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3 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Wenn Sie einen Mahnbescheid an ein Unternehmen adressieren, muss das Unternehmen für Ihre Ansprüche passivlegitimiert sein.

Dies gilt, meines Erachtens, auch für Zweigniederlassungen von Unternehmen. Zwar betreibt AirFrance eine Niederlassung in Deutschland, jedoch muss da auch ein stärkerer Bezug zu der unmittelbaren betrieblichen Tätigkeit der Fluggesellschaft gegeben sein.

Eine solche Sichtweise vertrat auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung gegen AirFrance (OLG Frankfurt, Urt. v. 16.01.2020, Az: 16 U 208/18). In dem Fall ging es zwar eventuell um ein anderes Problem (wobei ich auch nicht weiß, weswegen Sie AirFrance in Anspruch nehmen wollen), jedoch wurde auch diskutiert, ob die deutsche Niederlassung der Fluggesellschaft bei Problemen mit Flügen in Anspruch genommen werden könnte. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass dem nicht so ist.

Laut den Informationen aus dem Urteil sollen in der Niederlassung in Frankfurt nur einige Marketing- und Supportaufgaben betrieben sowie Spezialangebote konzipiert. Diese Niederlassung stelle keine Tickets aus und sei nicht an Buchungsprozessen beteiligt.

Dafür, dass Sie Ihren Mahnbescheid an den Hauptsitz von AirFrance schicken sollten, spricht auch ganz stark, dass auf der Website von der Fluggesellschaft gerade für postalische Reklamationen eine französische Adresse angegeben ist.

Da ich kein Experte in diesem Bereich bin, empfehle ich Ihnen, einen Anwalt für Flugrecht einzuschalten.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Sie wollen gegen Air France im gerichtlichen Mahnverfahren Ihre Ansprüche geltend machen. 

Sie fragen sich zunächst, wer denn überhaupt passiv legitimiert ist. Air France Deutschland oder Air France Frankreich. 

Die Ansprüche sind immer gegen das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ zu richten. Die Begriffsdefinition dazu findet sich in Art. 2 lit. b) VO: 

„ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt

Dazu auch folgende Urteile: 

AG Köln, Urt. v. 07.08.2017, Az. 142 C 511/16 (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „142 C 511/16“)

Ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 lit. b EG VO 261/2004 ist das Unternehmen, das das wirtschaftliche und operative Risiko trägt. 

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.12.2013, Az. 3 C 3247/13 (37) (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „3 C 3247/13 (37)“)

Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jenes, welches den Flug tatsächlich durchführt und sowohl das Fluggerät als auch die Besatzung zur Verfügung stellt.

AG Frankfurt, Urt. v. 29.03.2012, Az. 31 C 2809/11 (78) (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „31 C 2809/11 (78)“)

Bei der Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sei auf das tatsächlich durchführende Luftfahrtunternehmen abzustellen, wobei irrelevant ist, wer Eigentümer des dazu eingesetzten Luftfahrtgerätes ist.

Es ist also entscheidend, wer das ausführende Luftfahrtunternehmen Ihres Fluges war. Es scheint eher so, dass das Air France in Frankreich ist, da die Niederlassung in Deutschland nur eine Zweigstelle ist und keine Tickets ausstellt. Dann wäre sie auch nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen. Ich gehe daher davon aus, dass eher Air France in Frankreich als ausführendes Luftfahrtunternehmen Anspruchsgegner ist und damit auch passiv legitimiert. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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Leider falsche /unklare Antworten von seiun und Stevie. Mahnbescheid ging richtigerweise nach Frankfurt, als Gegner wurde Air France S.A. angegeben. Die Klage läuft längst, die Frage war ja vom April. Air France ist inzwischen von einem Anwalt aus Neu-Ulm vertreten.

Beantwortet von (140 Punkte)
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