Sie haben einen Flug von Deutschland nach Teneriffa und zurück gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der eine Teil des Rückfluges so verschoben wurde, dass Sie Ihren Anschlussflug nach Deutschland nicht mehr erreichen können.
Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Ihnen dadurch zustehen. Mögliche Ansprüche könnten sich aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. Die VO Nr. 261/2004 kommt dann zu tragen, wenn eine Annullierung des Fluges vorliegt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In Ihrem Fall wurden im Rahmen des Rückfluges die Flugzeiten des ersten Fluges so verändert, dass Sie Ihren Anschlussflug nicht mehr wahrnehmen können.
Da Sie beide Flüge bei Condor unter einem Ticket gebucht haben, gehe ich davon aus, dass die Flüge daher als einheitlicher Flug gesehen werden müssen. Ich gehe daher davon aus, dass bezüglich des Rückfluges daher von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist.
Sie haben dadurch einen Anspruch auf die Unterstützungsleistungen aus Art. 8 VO Nr. 261/2004:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie könnten also zunächst einmal den Rückflug gem. Art. 8 Abs. 1 a) stornieren und die Flugscheinkosten zurück verlangen.
Ansonsten könnten Sie auch die Fluggesellschaft kontaktieren und Sie dazu auffordern, Ihnen eine anderweitige Beförderung anzubieten. Insbesondere sollten Sie die Fluggesellschaft darauf aufmerksam machen, dass Ihnen die Wahrnehmung des Fluges durch die Verschiebung gar nicht mehr möglich ist.
Weiterhin fragen Sie nach der Möglichkeit, die komplette Reise, also auch den Hinflug zu stornieren.
Da der Hinflug jedoch wie geplant stattfindet, kommt ein solcher Anspruch nur dann in Betracht, wenn Hin- und Rückflug als einheitlicher Flug betrachtet werden. Denn dann würde sich der Stornierungsanspruch des Hinfluges auch auf den Rückflug erstrecken.
Nach gefestigter Rechtsprechung sind Hin- und Rückflug jedoch nicht einheitlich, sondern als zwei unterschiedlich zu beurteilende Flüge zu bewerten. Dazu folgende Urteile:
EuGH, Urt. v. 10.07.2008, Az: C‑173/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C‑173/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Begriff „Flug“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 ist so auszulegen, dass eine Hin- und Rückreise nicht als ein und derselbe Flug angesehen werden können.
AG München, Urt. v. 10.11.2016, Az: 261 C 13238/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 261 C 13238/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Begriff des Fluges i.S.d. Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 meint Hin- und Rückflug jeweils getrennt voneinander. Auch wenn alle Flüge von der gleichen Fluggesellschaft durchgeführt und gemeinsam gebucht werden.
Sie haben meines Erachtens daher leider eher keinen Anspruch auch den Hinflug zu stornieren.
Meines Erachtens wäre es daher das sinnvollste, die Fluggesellschaft noch einmal zu kontaktieren und Ihnen eine anderweitige Beförderung für den Rückflug anzubieten, die es Ihnen möglich macht, den Flug überhaupt wahrzunehmen.
Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.