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Guten Morgen, 

gestern (21.05.) habe ich erfahren, dass mein im Februar gebuchter Flug von Düsseldorf nach Split am 05.06. umgebucht wurde auf den Startflughafen Frankfurt am Main nach Split. 

Auch unser Rückflug am 14.06. wurde geändert wieder FRA anfliegend anstatt DUS. 

Da die weltweite Reisewarnung ja noch bis zum 14.06. gilt, bin ich sowieso nicht erpicht darauf, momentan nach Kroatien zu fliegen. Bisher darf ich als Individualreisender gar keine touristische Reise in das Land unternehmen. 

Und nun am Abreisetag von einem anderen Flughafen und mehr als sechs Stunden vorher abzufliegen, ist mir fast nicht möglich. Kann man in diesem Fall etwas tun oder habe ich keine Rechte, weil mir mehr als zwei Wochen vorher Bescheid gegeben wurde? 

Condor sagt diesbezüglich:

Im Falle der Annullierung eines geplanten Fluges haben Sie die gleichen Rechte auf Betreuungs- und Ausgleichsleistung sowie Erstattung der Flugscheinkosten wie im Falle der Nichtbeförderung unter den genannten Voraussetzungen. Ein Anspruch auf die vorbezeichneten Rechte scheidet aus, wenn die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, der trotz Ergreifens aller zumutbaren Maßnahmen nicht zu vermeiden war. Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung entfällt weiterhin, wenn wir Sie mindestens 14 Tage vor geplantem Abflug über die Flugstreichung informieren bzw. zwischen 14 und 7 Tagen vor geplantem Abflug, wenn sich

15.05.2020 Seite 23

 Condor AGB

 der Abflug um nicht mehr als 2 und die Ankunft um nicht mehr als 4 Stunden verzögert bzw. weniger als 7 Tagen vor geplantem Abflug, wenn sich der Abflug um nicht mehr als 1 und die Ankunft um nicht mehr als 2 Stunden verzögert.

Vielen Dank für die Hilfe! 

Hier die geänderten Flugdaten. 

AENDERUNGEN / CHANGES:

----------------------

URSPRUENGLICHE FLUGDATEN / ORIGINAL FLIGHT DATA

DE   1152    05-Jun-20  17:50  19:40   DUESSELDORF      SPLIT          

NEUE FLUGDATEN / NEW FLIGHT DATA

DE   1718    05-Jun-20  11:30  13:10   FRANKFURT/MAIN   SPLIT          

****ACHTUNG FLUGHAFENWECHSEL****

**DIE KUNDEN MUSSTEN LEIDER WEGEN FLUGSTORNIERUNG UMGEBUCHT WERDEN**

URSPRUENGLICHE FLUGDATEN / ORIGINAL FLIGHT DATA

DE   1153    14-Jun-20  17:05  18:55   SPLIT            DUESSELDORF    

NEUE FLUGDATEN / NEW FLIGHT DATA

DE   1719    14-Jun-20  15:05  16:55   SPLIT            FRANKFURT/MAIN 

****ACHTUNG FLUGHAFENWECHSEL****

**DIE KUNDEN MUSSTEN LEIDER WEGEN FLUGSTORNIERUNG UMGEBUCHT WERDEN**

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Sie haben einen Flug bei Condor von  Frankfurt am Main nach Split gebucht. Nun wurde der Flug jedoch storniert und Sie wurden umgebucht. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverorndung. Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurde der Flug annulliert. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor Abflug über diese Annullierung informiert wurden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall nicht eingehalten. Sie haben daher keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlungen.

Ungeachtet, ob Sie rechtzeitig über die Annullierung informiert wurden bzw. ob ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat, haben Sie auf jeden Fall einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Falls Sie den Flug also nicht wahrnehmen wollen, haben Sie also gem. Art. 8 Abs. 1a) VO Nr. 261/2004 einen Anspruch auf die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten. Dabei darf die Fluggesellschaft keinerlei Kosten erheben. Sie haben also einen Anspruch auf die Erstattung der gesamten Flugscheinkosten in Geld. Sie müssen dabei auch keinen Gutschein annehmen.

Außerdem könnten Sie Ihren Anspruch auf anderweitige Beförderung geltend machen und die Fluggesellschaft auffordern, Ihnen einen alternativen Flug anzubieten, der Ihnen besser passt. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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