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Guten Tag.

Unser Hinflug nach Mallorca am 26.06. wurde seitens Ryanair storniert. Hierfür gab es auch keinen Ersatz. Den Rückflug hatte ich ebenfalls mit Ryanair gebucht allerdings separat.

Nun ist der Rückflug noch aktiv. Ich kann diesen aber garnicht antreten, da ich mich nicht am Zielort befinde.

In der telefonischen Hotline wollte man beide Flüge miteinander verknüpfen. Die Bitte, dass dies auch so bestätigt wird, wurde nicht nachgekommen. Dies ist nun über 2 Wochen her. Stattdessen ist der Rückflug immer nich aktiv und wurde sogar zwischenzeitlich um genau 2h verschoben.

Wie komme ich aus der Nummer raus? Zur Zeit erreicht man bei Ryanair niemand bzw. die Warteschleife habe ich nach über 1h aufgegeben. Immerhin fliegen wir mit 6 Personen und es geht über 1000€!

Vielen Dank für eure Antworten.
Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
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Sie haben Hin- und Rückflug gebucht. Nun wurde der Hinflug annulliert und Sie fragen nun, ob Sie daher auch vom Rückflug zurücktreten können. 

Grundsätzlich ist es so, dass der Hin- und der Rückflug als zwei gesonderte Beförderungsleistungen angesehen werden, für welche die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 jeweils getrennt zu prüfen ist. Dazu folgende Urteile: 

EuGH, Urt. v. 10.07.2008, Az: C‑173/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: C‑173/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Begriff „Flug“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 ist so auszulegen, dass eine Hin- und Rückreise nicht als ein und derselbe Flug angesehen werden können.

AG München, Urt. v. 10.11.2016, Az: 261 C 13238/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 261 C 13238/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Begriff des Fluges i.S.d. Fluggastrechte-VO (EG) Nr. 261/2004 meint Hin- und Rückflug jeweils getrennt voneinander. Auch wenn alle Flüge von der gleichen Fluggesellschaft durchgeführt und gemeinsam gebucht werden.

Insofern wirkt sich die Verschiebung des Hinfluges nicht auf Ihren Rückflug aus. Damit Sie den Rückflug stornieren lassen und die Erstattung der Kosten nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) VO 261/2004 erhalten können, muss daher eigentlich auch der Rückflug annulliert werden. 

Auf der anderen Seite hat die EU-Kommission in den Auslegungsleitlinien zu den EU-Verordnungen vor dem Hintergrund der sich entwickelnden Situation im Zusammenhang mit Covid-19 vom 18.03.2020 darauf hingewiesen, dass Fluggästen die Stornierung der Gesamtbuchung (also Hin- und Rückflug) ermöglicht werden soll, wenn z.B. nur der Hinflug annulliert wurde. Die Auslegungsleitlinien sind jedoch für Staaten und Gerichte nicht verbindlich, die Gerichte dürfen weiterhin ihre eigene Ansicht vertreten.

Am besten lassen Sie sich von einem Anwalt für Flugrecht verbindlich beraten, da die aktuelle Situation rund um Flugannullierungen und Stornierungen nicht einfach ist.

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