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Ich habe auf meinem Air France Umsteige-Flug von Hamburg via Paris-Charles-de-Gaulle nach Montevideo meinen Anschlussflug verpasst. Zudem kam mein Gepäck erst 8 Tage später an. Der Flug war für mich eine einzige Tortur, da ich mit meiner kleinen Tochter (1 Jahr und 3 Monate alt) immer wieder umgebucht worden bin. Die Fluggesellschaft will jetzt keine Entschädigung zahlen. Air France sagt, dass man für die Gepäckverspätung höchstens 50 Dollar pro Tag übernimmt. Ich musste meiner Tochter und mir aber Kleidung und Zahnbürste, Zahnpasta und für meine Tochter Windeln kaufen. Insgesamt hatte ich Ausgaben von 554,35 Euro. Die Air France will außerdem keinen Schadensersatz für die Flugverspätung bezahlen. Meine Tochter hätte als Baby keinen Anspruch. Der Flug von Hamburg war ungefähr 35 Minuten verspätet. Als wir in Paris ankamen, sagte man uns schon, dass der Flieger nach Brasilien nicht gewartet hätte und man uns schon umgebucht hätte. Die Bordkarten wurden uns sofort ausgegeben. Die Air France sagt, dass sie kein Verschulden trifft und sie bei diesem Umsteigeflug alles korrekt gemacht hätten.

Habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Flugverspätung und des verpassten Anschlussfluges?
Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Aus der Frage ergeben sich gleich mehrere Probleme:

Zunächst einmal ist zu klären, ob überhaupt ein (1) Ausgleichsanspruch bei einer Verspätung besteht, wenn sich nur der Zubringerflug verspätete. Gleichzeitig stellt sich die Frage nach den (2) Ansprüchen bei einer Gepäckverspätung. Gibt es darüber hinaus noch eine Art (3) Schmerzensgeld (Ersatz immaterieller Schäden) infolge der nervlichen Beanspruchung? Interessant ist auch, ob (4) Babys die gleichen Ansprüche wie Erwachsene haben.

 

(1) Ansprüche bei einer Verspätung

Grundsätzlich gilt, dass bei einer Verspätung nicht die Verspätung einzelner Zubringerflüge zählt, sondern darauf abzustellen ist, wann der Passagier letztendlich den Zielflughafen erreicht. Vgl. dazu beispielsweise AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.11.2012, Az. 3 C 1226/12 (32)

Bei einer Flugverspätung hat der Passagier dann mehrere Ansprüche aus Art. 6 VO (EG) Nr. 261/2004, abhängig von der Flugstrecke und der zu dieser im Verhältnis stehenden Verspätung:

1.) Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Unterbringung i.S. d. Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004

2.) Anspruch auf Erstattung des Flugtickets und Rückbeförderung oder Anspruch auf anderweitige Beförderung zum Endziel gemäß Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004

3.) Anspruch auf Ausgleichszahlung zwischen 250 € und 600 € (abhängig von der Flugstrecke) bei einer Verspätung über 3 Stunden (so AG Nürtingen, Urteil vom 25.01.2013, Az. 46 C 1399/12 [leicht mittels google zu finden unter „AG Nürtingen 46 C 1399/12 Reise-Recht-Wiki.de“ als erstes Ergebnis in der Liste] in Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH) nach Art. 5 VO (EG) Nr. 261/2004

 

(2) Ansprüche bei einer Gepäckverspätung

Die VO (EG) 261/04 regelt nur die Ansprüche von Reisenden bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung, und ist somit auf Gepäckschäden, darunter auch die Gepäckverspätung, nicht anwendbar. Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich die Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Art. 19 MÜ setzt dabei fest, dass der Luftfrachtführer für alle Schäden aufkommt, die der Passagier durch eine Gepäckverspätung erleidet. D. h. das Luftfahrtunternehmen muss z. B. die Kosten für die Ersatzgarderobe u. ä. übernehmen. Die Haftungshöchstgrenze liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten (ca. 1.292 € nach Stand 25.07.2014); für den durch die Verspätung entstandenen Schadensumfang kann die Beweislast im Streitfall auf den Reisenden selbst zurückfallen, also unbedingt die Quittungen für die Noteinkäufe aufheben.

Dem Passagier kommt bei den Fristen zugute, dass die Frist für die Anzeige einer Gepäckverspätung nach Art. 31 Abs. 2 MÜ mit 21 Tagen, nachdem das Gepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, recht großzügig gestaltet ist. Es wird davon ausgegangen, dass der Fluggesellschaft selbst auffällt, dass Gepäckstücke dem Passagier nicht übergeben werden konnten. Da für den Reisenden gleichzeitig nicht absehbar ist, ob das Gepäck überhaupt noch auftaucht, beginnt die Anzeigefrist bei einer Gepäckverspätung erst mit dem Tag zu laufen, an welchem das Gepäck nachträglich übergeben wird. Vgl. dazu AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007, Az. 4 C 7/07.

 

(3) Ersatz immaterieller Schäden

In gewisser Weise können die Ausgleichszahlungen aus Art. 5 VO (EG) Nr. 261/2004 als Wiedergutmachung für den durch die Verspätung entstandenen Ärger gesehen werden. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht eben zusätzlich zu den Ansprüchen auf die notwendigen Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Unterbringung (materielle Schäden).

Das Montrealer Übereinkommen ist nur auf den Ersatz von materiellen Schäden gerichtet. Infolge eines Gepäckschadens (Gepäckbeschädigung, Gepäckverspätung, Gepäckverlust) können demnach keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.

Einen tatsächlichen Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude oder nutzlos aufgewendeter Zeit gibt es letztendlich nur für Pauschalreisende gemäß § 651 f Abs. 2 BGB.

 

(4) Ansprüche von Kleinkindern

Fraglich ist, ob auch Kleinkinder Ansprüche auf Ausgleichszahlungen haben.

Die VO (EG) 261/04 gilt nach Art. 3 für Fluggäste, d. h. für solche Personen, die mit dem Flugunternehmen einen Beförderungsvertrag geschlossen haben. Nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung gilt die Verordnung eben nicht für Fluggäste, die kostenlos mitreisen. Entscheidend ist folglich, ob das Kind unentgeltlich befördert wird, oder ein separates Ticket erhielt.

 

Anmerkung: Gleichzeitig nehmen Kleinkinder und deren Eltern eine besondere Stellung bei der Beförderung ein. Als Personen mit eingeschränkter Mobilität (frei nach Art. 2 Nr. 9 der Verordnung auch solche Personen, die aufgrund ihres Alters eingeschränkt sind und besonderer Unterstützung bedürfen und eine Anpassung der bereitgestellten Dienstleistungen an die Bedürfnisse dieser Person erforderlich ist) genießen Familien mit Kleinkindern Anspruch auf bevorzugte Behandlung bei der Weiterbeförderung und auf eine auf die jeweiligen Bedürfnisse angepasste Betreuung.

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@Roadie

@alle

Vielen lieben Dank für eure Tips!

Wir haben es durch eure Hilfe endlich geschafft unsere Entschädigung von Air France zu bekommen yescheeky

Es war echt genauso wie ihr vorausgesagt habt. Zuerst habe ich es alleine mit einer Mustervorlage für Flugverspätungen probiert. Da hat Air France schonmal gar nicht reagiert. Dann habe ich mühsam die Adresse von Air France ausfindig gemacht und ein Einschreiben hingeschickt. Eine Antwort habe ich nicht aus Deutschland, sondern nur aus Paris Cedex Frankreich bekommen. Das war aber auch nur so eine nichtssagende tut-uns-leid-Schreiben.

Habe dann lange nach einem guten Rechtsanwalt gesucht, der das für uns machen kann. Wir hatten dann die Auswahl zwischen der Kanzlei Klein (die unsere Rechtsschutzversicherung vermittelt hatte) oder der Kanzlei Bartholl. Wir haben uns dann für die Kanzlei Bartholl entschieden (weil die fast überall als beste Kanzlei genannt wurden).

Wir mussten leider über 3 Monate warten, aber letzte Woche hat uns der Rechtsanwalt geschrieben. Air France zahlt endlich. 2400 Euro!! yessmiley Geduld hat es echt gekostet.

Jetzt sind wir erstmal zufrieden. Mit dem Geld können wir für unseren nächsten Urlaub im Herbst sogar Business fliegen wink Air France sei Dank!

Für alle Unentschlossenen empfehle ich es wie es alle hier schon geschrieben haben. Ein kurzes Schreiben an Air France, am besten gleich ne Frist setzen. Die melden sich eh nicht, also gleich einen Anwalt raussuchen, dem die Sachen schicken und dann abwarten. 

Ich kann die Kanzlei Bartholl aus Berlin empfehlen. Die Anwältin, die unsere Sache bearbeitet hat, war sehr nett. Mit Herrn Bartholl persönlich habe ich nicht gesprochen, aber alle Leute, die ich dort gesprochen habe, waren freundlich und immer hilfsbereit. Und wenn man Top Anwälte schon einschalten kann und nicht mal bezahlen muss, ist es doch das schönste.

 

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Guten Tag,

Ihnen sind zwei Unannehmlichkeiten wiederfahren widerfahren, zum einen haben Sie Ihren Anschlussflug verpasst und zum anderen wurde Ihr Gepck erst 8 Tgae später zugestellt.

Ich möchte Ihnen erläuter welche Ansprüche Ihnen bei verspätetem Flug ( Verpassten Anschlussflug) zusteht,weiterhin Ihre Rechte bei Gepäckverspätung und darauf eingehen ob Ihre Tochter als "Baby" ein Anspruch zusteht.

Bei einer Verspätung kommt es nicht darauf an, wann der Abflug erfolgt ist sondern wann das Endziel erreicht wurde, entscheident ist ob Sie Ihr Endziel mit mindestens drei Stunden Verspätung erreicht haben ( AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.11.2012 Az. 3 C 1226/12). Wenn dies der Fall ist stehen Ihnen Ansprüche aus Art.5, Art.6, Art.8 und Art.9 EG-VO 26172004 zu. Darin enthalten sind Betreungspflichten, Ausgleichszahlungen zwischen 250€-600€ je nach Flugstrecke, Anspruch auf Rückerstatung des Fluckticketpreises oder auch eine anderweitige Beförderung zu ähnlichen Bedingungen.

 

Bei Gepäckverspätung stehen Ihnen Anspruch aus Art.19 Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu. Darin enthalten sind jegliche Kausalverursachten Schäden z.B HygieneartikelTelefonkosten, bei BAdeurlaub Badeutensilien und Verpflegung. Zudem ein Auszahlungsanspruch in Höhe von ca.1300€.

 

Hinsichtlich Ihrer Tochter ist es unerehblich ob sie selbst Schäden erlitten hat, entscheidend ist ob Sie als Vertragspartner der Fluggesellschaft, Art. §(EG-) VO 261/2004, da Ihr Kind unentgeltlich mitgefolgen ist, stehen Ihr leider keine ANsprüche zu.
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Lieber Fragesteller,

auf Ihrem Flug ergeben sich bereits zwei Probleme. Einmal die Gepäckverspätung und weiterhin das Verpassen des Anschlussfluges aufgrund der Flugverspätung.

(1) Gepäckverspätung

Lassen Sie uns zunächst das Problem mit der Gepäckverspätung klären. Ihr Gepäck kam 8 Tage später an. Ein Anspruch  für die Gepäckverspätung ergibt sich aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ).

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

AG Bremen, Abt. 4, Urteil vom 08.05.2007, 4 C 7/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war. Dabei haftet der Luftfrachtführer bis zu einer Haftungsobergrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten, was ungefähr 1.300 Euro entspricht.

AG Frankfurt , Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.

Um einen solchen Anspruch geltend machen zu können, müssen Sie jedoch eine Schadensanzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Weiterhin haben Sie erwähnt, dass SIe augrund von der Gepäckverspätung unter anderem Kleidung, Zahnbürsten und Zahnpasta und Windeln für Ihre Tochter nachkaufen mussten. Auch diese Kosten können Sie erstattet bekommen. Vergleichen Sie dazu bitte die folgenden Urteile:

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

AG Frankfurt , Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

(2) Flugverspätung

Kommen wir nun zu dem Verpassen des Anschlussfluges aufgrund der Flugverspätung des Zubringerfluges. Grundsätzlich kann Ihnen bei einer Flugverspätung ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Jedoch hatte der Flug von Hamburg nur 35 Minuten Verspätung.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlungen durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Leider erwähnen Sie nicht wie groß die Verpspätung letztendlich am Zielflughafen war. Hat aber tatsächlich eine am Zielflughafen vorgelegen, dann steht Ihnen zusätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

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Guten Tag,

Sie haben einen Flug mit Air France von Hamburg über Paris nach Montevideo gebucht. Leider haben Sie in Paris Ihren Anschlussflug verpasst, und außerdem verspätete sich Ihr Gepäck um 8 Tage.

Ihre Frage bezieht sich auf die Ihnen möglicherweise zustehenden Entschädigungen. Ihnen könnten Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung 261/2004 zustehen.

A. Anschlussflug

Sie haben Ihren Anschlussflug verpasst, und wurden deshalb von Air France auf einen anderen Flug umgebucht. Sie kamen deshalb sicher später als eigentlich geplant in Montevideo an.

Dazu folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

Es ist folglich allein Ihre Verspätung am Endziel maßgeblich. Ihnen könnten Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-VO zustehen.

Ihr möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich dann wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 400 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Diesbezüglich konnte ich Ihrer Nachricht aber keine eindeutigen Informationen entnehmen.

Darüber hinaus ist nicht klar, wie viel später Sie an Ihrem Zielort angekommen sind. Aber von der oben aufgeführten Liste aus können Sie sich die für Sie möglichen Ausgleichszahlungen erschließen.

B. Gepäckverspätung

Ihr Gepäck hat sich um 8 Tage verspätet. Dann kann Ihnen ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens über Verspätungen von Reisegepäck zustehen:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Demnach haftet Ihr Luftfrachtführer, die Airline Air France, für den Schaden, der Ihnen durch die Verspätung des Gepäcks entsteht.

Dazu außerdem folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "AG Bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de")

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Ihr Luftfrachtführer hat also einen Schaden bis zur Obergrenze von etwa 1.300 Euro zu erstatten. Dazu haben Sie ihnen eine detaillierte Liste der Schäden die Ihnen entstanden sind, also der Anschaffungen die Sie tätigen mussten, zu schicken - im besten Fall direkt die Bons, die diese Anschaffungen belegen. Darüber hinaus haben Sie darzulegen, wieso diese Anschaffungen notwendig waren.

Sie haben sich demnach bisher sehr richtig verhalten, und Ihre Ansprüche gegenüber Air France geltend gemacht. Leider weigert sich diese Ihnen mehr als einen bestimmten Tagessatz zu zahlen. Dies ist im Hinblick auf die genannten Urteile und das Montrealer Übereinkommen vermutlich nicht rechtens.

Abschließend ist also zu sagen, dass Sie sowohl einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben könnten, als auch die Möglichkeit die Ihnen entstandenen Kosten von knapp 600 Euro wegen Ihrer Gepäckverspätung Ihrer Airline Air France gegenüber geltend zu machen und erstattet zu bekommen. Wenden Sie sich dazu nochmals an Ihre Airline, Ihnen ist anzuraten hartnäckig zu bleiben, oder aber in letzter Instanz einen Anwalt hinzuzuziehen.

Viel Erfolg!

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