route erheblich von der Planung abweicht.
Diese Urteile bewegen mich zu der Meinung, dass die Änderung der Reiseroute durch das nicht Anlaufen der Häfen von Grönland durchaus einen Reisemangel im Sinne des §651 i Absatz 2 BGB begründet. Daher denke ich, dass auch Ihnen eine Reispreisminderung gemäß §651 m Absatz 1 BGB gegen den Reiseveranstalter zustehen könnte.
Da ich in diesem Beitrag jedoch lediglich meine Rechtsmeinung niederschreiben kann, wäre für eine professionelle Rechtsberatung ein Fachanwalt für Reiserecht wahrscheinlich der bessere Ansprechpartner.