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Wir sind eine Gruppe von 5 Passagieren und wollten mit der irischen Airline Ryanair von Weeze nach Malaga fliegen. Am Flughafen war unser Flug erst gar nicht an der Anzeigetafel aufgeführt. Deshalb reihten wir uns in die Schlage am Schalter. Am Checkin sagte die Dame der Ryanair uns, dass der Flug schon lange im Voraus verlegt und annulliert worden sei. Grund wäre ein Streik in Frankreich gewesen. Wir hatten von Ryanair nie eine Nachricht bekommen.

Hat man Rechte auf Schadensersatz, wenn der Flug wegen einem Streik an einem anderen Flughafen schon Tage vorher storniert wird?
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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23 Antworten

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Lieber Fragesteller,

wurde ein Flug annulliert, so steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich in einem solchen Fall nach der Entfernung.

  • Bei einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Beieiner Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Eine Fluggesellschaft muss nur dann keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Der Flug wurde wegen einem Streik annulliert.

AG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2006 - Az.: 31 C 2820/05-74 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Streik des eigenen Personals kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO angesehen werden, wenn diese für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und der Fluggesellschaft im übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Beschaffung von Ersatz-Personal darauf einzustellen.

AG Düsseldorf, Urteil vom 9.11.2011 – Az.: 40 C 8546/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für die Begründung eines außergewöhnlichen Umstands aufgrund eines Streiks des Bodenpersonals muss ein Luftfahrtunternehmen zumindest vortragen, wie viele Mitarbeiter zur Verfügung stehen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich ist.

AG Frankfurt, Urteil vom 8.12.2011 - Az.: 32 C 2066/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Beruft sich ein Luftfahrtunternehmen auf einem Fluglotsenstreik als "außergewöhnlichen Umstand", muss es darlegen, welche konkreten Auswirkungen des Streiks hier ursächlich für die Verspätung des gebuchten Flugs gewesen sein sollen.

Damit könnte sich für Sie tatsächlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergeben. Zumal eine Fluggesellschaft die Fluggäste natürlich rechtzeitig darüber informieren muss.

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Sie sind mit RyanAir von Weeze nach Malaga geflogen. Ihr Flug wurde jedoch storniert. Im Falle eine Annullierung ergeben sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastreche Verordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Den Volltext kann man im Internet finden. Einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Den Volltext kann man im Internet finden. Einfach bei Google "BGH- X ZR 34/14 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Die Fluggesellschaft ist zunächst verpflichtet, Sie von einer Annullierung oder Verspätung des Fluges so früh wie möglich informiert werden müssen.

Ihnen stehen daher Ansprüche auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen aus Artikel 8 und Artikel 9 der Verordnung zu. Die Fluggesellschaft muss Ihnen kostenlose Mahlzeiten und Getränke zur Verfügung stellen. Sie haben außerdem das Recht, kostenfreie Telefonate zu führen oder E-Mails zu versenden. Auch muss die Fluggesellschaft dafür sorgen, dass Sie gegebenfalls in einem Hotel untergebracht werden. Zusätzlich muss Ihnen ein kostenfreier Alternativflug zum Zielort zum frühestmöglichen Zeitpunkt angeboten werden.

Desweiteren könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 und bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Weeze und Malaga beträgt 1.857 km. Sie hätten also einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 400EUR.

Zu beachten ist jedoch, dass RyanAir dann keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände gemäß Erwägungsgrund Nr. 14 der VO (EG) Nr. 261/2004 Grund für die Verspätung waren. Ein Streik ist grundsätzlich ein außergewöhnlicher Umstand. Sie sollten jedoch die genauen Umstände prüfen. Fluggesellschaften führen einen „Streik“ als Entlastungsgrund des öfteren an, um den Ausgleichszahlungen zu entgehen. Sie sollten daher unbedingt beachten, dass die Fluggesellschaft die Darlegungs- und Beweislast trägt. Solange RyanAir also nicht beweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände Grund für die Annullierung waren, besteht Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen weiterhin.

 

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Hallo,

Bei einem Streik kommt es darauf an, ob dieser einen außergewöhnlichen Umstand nach VO (EG) 261/2004 darstellt.

Hierbei sind mehrere Kategorien zu unterscheiden:

1) Streik des eigenen Personals:

Ein Streik eigener Piloten gehört regelmäßig zu Ereignissen, mit denen eine Fluggesellschaft im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit zu rechnen hat.

Vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 09. Mai 2006, Akz. 31 C 2820/05-74:

„Ein Streik des eigenen Personals einer Fluggesellschaft kann nur dann als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen werden, wenn dieser für die Fluggesellschaft nicht vorhersehbar war und ihr im Übrigen keine nicht vollkommen unzumutbare Möglichkeit blieb, auf den Streik zu reagieren und ihr Verhalten beispielsweise durch Ersatzbeschaffung von Personal darauf einzustellen.“

Dies stellt mithin keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

2) Fluglotsenstreik im Inland

Ein Fluglotsenstreik im Start- oder Zielland wird regelmäßig als außergewöhnlicher Umstand anerkannt. Es kommt dann lediglich darauf an, ob es keine zumutbaren Möglichkeiten gegeben hat, den Flug doch noch stattfinden zu lassen.

Vgl. AG Königs Wusterhausen, Urt. v. 31.01.2011, 4 C 308/10:

„Ausweislich Ziffer 14 der Erwägungsgründe können sich Umstände im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Fluggästeverordnung EU aus Streiks ergeben, die den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigen.

Unstreitig haben am 23.02.2010 die französischen Fluglotsen gestreikt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser Streik die Ursache für die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges war. Insoweit hat der Zeuge H. umfassend erläutert, dass die französische Behörde, die DGAC, eine Annullierung von 50 % der Flüge wegen des Streiks der Fluglotsen verlangt hat.“

 

(3) Fluglotsenstreik im Ausland

Ein Streik der Fluglotsen im Ausland (also nicht im Start- oder Zielland) ist normalerweise ein Ereignis, das die Flugtätigkeit zwischen anderen Ländern nicht betreffen sollte. Sollte sich die Fluggesellschaft damit entlasten wollen, wird sie wieder erklären müssen, inwiefern genau der Streik im Ausland sich auf andere Flüge ausgewirkt hat (Vgl. dazu AG Hannover, Urt. v. 18.04.2012, 416 C 12559/11)

(4) Streik des Bodenpersonals

Ein Streik des Flughafenpersonals bzw. des Bodenpersonals kann als ein außergewöhnlicher Umstand geltend gemacht werden, jedoch müssen die genauen Umstände dargelegt werden, die die Unvermeidbarkeit der Annullierung begründen.

Vgl. AG Düsseldorf · Urteil vom 9. November 2011 · Az. 40 C 8546/11:

„Zwar behauptet sie, dass ihr Bodenpersonal in Paris in einen lediglich zwei Stunden vor dem Flug angekündigten Streik getreten sei, jedoch hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass sich die Annullierung auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden lassen.

Hierzu hat die Beklagte lediglich vorgetragen, dass ihr aufgrund des Streiks nur eine Minimalbesetzung zur Abfertigung der Flüge zur Verfügung gestanden hätte. Eine Annullierung des Fluges des Klägers sei nicht zu vermeiden gewesen. Die Beschaffung von Ersatzpersonal sei nicht möglich gewesen.

Dieser Vortrag ist nicht ausreichend, worauf auch der Kläger ausdrücklich hingewiesen hat. Die Beklagte hätte zumindest vortragen müssen, wie viele Mitarbeiter ihr zur Verfügung standen, wie viele für die Abfertigung eines Fluges benötigt werden und warum nicht zumindest eine verspätete Abfertigung des Fluges des Klägers möglich war. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum nicht Bodenpersonal einer kooperierenden Airline zur Abfertigung des Fluges eingesetzt wurde.“

Ob Ihnen nun ein Anspruch zusteht oder nicht, wäre gerichtlich zu klären.

 

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