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Liebe Damen und Herren,

mein Flug (Abflughafen: Frankfurt am Main) wurde von KLM annulliert. Jetzt möchte ich, nachdem andere Versuche gescheitert sind, mein Recht per gerichtlichem Mahnbescheid geltend machen. In meinen Unterlagen ist angegeben: Service Provider: KLM Royal Dutch Airlines in Frankfurt und Operated by KLM Cityhopper.

Jetzt meine Fragen:

1) Wer ist der richtige Antragsgegner: KLM mit ihrer Hauptniederlassung in den Niederlanden? KLM in Frankfurt? KLM Cityhopper?

2) Und wenn 1) geklärt ist: Wer ist gesetzlicher Vertreter?

Vielen Dank für die Hilfe!
Gefragt in Rechtsberatung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

wenn der Flug bei einer Fluggesellschaft gebucht wurde, tatsächlich aber von einer anderen durchgeführt werden soll, stellt sich bei Problemen immer die Frage der Zuständigkeit bzw. Passivlegitimation.

Die für Fluggastrechte relevante Verordnung Nr. 261/2004 spricht vom „ausführenden Luftfahrtunternehmen“, gegen den Ansprüche zu stellen sind. Gemäß Art. 2 Buchst. b) Verordnung Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen wie folgt definiert:

„b) „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;“

Auch wird dieses Thema oft zum Gegenstand von Gerichtsverhandlungen. Das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ ist immer die Fluggesellschaft, die den Flug auch tatsächlich durchgeführt hat oder durchführen wollte, aber eben annullieren musste (z. B. AG Hamburg, Urt. v. 21.10.2016, Az: 12 C 23/16, LG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2016, Az: 22 S 139/16).

Vor allem bei Codesharing-Flügen ist es oft nicht klar, gegen wen die Ansprüche zu stellen sind. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Fällen bestätigt, dass auch bei geteilten Flügen die Airline zu belangen ist, die den Flug durchgeführt und das Problem somit zu vertreten hat (BGH, Urt. v. 24.10.2017, Az: X ZR 64/16, BGH, Urt. v. 26.11.2009, Az: Xa ZR 132/08).

Neben Codesharing werden Flüge manchmal unter sogenannter „Wet-Lease-Vereinbarung“ durchgeführt. Beim Wet-Leasing handelt es sich um Anmietung eines Flugzeuges samt Besatzung zur Ausführung des Fluges bei einem anderen Luftfahrtunternehmen. In solchen Fällen ist diejenige Fluggesellschaft haftbar zu machen, die nach außen als ausführendes Unternehmen tritt und den Flug auf eigenen Namen durchführt (AG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.2017, Az: 29 C 81/17, BGH, Urt. v. 12.09.2017, Az: X ZR 106/16).

Sofern ich nicht völlig falsch liege ist es beim Codesharing für den Fluggast erkennbar, dass eine andere Fluggesellschaft den Flug durchführt, weil da auch eben Fluggäste dabei sind, die bei der zweiten Fluggesellschaft gebucht haben. Beim Wet-Leasing ist es für den Fluggast nicht unbedingt erkennbar, dass der Flug tatsächlich durch eine andere Airline durchgeführt wird.

Soweit ich auch weiß, ist KLM Cityhopper zwar ein Tochterunternehmen von KLM, jedoch rechtlich selbstständig. Das heißt, die beiden Unternehmen sind schon mal zu trennen.

Nun, ich kann Ihnen leider auch nicht mit Sicherheit sagen, wer die ausführende Airline gewesen sein sollte. „Operated by“ bedeutet ja „durchgeführt von“, also würde ich annehmen, dass KLM Cityhopper den Flug durchführen sollte. Somit würde ich behaupten, dass KLM Cityhopper auch der richtige Antragsgegner für Sie ist.

Bitte betrachten Sie meine Antwort nicht als einen verbindlichen Rechtsrat und wenden Sie sich am besten zusätzlich an einen Anwalt für Flugrecht.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
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Sie wollen gegen KLM im gerichtlichen Mahnverfahren Ihre Ansprüche geltend machen. 

Sie fragen sich zunächst, wer denn überhaupt passiv legitimiert ist. KLM mit ihrer Hauptniederlassung in den Niederlanden, KLM in Frankfurt oder KLM Cityhopper.

Die Ansprüche sind immer gegen das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ zu richten. Die Begriffsdefinition dazu findet sich in Art. 2 lit. b) VO: 

„ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt

Dazu auch folgende Urteile: 

AG Köln, Urt. v. 07.08.2017, Az. 142 C 511/16 (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „142 C 511/16“)

Ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 lit. b EG VO 261/2004 ist das Unternehmen, das das wirtschaftliche und operative Risiko trägt. 

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.12.2013, Az. 3 C 3247/13 (37) (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „3 C 3247/13 (37)“)

Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jenes, welches den Flug tatsächlich durchführt und sowohl das Fluggerät als auch die Besatzung zur Verfügung stellt.

AG Frankfurt, Urt. v. 29.03.2012, Az. 31 C 2809/11 (78) (einfach auf der Website reise-recht-wiki.de zu finden unter der Eingabe: „31 C 2809/11 (78)“)

Bei der Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sei auf das tatsächlich durchführende Luftfahrtunternehmen abzustellen, wobei irrelevant ist, wer Eigentümer des dazu eingesetzten Luftfahrtgerätes ist.

In Ihren Unterlagen ist angegeben: Service Provider: KLM Royal Dutch Airlines in Frankfurt und Operated by KLM Cityhopper. "Operated by KLM Cityhopper" könnte darauf hindeuten, dass der Flug auch von diesem durchgeführt wurde. Zwar ist KLM Cityhopper ein Tochterunternehmen von KLM, allerdings ist es rechtlich unabhängig. Ich gehe daher davon aus, dass KLM Cityhopper als ausführendes Luftfahrtunternehmen Anspruchsgegner ist und damit auch passiv legitimiert. 

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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