Lieber Fragesteller,
Ist Ihr Fluzeug mit fünf Stunden Verspätung am Ziel angekommen, so steht Ihnen ein Ausgleichsanspruch zu. Einen solchen Anspruch müssen sie gegenüber der Airline durchsetzen. Dazu bietet sich an zunächst selber ein Schreiben an die Airline zu schicken. Wird diese nicht zeitnah reagieren oder Ihren Anspruch ablehnen, ist es ratsam sich schnell fachliche Unterstützung zu holen. So früh in der Auseinandersetzung stellt sich natürlich die Frage, wer am Ende die Kosten trägt.
Leider kenne ich keinen Anwalt für Flugrecht in Bremen aber ich würde auf jeden Fall empfehlen die Sache einem Anwalt vorzulegen. Empfehlenswert sind Rechtsanwälte, die sich auf Flugastrechte spezialisiert haben und dadurch Erfahrungen mit solchen Rechtsstreitigkeiten haben. Es gibt nur wenige Anwaltskanzleien, die Fachanwälte für Flugrechte sind. Eine renommierte Anwaltskanzlei für Flugrecht ist
Die vertreten auch bundesweit, das heisst man kann von jedem Ort in Deutschland aus den Anwalt beauftragen und nicht nur in Bremen und er übernimmt die Fälle, ohne komplizierte Termine usw.
Steht dem Reisenden die Ausgleichszahlung zu, so gewinnt er den Prozess. Die Gegenseite trägt in solch einem Fall die Kosten für den Rechtsstreit, also auch die Anwaltskosten des Reisenden. Fraglich ist nur, ob dazu auch schon die Kosten zählen, die bereits vor der gerichtlichen Auseinandersetzung angefallen sind.
Das Amtsgericht in Frankfurt am Main hat dazu geurteilt, dass der Reisende auch seine außergerichtlichen Anwaltskosten geltend machen kann. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche stellt auch nach Ablehnung der Forderung durch die Fluggesellschaft eine angemessene Form der Rechtsverfolgung dar. Kommt die Airline seiner Pflichten nicht termingerecht nach, so entstehen dem Reisenden zusätzliche Kosten, diese Kosten werden als Verzugsschaden bezeichnet. Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind als Verzugsschaden zu werten (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 257 BGB; vgl. AG Hamburg, Urt. v. 05.12.2006, 14 C 248/06; einfach mal bei Google eingeben: "14 C 248/06 Reise-Recht-Wiki.de"). Da die Fluggesellschaft nicht nach ihrer ersten Aufforderung zahlte, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre, gerät sie in den Verzug. Um die Ausgleichszahlung trotzdem noch zu erlangen, hat der Reisende einen Anwalt einzuschalten (vgl. AG Frankfurt a. M., Urt. v. 16.05.2013, 31 C 3349/12 (78)).
Kurz darauf urteilten die Richter nochmals, dass die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten insbesondere bei der Spezialmaterie im Bereich des Reiserechts geeignet und erforderlich sei, um die Ausgleichsansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen gerichtlich durchzusetzen. Wenn die Hauptforderung (die Ausgleichszahlung) Erfolg hat, sind auch die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung erstattungsfähig. Sie sind eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung und der Reisende trägt kein Mitverschulden im Sinne, dass er den Schaden hätte verhindern können (§ 254 Abs. 2 BGB). Die Beauftragung eines Anwalts ist auch dann nicht schlechterdings aussichtslos, da vorgerichtliche Beauftragung auch dann erfolgsversprechende ist, wenn die Fluggesellschaft die Ansprüche abgelehnt hat (vgl. AG Frankfurt a.M. Urt. v. 12.06.2013, 32 C 1268/13 (41)).
Allerdings besteht der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht, wenn die Hauptforderung nicht besteht (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 18.12.2013, 7 S 120/13). Außerdem muss der Anspruch geltend gemacht werden. Die geltend gemachten Kosten müssen einen Schaden darstellen, für den der Zahlungsverzug der Airline ursächlich war. Dieses setzt voraus, dass der Zahlungsverzug bereits vor der Einschaltung des Rechtsanwalts eingetreten war (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2011, 23 C 15835/10).
Viel Erfolg!