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Tja, da bezahlt man nen haufen Geld für eine Kreuzfahrtreise, doch man bekommt nicht das, was man gebucht hat. Folgendes haben wir gebucht gehabt: Kreuzfahrtreise „Mit MS Hamburg auf arktischem Kurs“, für 20 Tage. Gebucht wurde unter anderem die Option mit der DB nach Hamburg zum Ablegeort zu fahren und wieder zurück, in der 1. Klasse.

Da es leider wie immer zu Streiks bei der DB kam, mussten wir umdisponieren und mieteten uns deshalb einen Mietwagen. Für die Mietkosten des Wagens sowie fürs Benzin bezahlten wir insgesamt circa 235 €. Bis heute haben wir die Kosten für die DB Tickets nicht erstattet bekommen.

Leider sind war massiv von der Schiffsreise enttäuscht gewesen und für den hohen Preis den wir dafür bezahlten, kamen wir uns auch etwas veräppelt vor. Innerhalb der Kreuzfahrttage 9 – 12 ist ursprünglich vorgesehen worden, dass wir die einzelnen Häfen auf Grönland anlaufen (5 Häfen wären es gewesen). Stattdessen wurde Prins Christian Sund durchfahren und an einer grönländischen Siedlung sind wir angelaufen, von wo aus Gelegenheit zum Landgang bestand.
Leider gefiel uns diese Strecke so gar nicht und wir waren dann doch ganz schön enttäuscht. Vor allem konnten wir zunächst nicht verstehen, wieso wir die 5 Häfen nicht angefahren haben. Später wurde uns allen mitgeteilt, dass es wohl am schlechten Wetter lag und der Kapitän nur in unserem Interesse und Wohlbefinden gehandelt habe -.-

Die restlichen Tage verliefen hingegen wie geplant bzw. gebucht, und es war sehr schön.

Leider ging der ganze Ärger auf der Rückreise weiter. Weil der Flug von München nach Stuttgart (wir kommen alle aus Stuttgart) ausfiel, mussten wir den Bus nach Stuttgart nehmen.

Wir verlangen, dass uns die Kosten für die 4 Tage, die wir nicht planmäßig durchlaufen sind, zurückerstattet werden! Wir haben schließlich nicht dafür bezahlt, nur einen äußerst kleinen Teil Grönlands zu sehen! Diese Kreuzfahrt ist schließlich auch dafür bekannt, dass man viele, spektakuläre Häfen Grönlands sieht! (- Wir sind uns aber unsicher, ob wir denn tatsächlich in der Position stehen, eine Rückerstattung des Geldes für die Kreuzfahrt zu verlangen! 2 von uns meinen „Nein“, weil die Wetterbedingungen von niemanden beeinflussbar sind!
Ich bin jedoch der Meinung dass uns ein Teil der Kosten sehr wohl zurückerstattet werden müssen, weil die Reise einfach nicht dem entsprach, was gebucht wurde.)

--- Auch die Kosten für die DB möchten wir zurück bekommen, sowie Ersatz der Kosten 
     für Mietwagen und Benzinkosten.


--- Und wie schaut es mit dem annullierten Flug aus?

--- Können dafür auch eine Art Ausgleichsleistung verlangen?


Fragen über Fragen!!!

Gefragt in Flugannullierung von
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Sie haben die Kreuzfahrt „Mit MS Hamburg auf arktischem Kurs“, für 20 Tage gebucht. Auf dieser kreuzfahrt waren auch einige Stationen in Grönland geplant. Eine angelaufene Station hat ihnen nicht gefallen, andere Stationen konnten aufgrund des schlechten Wetters nicht angefahren werden.

Zudem mussten sie anstatt wie vereinbart mit der Bahn mit einem Mietwagen anreisen, was sie 235 Euro kostete. 

Auch der Rückflug war problematisch, da der Flug von München nach Stuttgart ausfiel. Ich verstehe bei letzteren aber nicht, warum sie von München nach Stuttgart geflogen sind, wenn er Start- und Endpunkt der Reise in Hamburg lag.

Bei Kreuzfahrten bildet die Anspruchsgrundlage in der Regel das Reisevertragsrecht, §§651 a ff BGB.

Damit Ansprüche aus diesem Teil des BGB entstehen können, müssen die von Ihnen beschriebenen negativen Aspekte einen Reisemangel im Sinne des §651 i Absatz 2 BGB darstellen. 

Ein solcher liegt laut §651 i Absatz 2 BGB immer dann vor, wenn die Reise durch den Reiseveranstalter nicht so erbracht wurde, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Ich habe ein paar Urteile gefunden, die klären sollten, ob nicht vielleicht die Änderung der Reiseroute einen Reisemangel im Sinne des §651 i Absatz 2 BGB darstellt:

LG Bonn, Urteil vom 13.3.2009, Az. 10 O 17/09 

Ein Fehler im Sinne des §651 i Absatz 2 BGB liegt laut dem Gericht vor, wenn die Ist-Beschaffenheit, d.h. die tatsächliche Beschaffenheit der Reise, von derjenigen abweicht, welche die Vertragspartner bei Vertragsschluss vereinbart haben (Soll-Beschaffenheit.)

AG München, Urteil vom 11.4.2013, Az. 222 C 31886/12 

Die Nichteinhaltung einer Reiseroute im Rahmen einer Kreuzfahrt kann einen Reisemangel begründen. Den Klägern wurde in dem verhandelten Fall eine Reisepreisminderung gemäß §651 m Absatz 2 BGB zugesprochen.

AG Rostock, Urteil vom 29.11.2013, Az. 47 C 238/13 

Das auslassen eines geplanten Stopps während einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar und berechtigt den Reisenden zu einer Reisepreisminderung gemäß §651 m Absatz 1 BGB.

BGH, Urteil vom 14.5.2013, Az. X ZR 15/11 

Die Reisenden einer Kreuzfahrt haben einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung, wenn die Route erheblich von der Planung abweicht.

Diese Urteile bewegen mich zu der Meinung, dass die Änderung der Reiseroute durch das nicht Anlaufen der Häfen von Grönland durchaus einen Reisemangel im Sinne des §651 i Absatz 2 BGB begründet. Daher denke ich, dass auch Ihnen eine Reispreisminderung gemäß §651 m Absatz 1 BGB gegen den Reiseveranstalter zustehen könnte.

Da ich in diesem Beitrag jedoch lediglich meine Rechtsmeinung niederschreiben kann, wäre für eine professionelle Rechtsberatung ein Fachanwalt für Reiserecht wahrscheinlich der bessere Ansprechpartner.

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