Sehr geehrter Fragesteller,
wenn der Flug bei einer Fluggesellschaft gebucht wurde, tatsächlich aber von einer anderen durchgeführt werden soll, stellt sich bei Problemen immer die Frage der Zuständigkeit bzw. Passivlegitimation.
Die für Fluggastrechte relevante Verordnung Nr. 261/2004 spricht vom „ausführenden Luftfahrtunternehmen“, gegen den Ansprüche zu stellen sind. Gemäß Art. 2 Buchst. b) Verordnung Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen wie folgt definiert:
„b) „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;“
Auch wird dieses Thema oft zum Gegenstand von Gerichtsverhandlungen. Das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ ist immer die Fluggesellschaft, die den Flug auch tatsächlich durchgeführt hat oder durchführen wollte, aber eben annullieren musste (z. B. AG Hamburg, Urt. v. 21.10.2016, Az: 12 C 23/16, LG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2016, Az: 22 S 139/16).
Vor allem bei Codesharing-Flügen ist es oft nicht klar, gegen wen die Ansprüche zu stellen sind. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Fällen bestätigt, dass auch bei geteilten Flügen die Airline zu belangen ist, die den Flug durchgeführt und das Problem somit zu vertreten hat (BGH, Urt. v. 24.10.2017, Az: X ZR 64/16, BGH, Urt. v. 26.11.2009, Az: Xa ZR 132/08).
Neben Codesharing werden Flüge manchmal unter sogenannter „Wet-Lease-Vereinbarung“ durchgeführt. Beim Wet-Leasing handelt es sich um Anmietung eines Flugzeuges samt Besatzung zur Ausführung des Fluges bei einem anderen Luftfahrtunternehmen. In solchen Fällen ist diejenige Fluggesellschaft haftbar zu machen, die nach außen als ausführendes Unternehmen tritt und den Flug auf eigenen Namen durchführt (AG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.2017, Az: 29 C 81/17, BGH, Urt. v. 12.09.2017, Az: X ZR 106/16).
Sofern ich nicht völlig falsch liege ist es beim Codesharing für den Fluggast erkennbar, dass eine andere Fluggesellschaft den Flug durchführt, weil da auch eben Fluggäste dabei sind, die bei der zweiten Fluggesellschaft gebucht haben. Beim Wet-Leasing ist es für den Fluggast nicht unbedingt erkennbar, dass der Flug tatsächlich durch eine andere Airline durchgeführt wird.
Soweit ich auch weiß, ist KLM Cityhopper zwar ein Tochterunternehmen von KLM, jedoch rechtlich selbstständig. Das heißt, die beiden Unternehmen sind schon mal zu trennen.
Nun, ich kann Ihnen leider auch nicht mit Sicherheit sagen, wer die ausführende Airline gewesen sein sollte. „Operated by“ bedeutet ja „durchgeführt von“, also würde ich annehmen, dass KLM Cityhopper den Flug durchführen sollte. Somit würde ich behaupten, dass KLM Cityhopper auch der richtige Antragsgegner für Sie ist.
Bitte betrachten Sie meine Antwort nicht als einen verbindlichen Rechtsrat und wenden Sie sich am besten zusätzlich an einen Anwalt für Flugrecht.