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Lieber Fragesteller,

Der Reiseveranstalter hat sich bei Pauschalreisen an die Flugzeiten zu halten, die er dem Kunden mit der Zusendung der Reiseunterlagen genannt hat. Mit der Zusendung der Reiseunterlagen bestätigt der Reiseanbieter dem Reisenden seine Reise- und Flugzeiten. Damit werden diese Daten zu einem wesentlichen Bestandteil des Reisevertrages, welcher der Reiseveranstalter einzuhalten hat. Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass eine einseitige Flugzeitänderung des Reiseveranstalters ohne sachliche Gründe nicht vorgenommen werden darf (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2013, X ZR 24/13; einfach bei Google eingeben: "X ZR 24/13 Reise-Recht-Wiki.de"). Zwar müssen die „voraussichtlichen“ Flugzeiten nach allgemeiner Vertragsauslegung nicht unter allen Umständen haargenau eingehalten werden. Dennoch darf der Reisende erwarten, dass seine Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der bei Vertragsschluss angegebene Zeitrahmen nicht völlig aufgegeben wird. Schließlich führt eine Änderung der Flugzeiten zu einer Änderung der vertraglichen Leistungen und diese müssen für den Reisenden zumindest konkret bezeichnet und verständlich sein.

Eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erlaubte es dem Reiseveranstalter bisher die Flugzeiten beliebig und unabhängig von sachlichen Gründen zu ändern. Dadurch wird der Reisende nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, da er ein berechtigtes Interesse an verlässlichen Reisezeiten gegenüber dem Reiseanbieter hat. Dieses widerspricht der Vorschrift über die Inhaltskontrolle von AGB, wonach diese nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen dürfen (§307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dem Reisenden ist es, ebenfalls bei Betrachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, nicht zumutbar, dass die vorgesehenen Reisezeiten verändert oder bei Vertragsschluss unvorhergesehenen Gegebenheiten angepasst werden. Dieses begründen die Richter der BGH auch damit, dass der durch die Reisebestätigung bezweckte Verbraucherschutz, durch ein nachträgliches Ändern der Flugreisezeiten unterlaufen werden würde (§6 Abs. 2 Nr.2 BGB-InfoV). Die Reisebestätigung dient dem Reisenden als Beweismittel und lässt ihm sämtliche Informationen zu seiner Reise zukommen, so auch die Flugzeiten. Könnte der Reiseveranstalter ohne sachlichen Grund die Reisezeiten ändern, würde die Sicherheit, die der Reisende durch die Reisebestätigung erhält, ihren Zweck verfehlen.

Wird die Flugzeit geändert und der Reisende nimmt diese Änderung an, so hat er nach Reiseende einen Anspruch auf die Minderung des Reisepreises. Dabei können bis zu 100% des Tagespreises geltend gemacht werden (§651 d BGB). Es ist jedoch ein wenig Eile geboten. Diese Ansprüche müssen einen Monat nach Reiseende geltend gemacht werden. Es bietet sich daher an, in der Kürze der Zeit einen sachverständigen Rat eines Experten auf dem Gebiet des Flug- und Reiserechts einzuholen.

Wenn zusätzliche Kosten (z.B. eine weitere Übernachtung im Hotel oder zusätzliche Transportkosten) entstanden sind, können diese Kosten als Schadensersatz gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden (§ 651 f BGB). Dafür ist jedoch erforderlich, dass der Reiseveranstalter nicht nachweisen kann, dass er selber oder die Fluggesellschaft als sein Erfüllungsgehilfe die Verschiebung der Flugzeit nicht zu verantworten hat. Führt der Reiseveranstalter wirtschaftliche Gründe, z.B. die Anpassung der Flugkapazitäten an die Buchungslage, an, so entlasten diese Gründe den Veranstalter nicht.

Viel Erfolg!

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