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Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben über flugladen.de Flüge von Frankfurt nach New York im März (20.3/28.3) gebucht. Die Flüge wurden durchgeführt, jedoch gab es aufgrund der Covid-19 Pandemie sowohl ein Einreiseverbot durch die USA, als auch eine weltweite Reisewarnung durch das auswärtige Amt, sodass wir nicht fliegen durften.

Wir haben uns zunächst vor Abflug an Flugladen.de gewendet. Diese waren telefonisch zu keinem Zeitpunkt erreichbar und es wurde um eine Anfrage per Email/Kontaktformular gebeten. Zunächst wurde zugesichert, man melde sich 7 Tage vor Abflug, dann 72h, dann 48h und schließlich "Kurz vor Abflug" wieder bei uns zurück.

Bis heute hat sich das Buchungsportal nicht gemeldet.

Wir haben dann am Tag vor Abflug über United Airlines zumindest erreicht, dass die Reservierung für die Flüge herausgenommen wurde und wir für das gleiche Geld zu einem späteren Zeitpunkt erneut Buchen dürfen.

Mir wäre es lieber gewesen, wenn wir unser Geld wiederbekommen hätten.

Stünde uns aufgrund der höheren Gewalt eine Rückzahlung durch flugladen.de zu?

Was kann man tun, wenn ein Buchungsportal nicht erreichbar ist?

Wir bedanken uns im Vorraus.

MfG
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (140 Punkte)
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Sofern die United Airlines Ihren Flug nicht selbst annulliert, sondern durchgeführt hat, gestaltet sich die Situation etwas schwieriger.

Zunächst ist einmal zu sagen, dass Sie einen Anspruch auf die Rückerstattung gegen United Airlines haben, nicht gegen flugladen.de, sofern Sie denn natürlich einen solchen Anspruch haben. Das versuche ich im Folgenden zu klären.

Die Rechte der Fluggäste, die einen Flug innerhalb der Europäischen Union antreten, sind im Wesentlichen in der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 zusammengefasst, die bei etwaigen Problemen im europäischen Luftverkehr Anwendung findet. Der Anspruchsgegner für Fluggäste ist nach der Verordnung Nr. 261/2004 eben das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht der Vermittler von Flugtickets. Allerdings umfasst der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 primär folgende Fälle:

  • Flugannullierung
  • Flugverspätung
  • Nichtbeförderung
  • Höherstufung/Herabstufung im Beförderungstarif

Die Lage erschwert sich dadurch, dass in Ihrem Fall keiner solcher Fälle vorliegt, denn der Flug wurde weder annulliert noch hat er sich erheblich verspätet. Ein Fall der Nichtbeförderung im Sinne von Art. 2 Buchst. j) VO 261/2004 liegt dann vor, wenn Sie ohne einen vertretbaren Grund am Gate abgewiesen werden, obwohl Sie pünktlich zum Boarding erschienen sind. Solche Fälle kommen meist bei überbuchten Flügen vor. In Ihrem Fall hätte die United Airlines einen vertretbaren Grund gehabt, Ihnen das Boarding zu verweigern – nämlich das Einreiseverbot. Würde die Fluggesellschaft Sie befördern und Sie würden an der Passkontrolle in den USA abgewiesen werden, müsste die Fluggesellschaft Sie auf eigene Kosten zurückfliegen.

Allerdings könnten Sie einen Anspruch auf die Rückzahlung des Flugpreises aus §275 ff BGB in Verbindung mit § 326 I BGB haben. Die Paragrafen beschäftigen sich mit Unmöglichkeit der Leistung und deren Folgen. Wenn Sie aufgrund des Einreiseverbotes in das Land gar nicht erst einfliegen dürfen, ist es der United Airlines auch unmöglich, sie auf dem Flug zu befördern. Wenn es dem Schuldner unmöglich ist, die Leistung zu erbringen, muss der Gläubiger auch nicht zahlen, das heißt die United Airlines hat keinen Anspruch auf den von Ihnen gezahlten Reisepreis.

So würde ich nach meinem Kenntnisstand und meinem Rechtsempfinden die Lage beurteilen. Ich möchte Sie aber darauf hinweisen, dass ich mit meinen Ausführungen falsch liegen kann. Eine abschließende und fachlich kompetente Einschätzung kann Ihnen ein Anwalt für Flugrecht geben.

 

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Sie haben einen Flug bei flugladen.de Flüge von Frankfurt nach New York gebucht. Nun gibt es jedoch ein Einreiseverbot in die USA und eine Reisewarnung. Sie fragen sich, wie Sie am besten vorgehen sollen. 

Zunächst würde ich Ihnen empfehlen, sich mit möglichen Ansprüchen an United Airlines und nicht an flugladen.de zu wenden. Denn Vertragspartner ist das ausführende Luftfahrtunternehmen und nicht flugladen.de, denn dieser ist nur der Reisevermittler. 

Die Ansprüche auf eine Rückerstattung könnten sich aus Art. 8 VO Nr. 261/2004 der Europäischen Fluggastrechteverodnung ergeben. Dort steht folgendes geschrieben: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie könnten also gem. Art. 8 1a) VO Nr. 261/2004 die Erstattung der Flugscheinkosten in Geld fordern. Dieser Anspruch gilt gem. Art. 5 VO Nr. 261/2004 jedoch nur dann, wenn eine Annullierung vorliegt. 

Der Anspruch besteht also nur dann, wenn die Fluggesellschaft den Flug annulliert und nicht der Fluggast selber. In Ihrem Fall wurde der Flug jedoch nicht storniert, sondern soll genauso stattfinden wie geplant. 

Falls Sie also selber den Flug stornieren, bleibt Ihnen meines Erachtens nichts anderes, als die Möglichkeit der Umbuchung anzunehmen, denn eine Verpflichtung zur Erstattung in Geld besteht wie gesagt nur dann, wenn die Fluggesellschaft selber den Flug storniert. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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