Lieber Fragensteller,
Grundsätzlich betrifft der von Ihnen geschilderte Sachverhalt die Fragen der (1) Verspätungsausgleichzahlung und die (2) Anwaltskosten.
1. Verspätungsausgleichszahlung
In Ihrem geschilderten Fall ist eine Verspätung von 7 Stunden am Zielflughafen ausschlaggebend. Nach der VO (EG) 261/2004 Art. 7 stehen Ihnen nach Berechnung der Distanz (hier) eine Ausgleichszahlung von 600 € zu. Den außergewöhnlichen Umstand welchen die Fluggesellschaft aufführt, ist gemäß EuGH-Urteil zu vernachlässigen. Ein technischer Defekt zählt nicht als außergewöhnlicher Umstand (siehe folgende Urteile).
EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07
Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“. (vgl. Urteil)
BGH, Urteil v. 14.10.2008, X ZR 35/08
Hätte das ausführende Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, wenn es das für das betroffene Flugzeug geltende Wartungs- und Instandhaltungsprogramm des Herstellers sowie Sicherheitsnormen und Auflagen der zuständigen Behörden oder Hersteller eingehalten hat oder sich der Fehler auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn es dieses Programm oder die Anweisung eingehalten bzw. beachtet hätte? (vgl. Urteil)
AG Köln, Abt. 132, Urteil v. 10.03.2010, 132 C 304/07
Dabei kann zunächst offen bleiben, ob der Rückflug Nr. MI223 im Sinne von Art. 5 der VO annulliert oder im Sinne von Art. 6 der VO verspätet durchgeführt wurde. Denn nach der Entscheidung des EuGH (Urt. v. 19.11.2009, Rs. C-402/07 (Condor Flugdienst GmbH), C-432/07 (Société Air France S.A.), der sich das Gericht anschließt, können auch Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der VO vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn sie – wie hier die Klägerin – wegen eines solchen Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (Urteil EuGH v. 19.11.2009, Az: Rs. C-402/07 und Rs. C-432/07, Tz. 61). Hierfür spricht insbesondere, dass die Situation von Fluggästen verspäteter Flüge mit der von Fluggästen annullierter Flüge vergleichbar ist: Beide erleiden einen Schaden in Form von Zeitverlust, der mit Ärgernissen und Unannehmlichkeiten einhergeht.
LG Düsseldorf, Urteil v.07.05.2009, 22 S 215/08
Wenn das Amtsgericht bei dieser Sachlage in der angefochtenen Entscheidung außergewöhnliche Umstände zu ihren Gunsten mangels entsprechenden Vortrages ablehne, so stelle dies eine Überraschungsentscheidung dar. Hätte das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass es nicht beabsichtige, das Verfahren auszusetzen, so wäre bereits in erster Instanz vorgetragen worden, der streitgegenständliche Flug LT901 von Miami nach Düsseldorf habe deshalb nicht durchgeführt werden können, da an dem für diesen Flug eingesetzten Fluggerät während des Hinfluges nach Miami unter der Flugnummer LT900 ein technischer Defekt in Form eines Triebwerkschadens aufgetreten sei, der eine außerplanmäßige Ladung in Jacksonville/USA erforderlich gemacht habe, um dieses Fluggerät dort überprüfen und reparieren lassen zu können. (vgl. Urteil)
2. Anwaltskosten
Die Anwaltskosten müssen von Ihnen übernommen werden. Eine Rechtsschutzversicherung würde die vorgerichtlichen Anwaltskosten übernehmen. Diese sollten sie gegebenen Falls eingehen. Die Anwaltskosten können jedoch von der Steuer abgesetzt werden.
BFH, Urteil v. 12.05.2011, VI R 42/10
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--)