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Ich überlege für unseren Rechtsfall eine Kanzlei zu beauftragen. Ich meine, dass ich mal gelesen hatte, dass man Rechtsanwaltskosten von den Steuern absetzen kann. Da ich sowieso dieses Jahr noch einige wesentlichen Ausgaben haben werde, käme mir das ganz recht, da ich dann wahrscheinlich meine Steuern erheblich mindern könnte.

Stimmt es, dass Rechtsanwaltskosten von den Steuern abgesetzt werden können?
Gefragt in Rechtsberatung von
wieder getaggt von
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8 Antworten

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Beste Antwort

Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Als oberster Spruchkörper für Finanzfragen in Deutschland hat der Bundesfinanzhof in einem Grundsatzurteil vom 12.05.2011 (Aktenzeichen: VI R 42/10) entschieden, dass Steuerzahler Kosten eines Zivilprozesses, einschließlich der gezahlten Rechtsanwaltsgebühren, unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen können. Damit wird Steuerzahlern die Möglichkeit gegeben, Anwaltskosten und Gerichtskosten von den Steuern abzusetzen und den Fiskus am Kostenrisiko eines Rechtsstreites zu beteiligen.

Steuerzahler können Rechtsanwaltsgebühren von den Steuern absetzen, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg aufwies und nicht mutwillig erschien. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Zivilprozess hat die gerichtliche Anspruchsgeltendmachung immer bereits dann, wenn ein Obsiegen mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist, d.h., wenn der Rechtsanwalt im Rahmen einer Erstberatung Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung sieht.

Aufwendungen sind nach §33 Abs. 1 Eikommensteuergesetz nur abziehbar, wenn sie ‘zwangsläufig’ anfallen. Bis zur vorliegenden Grundsatzentscheidung nahmen Finanzgerichte an, dass Kosten eines Zivilprozesses nicht ‘zwangsläufig’ anfallen, da der Steuerzahler aus freier Entscheidung den Prozess anstrengt. Diese restriktive Haltung haben die Richter des BFH mit Urteil vom 12.05.2011 (Az: VI R 42/10) nun aufgegeben.

Steuerpflichtige können danach im Einzelfall Kosten aus einem Zivilprozess (Anwaltskosten, Gerichtskosten, etc.) grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen gem. §33 Abs. 1 EStG vom Gesamtbetrag der erzielten Einkünfte abziehen und die Anwaltsrechnung somit steuerlich absetzen. Der BFH urteilte, dass die Auffassung, der Steuerpflichtige übernehme das Prozesskostenrisiko “freiwillig”, verkenne, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols, regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Dem Steuerpflichtigen bleibt keine andere Möglichkeit, als ein Prozessverfahren einzuleiten. Die Parteien werden zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsbürger auf den Weg vor die Gerichte verwiesen. Verweist der Staat die Bürger vor die Gerichte, kann er ihnen andererseits nicht verweigern, anfallende Kosten als ‘nicht zwangsläufig’ steuerlich geltend zu machen.

Das Urteil bedeutet nicht, dass alle Kosten eines verlorenen Prozesses “eins zu eins” von der Steuer abzusetzen wären. Zudem ist vor Anrechnung zu überprüfen, ob die zumutbare Belastung überschritten wird, was in jedem Einzelfall je nach den Umständen (ledig, Kinder, etc.) berechnet werden muss.

Das Urteil ist auch für Fluggäste erfreulich, die im Rahmen ihres Rechtsstreits mit der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter Kosten und Aufwendungen hatten. Diese können nun im Einzelfall von den Steuern abgesetzt werden, so dass sich eine Klage gegen die Fluggesellschaft im Einzelfall neben der rechtlichen Sichtweise auch wirtschaftlich „lohnen“ kann.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

 


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Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

 

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Ob sich der deutsche Fiskus das gut überlegt hat?

Wenn man jetzt sogar schon die Rechtsanwaltskosten von den Steuern absetzen kann, ist es für einen rechtsschutzversicherten Verbraucher ja nahezu OHNE KOSTENRISIKO, wenn er ein Gerichtsverfahren anstrengt, da er - selbst im Risikofalle des Unterliegens vor Gericht- seine Kosten auf alle Steuerzahler umwälzen kann.

Für Unternehmer dürfte es dann sowieso ein "netter Anreiz" zum Klagen sein, nach dem Motto: Oh, in diesem Quartal benötigten wir noch einige Ausgaben, na verklagen wir einfach mal den missliebigen X.
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Ausgaben von den STEUERN abzusetzen ist ja bereits auf der ganzen Welt als größtes Hobby der Deutschen bekannt. Ob es wirklich notwendig ist, Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten aus einem Rechtsstreit einer EINZELNEN PERSON auf alle Steuerzahler umzuwälzen, wage ich zu bezweifeln.

Ich meine, dass jeder seine Kosten selbst tragen sollte.
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Anwalt einschalten und wenn die Fluggesellschaft dann immer noch nicht zahlt: Klagen.

Das gute in Deutschland ist doch, dass es das Unterliegensprinzip gibt: Wer einen Gerichtsprozess verliert, muss die Kosten tragen. Und zwar alle Kosten: Gerichtskosten, etc. und die Rechtsanwaltskosten der anderen Partei. Im Nachhinein wird ein Kläger, der einen Prozess gewinnt, immer schön raus sein: Denn er bekommt nicht nur, was er eingeklagt hat, sondern muss dazu noch nicht mal seine eigenen Anwaltskosten zahlen.

LINKS (extern, Links hier im Forum weiter unten):

Gerichtsprozess und Anwaltskosten (Badische Zeitung)

Wie teuer wird ein Rechtsstreit und wer zahlt?

Wer zahlt die Anwaltskosten bei gewonnenem Prozess?

 

LINKS hier im Forum:

Was kostet ein Gerichtsverfahren?

Was kostet ein Fachanwalt für Reiserecht?

Was kostet ein Rechtsanwalt für Fluggastrechte?

Kann man Rechtsanwaltskosten von den Steuern absetzen?

Muss die Fluggesellschaft auch die Selbstbeteiligung meiner Rechtsschutzversicherung übernehmen?

Kann man beim Rechtsanwalt auch ein Erfolgshonorar vereinbaren? Wie funktioniert das?

Anwaltskosten

Rechtsanwaltskosten zusätzlich zur Entschädigung?

Kosten bei außergerichtlicher Entscheidung und Beendigung

 
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@Flugrechtler: Zur Anwaltskostenübernahme durch die Fluggesellschaft:
 
Da hier ja einige viel zusammengegoogelte (Fehl- und Falsch-) Informationen verbreiten, habe ich mir mal die Mühe gemacht, nur ein paar blind herausgegriffene Urteile von einigen Gerichten zusammenzustellen (die Liste ließe sich beliebig fortsetzen, es gibt tausende gleichlautender Gerichtsurteile). Daraus geht ganz klar hervor:
 
Die Airline muss die Rechtsanwaltskosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten bezahlen!
 
und dazu noch
 
5 % Zinsen auf die Gesamtsumme (vgl AG Frankfurt/Main Urteil vom 07. März 2014 – Aktenzeichen 30 C 3855/13 (68)
 
Alles andere ist einfach falsch. Ich frage mich, warum einige solche Fehlinformationen streuen (CUI BONO?). Sollen Verbraucher hier etwa abgehalten werden, zum Anwalt zu gehen und ihre berechtigten gesetzlichen Entschädigungen einzuklagen? Da könnte man ja glatt den Verdacht schöpfen, dass hier von Fluggesellschaften bezahlte Leute Stimmung machen und hoffen, dass allein gelassene Flugpassagiere sich nicht die Hilfe von Rechtsanwälten holen, da die Airline die Anwälte dann letzten Endes zahlen müsste...
 
Aus den Gerichtsurteilen geht ganz klar hervor:
 
1. Die Fluggesellschaft muss dem Verbraucher die Anwaltskosten erstatten
 
2. Die Fluggesellschaft muss sogar zusätzlich noch 5% Zinsen auf Entschädigung und Rechtsanwaltskosten zahlen
 
3. Eine vorhergehende Anmahnung der Fluggesellschaft ist nicht notwenig
 
4. Die Fluggesellschaft mus die vollen Anwaltskosten zahlen und kann diese nicht anrechnen (Art. 12 der Flugverordnung)
 
5. Eine extra Rechnung vom Rechtsanwalt ist nicht notwendig
 
Alles andere ist Augenwischerei von irgendwelchen Seiten, die nicht wollen, dass Leute an ihre Entschädigung kommen. Hier die Urteilsliste:
 
1. Amtsgericht Rüsselsheim
 

 

Die Entscheidung über die Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Verzug ist vorliegend mit der Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte mit Schreiben vom 9.9.2011 eingetreten. Die nach Verzugseintritt entstandenen Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger von der Beklagten als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Ein ersatzfähiger Schaden liegt vor. Die Belastung des Klägers mit der Gebührenforderung seines Prozessvertreters stellt unabhängig davon, ob diese durch den Kläger gezahlt wurde oder nicht  einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar. Es kann auch dahinstehen, ob seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erfolgt ist. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG ist nur für die Erforderlichkeit der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten maßgeblich und ohne Bedeutung für die Fälligkeit des Anspruchs insbesondere im Hinblick auf einen materiellrechtlichen Kostenanspruch (vgl. OLG München, NZV 2007, 211 m.w.N.).

Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach eigenem erfolglosen Anschreiben und durch dessen anschließendes vorprozessuales Tätigwerden liegt nicht vor. Es war aus der ex-ante-Sicht des Klägers nicht unwahrscheinlich, dass die Beklagte erst auf ein fundiertes Schreiben eines Rechtsanwalts entsprechend reagiert und nicht bereits auf das erste laienhafte Schreiben des Klägers selbst. Dies zeigt nicht zuletzt das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, in welchem dem Kläger ein (Vergleichs-)Angebot in Höhe von 400,- EUR unterbreitet wurde.

Eine Anrechnung gemäß Art. 12 VO kommt nicht in Betracht, da es sich bei den Rechtsanwaltskosten um Verzugskosten handelt. Eine Anrechnung ist nur bei solchen Schadensersatzansprüchen möglich, die ihre Ursache im Ergebnis ebenfalls in der Flugverspätung haben, aber ihre Grundlage jenseits der Verordnung finden. Grundlage der Rechtsanwaltskosten ist allerdings der eingetretene Verzug der Beklagten und nicht die Flugverspätung selbst (so bereits AG Rüsselsheim, BeckRS 2011, 21459).

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FORTSETZUNG URTEILSLISTE:

 

Amtsgericht Rüsselsheim

(Urteil vom 11. April 2013 – Aktenzeichen 3 C 3406/12 (33), Urteil gegen Condor Flugdienst)

Die Klägerseite kann auch Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten in angemessener Höhe als Verzugsschaden verlangen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Bei Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite war die Beklagte mit der Leistung der Ausgleichszahlungen bereits im Verzug. Die Ausgleichszahlungen waren unmittelbar fällig; der Verzug ist mit spätestens mit der Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte am 24.04.2012 eingetreten. Ein Verschulden der Beklagten am Verzug wird vermutet, § 286 Abs. 4 BGB. Die Klägerseite kann den Ersatzanspruch im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedenfalls im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen.

Es kann dahinstehen, ob seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erfolgt ist. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG ist nur für die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten maßgeblich und ohne Bedeutung für die Fälligkeit des Anspruchs - insbesondere im Hinblick auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch (OLG München, Beschl. v. 19.7.2006 – 10 U 2476/06). Wie sich aus § 10 Abs. 3 RVG ergibt, steht eine fehlende Rechnungsstellung einem materiell-rechtlichen Anspruch des Rechtsanwalts nicht entgegen; dieser entsteht bereits mit dem ersten Tätigwerden des Anwalts und wird gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit der Erledigung des Auftrags oder der Beendigung der Angelegenheit – unabhängig von einer Rechnungsstellung –fällig.

Unerheblich ist schließlich auch, dass die Beklagte die Ansprüche der Klägerseite vorgerichtlich bereits abgelehnt hatte. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts war die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin aus ex-ante-Sicht zweckmäßig und nicht schlechterdings aussichtslos, da nach allgemeinen Erfahrungssätzen die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts auch dann erfolgversprechend ist, wenn die Gegenseite geltend gemachte Ansprüche bereits abgelehnt hatte.

Eine Anrechnung der Ausgleichsansprüche auf die Rechtsanwaltskosten findet nicht statt, da diese nur im Hinblick auf weitergehende Schadensersatzansprüche in Betracht kommt, die ihre Ursache ebenfalls in der Flugverspätung haben. Grundlage des Ersatzanspruchs im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten ist allerdings der eingetretene Verzug der Beklagten und nicht die Flugverspätung selbst.

 

Amtsgericht Rüsselsheim

(Urteil vom 3. April 2013 – Aktenzeichen 3 C 3301/12 (36), Urteil gegen Condor Flugdienst)

Der Klägerseite steht auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in angemessener Höhe als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zu. Bei Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite war die Beklagte mit der Leistung der Ausgleichszahlungen bereits im Verzug (vgl. oben).

Auch ein ersatzfähiger Schaden liegt vor. Die Belastung der Klägerseite mit der Gebührenforderung ihres Prozessvertreters – unabhängig davon, ob diese von der Klägerseite gezahlt wurde oder nicht – stellt hier einen ersatzfähigen Schaden i.S.d. §§ 249 ff. BGB dar. Der anfängliche Anspruch auf Naturalrestitution (Freistellung) nach § 249 BGB ist gemäß § 250 BGB in einen Ersatzanspruch übergegangen, da die Beklagte auf die diesbezügliche Zahlungsaufforderung nebst Fristsetzung zum 7.12.2011 des Prozessbevollmächtigten der Klägerseite nicht geleistet hat.

 

Landgericht Darmstadt

(Urteil vom 16. April 2014 – Aktenzeichen 7 S 161/13, Sache gegen Condor Flugdienst)

 

Die Kläger können auch Freistellung hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 120,67 EUR verlangen. Grundsätzlich kann jeder Gläubiger auch zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen Rechtsanwalt beauftragen und die dabei entstandenen Kosten sind als Rechtsverfolgungskosten nach Eintritt des Verzuges zu 'erstatten (vgl. Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB [Neubearbeitung 2009], § 286, Rn. 214). Nur dann, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder -unfähig ist, kann eine zunächst nur vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB [73. Aufl. 2014], § 286, Rn. 45 a.E.). Den Klägern steht damit ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 120,67 EUR zu (1,3-Geschäftsgebühr aus 800,- EUR = 84,50 EUR, zusätzlich einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 W i.H.v. 16,90 EUR und einschließlich der Mehrwertsteuer von 19,27 EUR).

 

Amtsgericht Frankfurt am Main

(Urteil vom 07. März 2014 – Aktenzeichen 30 C 3855/13 (68))

Die Kläger haben gegen die Beklagte auch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten i.H.v. jeweils 73,78 EUR. 73,78 EUR liegen jeweils bei der Hälfte einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Ziffer 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale gemäß Ziffer 7002 W RVG und Mehrwertsteuer aus einem Streitwert von 800,- EUR. Die Kläger haben Anspruch auf jeweils die Hälfe der ihnen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da sie als Gesamtschuldner der Recht

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FORTSETZUNG URTEILSLISTE (Post 3):

 

Amtsgericht Frankfurt am Main 

(Urteil vom 17. Januar 2014 – Aktenzeichen 30 C 2462/13 (68))

Die Kläger haben gegen die Beklagte zu je Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten i.H.v. 229,55 EUR (1,3 Geschäftsgebühr gem. Ziffer 2300 VV RVG aus Streitwert von 1.600,- EUR nebst Auslagenpauschale gemäß Ziffer 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer) gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. In dieser Höhe ist den Klägern ein Verzugsschaden entstanden.

a) Zum Zeitpunkt der Erstellung und Versendung des Rechtsanwaltsschreibens befand sich die Beklagte mit der Bezahlung der Entschädigung nach der Verordnung bereits in Verzug. Denn die Ausgleichsforderung ist nach der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 7 VO bezifferbar und mit Entstehen fällig (§ 271 BGB). Mit der Zahlung dieser fälligen Ausgleichsforderung ist die Beklagte spätestens mit Ablauf der in der Mahnung vom 27.8.2012 der durch die Kläger beauftragten bis 11.9.2012 gesetzten Frist in Verzug geraten (§286 Abs. 1 BGB).

b) Die vorgerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs mit einem Rechtsanwaltsschreiben war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich (§ 249 BGB), nachdem die Beklagte zuvor auf das Schreiben der F. vom 27.8.2012 hin nicht reagiert und die Schadensregulierung verzögert hatte (Palandt/Grüneberg, BGB [71. Aufl.] 2012, §249 BGB Rn. 57).

Die Kläger haben auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen, indem sie ihre Prozessbevollmächtigten nicht sofort mit der Klageerhebung beauftragt haben. Denn hier hatte zwar bereits die F. die Beklagte gemahnt. Dennoch war unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erwarten, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreibens Erfolg bieten würde (so OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2005 – 24 W 23/05, NJW-RR 2006, 242). Denn die Beklagte hatte keine Einwendungen gegen den Anspruch vorgebracht und auch noch keine „endgültige und nicht mehr verhandelbare“ Entscheidung getroffen. Daher war zu erwarten, dass bei kurzer Erläuterung von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs durch einen Rechtsanwalt in einem Forderungsschreiben unter Androhung der Klage die Beklagte auch ohne sofortige Klage zahlen würde.

c) Den Klägern ist ein Schaden in Form eines Zahlungs- und nicht nur eines Freistellungsanspruchs entstanden (§ 250 S. 2 BGB). Denn in dem Klageabweisungsantrag der Beklagten betreffend die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, die eine vorherige Fristsetzung entbehrlich macht.

Es kann auch dahinstehen, ob die Prozessbevollmächtigen den Klägern eine Rechnung gestellt werden, da die Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs davon nicht abhängt.

d) Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO auf die zu gewährende Ausgleichsleistung anzurechnen. Zum einen handelt es sich bei den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten um keinen weiter gehenden Schadensersatzanspruch wegen der Flugannullierung. Zum anderen kann nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO nur umgekehrt die bereits gewährte Ausgleichsleistung auf den weiter gehenden Schadensersatz angerechnet werden.

 

Amtsgericht Frankfurt am Main

(Urteil vom 16. Mai 2013 – Aktenzeichen 31 C 3349/12 (78))

Der Anspruch auf Befreiung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert i.H.v. 500,- EUR gegenüber den seitens des Klägers beauftragten Rechtsanwälten X. aus K., steht dem Kläger als Verzugsschaden gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 257 BGB zu.

Nachdem die Beklagte auf die unter Fristsetzung bis 21.6.2012 erfolgte Zahlungsaufforderung des Klägers nicht zahlte, sondern mit Schreiben vom 20.6.2012 Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichsleistung zurückwies, befand sich die Beklagte mit der Zahlung der Ausgleichsleistung in Verzug und hat den Kläger von der hierdurch begründen Verbindlichkeit (den hierdurch verursachten Rechtsanwaltskosten) zu befreien. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung stellte eine angemessene Form der Rechtsverfolgung dar.

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FORTSETZUNG URTEILSLISTE (Post 4 - letzter Post):

Amtsgericht Frankfurt am Main

(Urteil vom 13. März 2013 – Aktenzeichen 29 C 811/11 (21))

Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch den Prozessbevollmächtigen der Klägerin sind erstattungsfähig, weil sie anerkanntermaßen zu den zweckentsprechenden Maßnahmen der Rechtsverfolgung zählen und der Klägerin ein Mitverschulden i.S.e Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB nicht zur Last fällt. Dass tatsächlich ein unbedingter Klagauftrag erteilt worden sei, der keinen Raum für eine Geschäftsgebühr ließe, ist von keiner Seite vorgetragen worden. Die Klägerin durfte zudem einen bedingten Klageauftrag, der nur für den Fall des Scheiterns außergerichtlicher Bemühungen erteilt wird und zunächst die Geschäftsgebühr nach RVG VV 2400 entstehen lässt, erteilen. Ein Rechtsuchender darf, ohne einen Nachteil befürchten zu müssen, jedenfalls dann einen bedingten Klageauftrag erteilen, wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines Anwalts Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. OLG Celle, Urt. v. 25.10.2007 – 13 U 146/07 m.w.N., BeckRS 2007, 18037). Das ist hier der Fall. Dass die Beklagte Einwendungen gegen die Forderung der Klägerin, die eine Fortsetzung der Weigerungshaltung des Beklagten und Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens sicher hätten erwarten lassen, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist gerichtsbekannt, dass sich die Ausführungen der Beklagten in ihren außergerichtlichen Anspruchszurückweisungen üblicherweise in pauschalen Erklärungen erschöpfen, die keinerlei konkreten Bezug zu dem vorliegenden Fall erkennen lassen. Eine Regelmäßigkeit dahin, dass stets dann, wenn eine unstreitige Forderung vom Schuldner nicht bezahlt wird, sich der Schuldner auch nicht aufgrund einer anwaltlichen Aufforderung zur Begleichung durchringen wird, gibt es nicht (vgl. OLG Celle, a.a.O.).

Landgericht Frankfurt am Main

(Urteil vom 30. Juli 2012 – Aktenzeichen 2-24 O 31/12)

Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR gemäß § 651f Abs. 1 BGB.

Die Kosten, die einem Reisenden durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung reisevertraglicher Ansprüche zustehen, stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Schlechterfüllung des Reisevertrages dar. Grundsätzlich ist es einem Reisenden gestattet, sich schon bei der Anmeldung von Ansprüchen anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist.

Hier haben sich die Kläger bereits zur Anmeldung der reisevertraglichen Ansprüche gemäß § 651g Abs. 1 BGB anwaltlicher Hilfe bedient.

Landgericht Berlin

(Urteil vom 23. April 2013 – Aktenzeichen 22 O 197/12)

genauso: (Landgericht Berlin (Urteil vom 15. Oktober 2013 – Aktenzeichen 54 S 22/13)

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 211,23 EUR gemäß §§ 280, 286 BGB i.V.m. Art. 22 Abs. 6 MÜ nach einem Streitwert von 1.308,42 EUR.

Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten durch den Kläger war geboten. Denn zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Prozessbevollmächtigten des Klägers befand sich die Beklagte bereits in Verzug. Dem Kläger steht durch die Zerstörung des Reisegepäcks ein Anspruch i.H.v. 1.131 Sonderziehungsrechten zu. Die Beklagte hat die fällige Forderung trotz Mahnung nicht erfüllt. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers berechnete Gebühr von 1,5 ist nicht als unbillig anzusehen. Bei der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (BGH, Urt. v. 8.5.2012 – VI ZR 273/11). Der Prozessbevollmächtigte muss auch nicht bei jeder Überschreitung der durchschnittlichen Geschäftsgebühr zwingende Gründe vortragen die eine überdurchschnittliche Tätigkeit rechtfertigen (BGH, a.a.O.). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die auf einen Ermessensfehlgebrauch des Prozessbevollmächtigen schließen lassen.Auch sind keine Anhaltspunkte gegeben, dass es sich um eine unterdurchschnittliche schwierige Angelegenheit handelt.

Amtsgericht Düsseldorf

(Urteil vom 28. August 2013 – Aktenzeichen 53 C 6463/13)

Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 280 Abs. 2, 286 BGB zu.

Die Beklagte befand sich seit dem 31.12.2012 in Verzug. Der Kläger hatte gegenüber der Beklagten eine wirksame und fällige Forderung auf Bez

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