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Liebes Forum,

Wir mussten uns kürzlich sehr ärgern, weil:

Wir flogen mit easyJet von Berlin Tegel nach Catania. Am Zielflughafen warteten wir mit einigen anderen Passagieren außergewöhnlich lange auf unser Gepäck. Nach ca. 60 min war klar- unser Gepäck wurde nicht transportiert. Also mussten sich alle Passagiere am Lost & Found Schalter melden, was erneut 30 min in Anspruch nahm.

Wir waren letztlich 90 min zu spät in der Car Rental Area um unser gebuchtes Fahrzeug abzuholen und oh Schreck- das Auto war weg.  (Wie ich mittlerweile weiss, ist das so üblich.)

Ein alternativer Wagen kostete dann 770 Euro und obendrein will nun die ursprüngliche Autovermietung unsere Anzahlung von 120 Euro als Stornierungskosten behalten.

Easyjet hat schon die erste Anfrage nach Begleichung der Differenz entschuldigend abgewehrt.

Meine Frage an Euch:

Kann ich easyJet die Differenz zwischen dem ursprünglich gebuchten und dem neuen Fahrzeug in Rechnung stellen?

Ich habe gesehen, ähnliche Fälle wurden hier auch schon besprochen. Aber ich bin mir unsicher wie es sich hier verhält.

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe!
Gefragt in Gepäckverspätung von
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Es liegt ein Fall der Gepäckverspätung vor. Die Gepäckverspätung ist in dem Montrealer Übereinkommen geregelt. Anspruchsgrundlage dafür ist der Artikel 19.

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

In Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens ist das Folgende geregelt:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Der Luftfrachtführer hat also grundsätzlich alle finanziellen Schäden auszugleichen, die durch die Gepäckverspätung notwendig geworden sind. Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

Dazu folgende Urteile: 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

Die Fluggesellschaft muss Ihnen also alle finanziellen Schäden ersetzten, die Ihnen durch die Verspätung entstanden sind, solange Sie nachweisen können, dass die Ausgabe notwendig war. Ich gehe daher davon aus, dass das auch für die Differenz bezüglich der Mietwagenkosten gilt, da diese nur durch den Umstand angefallen sind, dass das Gepäck verspätet war. Ich könnte mir daher gut vorstellen, dass diese Kosten unter den Schadensbegriff aus Art. 19 MÜ fallen.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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