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Hallo Leute,

 

ich hoffe Ihr könnt mir paar Tipps geben oder eure Meinung dazu äußern.

Im Sommer hatten wir (meine Frau und ich) innerhalb der EU eine Flugverspätung von 5 Stunden. Laut dem Kapitän war es ein Technischer Defekt.  Nach kurzer Recherche stehen uns 800 € laut dem Gesetz zu.

Nach dem Urlaub habe ich hier viele Themen durchgelesen und hatte gleich rausgelesen, dass man ohne Anwalt aufgeschmissen  ist. Da wir noch nie rechtliche Probleme hatten, haben wir auch keine Rechtsschutzversicherung.

Also habe ich mir einen Anwalt ausgesucht der hier sehr oft hier genannt wird.

Ich versuche es mal kurz zufassen.

1. Anwalt schreibt die Fluggesellschaft an, die verweigert die Zahlung.

2. Fluggesellschaft bietet 50 € Gutschein an

3. Fluggesellschaft bietet 200 € an

4. Fluggesellschaft bietet 500 € an

5. Drohung mit der Klage

6. Klage wird eingereicht und die Fluggesellschaft bietet jetzt 900 € an.

7. Die Anwaltskosten belaufen sich mittlerweile auf ca. 1000 €

8. Anwalt ruft mich an und sagt, wahrscheinlich lohnt es sich nicht die Klage durchzuziehen, weil bis dahin sich die Anwaltskosten auf ca. 2500 - 3000 € belaufen würden. Und das Gericht könnte kein Urteil fällen sondern einen Vergleich aufstellen.

 

Jetzt stehen wir da und wissen nicht was wir machen sollen. Den Schwanz einziehen würde bedeuten wir kommen auf 0 € raus. Die Klage durchziehen könnte heißen am Ende kriegen wir vielleicht als Vergleichsauszahlung z.B. 2000 € aber das Ganze kostet dann 3000 €.

 

Ich hoffe ich konnte euch genug Informationen liefern und bin gespannt auf eure Meinungen.
Gefragt in Flugverspätung von
Bearbeitet
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@admin: Immer wieder werden hier Posts von mir nicht veröffentlicht, obwohl ich total gute Infos zusammengesucht habe. Und dann werden aber solche Fragen wie die hier veröffentlicht, die schon 5000 mal beantwortet und nichts, aber auch nichts neues hier beitragen. Was soll das? angry

 

@Fragesteller:

ja mein lieber, das was du da ansprichst nennt sich Kostenrisiko. 

Jeder Kläger steht vor einem Rechtsstreit vor solchen Fragen. Soll ich klagen? Was kostet das? Was kostet es, wenn...

Ja, wenn das Wörtchen WENN nicht wäre...

Wäre das Leben leichter. NIEMAND kann das Ende und Ergebnis eines Gerichtsprozesses vorhersagen. Jeder Richter und jede Richterin ist anders und manchmal entscheiden die aus dem Bauch heraus. Wer einen Rechtsstreit beginnt, muss sich eben im Klaren sein, dass es wie Roulette ist: Setzt Du auf die falsche Farbe, ist alles verloren.

Aber wenn ich den Hergang so sehe, habt ihr doch bisher alles richtig und sehr viel besser gemacht (als viele andere). Denn die meisten klagen doch bereits gar nicht, weil sie so eine Angst vor auch nur irgendwelchen Risiken haben. Das wissen die Airlines und deswegen machen die ohne Anwalt schonmal gar nichts. Welche Airline habt ihr denn? Wieso habt ihr nicht die 500 euro ohne Gericht angenommen? War doch kein schlechtes Angebot?

Klar, ihr seid jetzt am point of no return angelangt. Wenn die Anwälte der Airline schlau sind, ziehen die das Gerichtsverfahren noch etwas in die Länge (heisst übersetzt: höhere Anwalts- und Gerichtskosten) und dann habt ihr eh ein Verlustgeschäft gemacht, egal wie es ausgeht. Das Spielchen spielen die Airlines nahezu perfekt. Die warten so lange, bis ihr schießt (sprich: klagt). Dann kommt man hinter dem Busch hervor, wedelt mit dem weißen Tuch und bietet Kohle für eine Einigung. Wer keine Einigung will, wird vom Gericht weichgeklopft. Denn die Gerichte in Deutschland sind auf Teufel komm raus auf Vergleiche aus: Immer Vergleich hier, Vergleich dort. Hauptsache, Gerichtsakte schnell zu und ab in den Keller und schön frei. So arbeiten deutsche Richter.

Ich würde es an eurer Stelle durchziehen. Aber klar, ich muss am Ende nicht bezahlen und kann euch gut verstehen, wenn ihr sagt: Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende. Das Problem ist, dass ihr nur 800 euro einklagt. Bei so geringen Geldern lohnt sich ein Gerichtsprozess sowieso nicht. Dafür braucht man Top Anwälte und Top Anwälte verlangen Top Honorare und die Kohle, die ihr haben wollt wahrscheinlich schon als Stundenlohn.

So ist das halt: Wenn man vor deutschen Gerichten was ausrichten will, braucht man starke Nerven und vor allem ein dickes dickes Portemonnaie!!

Viel Erfolg!

Beantwortet von (5,600 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

die Frage, die Sie da zu entscheiden haben, ist wirklich nicht einfach. Vielleicht kann Ihnen meine Einschätzung etwas helfen.

Innerhalb der EU gilt die europäische Fluggastrechteverordnung, die den Flugreisenden im Falle einer Verspätung oder Annullierung einen Ausgleichsanspruch der Airline zuspricht. Mit fünf Stunden Verspätung liegen Sie im Bereich, in dem eine Fluggesellschaft zahlen muss. Die Summen sind in Anlehnung an die Flugstrecke gestaffelt:

Bis zu einer Entfernung von 1500 km erhält der Passagier eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€. Bei Flügen zwischen 1500 km und 3500 km beträgt die Zahlung 400€, ebenso bei innereuropäischen Flügen von mehr als 1500 km. Ab einer Strecke von mehr als 3500 km wird eine Summe von 600€ ausgezahlt.

Ihnen können also maximal 1200€ zustehen, vorausgesetzt die Flugstrecke war länger als 3500km.

Die Fluggesellschaft kann sich bei einem technischen Defekt allerdings auch auf einen außergewöhnlichen Umstand gem. Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 berufen. Liegt ein solcher Umstand vor, befreit sich das Luftfahrtunternhemen von seinem Zahlungsanspruch gegenüber dem Reisenden. Zu dem Thema wann bei einem technischen Defekt ein außergewöhnlicher Umstand angenommen wird und wann nicht, kann ich Ihnen folgende Website empfehlen: http://www.passagierrechte.org/Technischer_Defekt

Für den Prozess stellt sich nun also die Frage, ob die die Kosten riskieren wollen oder nicht. Zum Ausgang des Verfahrens gibt es drei Möglichkeiten:

(1.) Es liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor und Ihnen steht ein Ausgleichszahlungsanspruch zu. Sie gewinnen den Prozess, erhalten Ihre Ausgleichszahlung und die Gegenseite muss die Kosten tragen.

(2.) Sie vergleichen sich mit der Gegenseite. Das bedeutet, dass sie "irgendwo in der Mitte" mit der Gegenseite treffen. Dann wird Ihnen wohl eine Ausgleichssumme angeboten und die Kosten werden aufgeteilt.

(3.) Sie verlieren den Prozess und erhalten keinen Ausgleichsanspruch. Außerdem haben Sie dann alle Kosten zu tragen.

Ich hoffe Ihnen einen kleinen Überblick über Ihre Optionen gegeben zu haben. Viel Erfolg in der Sache weiterhin!
 

Beantwortet von (2,100 Punkte)
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Fluggutscheine und Gutscheine aller Art sind aus rechtlicher Sicht immer mit Vorsicht zu genießen und ohne Einverständnis der Verbraucher nicht erfüllungstauglich!

Zunächst haben Sie grundsätzlich eine Forderung (also einen Anspruch aus einem Gesetz, z.B. der EG VO Nr. 261/2004) gegen einen Anspruchsgegner (meistens die Fluggesellschaft). Der Anspruch auf Ausgleichszahlung und Entschädigung wegen einer Flugverspätung gegen eine Fluggesellschaft über 250, 400 oder 600 Euro pro Person nach Art. 7 iVm 5 der VO 261/2004 lautet gesetzlich auf Geldzahlung (also "Barzahlung, elektronische oder gewöhnliche Überweisung"wie Art. 7 Abs. III VO 261/2004 eindeutig und klar gesetzlich festlegt. Nur mit dem SCHRIFTLICHEN EINVERSTÄNDNIS DES FLUGGASTS darf eine Fluggesellschaft die gesetzliche Schuld in Form von Reisegutscheinen, Fluggutschein oder Gutschein für einen Flug leisten.

Warum lieben Fluggesellschaften Fluggutscheine?

Ganz einfach: Der Bilanzierungsvorteil (Mischkalkulation durch eigene Erbringung von Dienstleistungen zum tatsächlichen Preis und nicht höhere Geldleistung zum "gesetzlichen Nominal- / Nennwert") ist enorm. Hinzu kommt, dass Verbraucher die Möglichkeiten der Einlösung häufig zu optimistisch einschätzen. Unter größter Vorfreude auf den nächsten Urlaub im nächsten Jahr akzeptieren Verbraucher vorschnell Gutscheine und Fluggutscheine. Kommt dann in einem Jahr etwas dazwischen, steht der Verbraucher dumm da. Eine Geldzahlung kann er nicht mehr fordern. Und der Fluggutschein ist dann wertlos. Zudem schummeln Fluggesellschaften häufig irgendwelche - rechtlich mehr oder weniger zweifelhafte - Voraussetzungen zur Einlösung von Fluggutscheinen ein. Das Landgericht Berlin urteilte gegen die Ryanair Ltd., dass eine Einlösungsfrist (Antritt des Fluges innerhalb von 6 Monaten (186 Tagen oder 12 Monaten)) rechtswidrig ist (LG Berlin, Urt. v. 5.8.2009, Az 4 O 532/08).

Air France bot in einem Fall Flugpassagieren "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen nicht erstattbaren Reisegutschein über 350,00 EUR an. Alternativ bot die Air France ihnen pro Person einen Barbetrag von 100,00 EUR an". Letztlich hat die Air France vor Gericht verloren und musste jeweils die gesetzlich festgelegten 250,00 EUR pro Person zahlen: AG Bremen, Urt. v. 18.1.2013, Az 4 C 0516/11.

Richtig machten es auch Flugpassagiere, die von der US Airways Geldzahlung verlangten und angebotene Fluggutscheine ablehnten: "Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten" und auch gerichtlich zugesprochen bekamen: 5 x 600,00 EUR = 3000,00 EUR (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 7.10.2010, Az 29 C 1352/10 (46).

Wer sich mit dem Angebot der Fluggesellschaft auf Leistung der Schuld durch Gutschein oder Fluggutschein einverstanden erklärt, akzeptiert ein (weitaus schlechteres ungünstigeres) Aliud zum gesetzlichen Geld-Anspruch und stellt sich rechtlich - ohne Not und Anlass sehr viel schlechter. Flugpassagiere sollten sich gut überlegen, ob sie einen Fluggutschein an Stelle der Überweisung/Geld von Seiten der Fluggesellschaft akzeptieren. Kommt es bei der Einlösung des Gutscheins (die ja häufig zeitlich viel später liegt) zu Problemen, setzt sich der Rechtsstreit mit noch größeren Schwierigkeiten (und größerem Aufwand, höheren Kosten, schlechteren Erfolgsaussichten) fort. 

Jeder Fluggast sollte sich die Worte der Richter des Landgericht Frankfurt am Main zu Herzen nehmen: (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.10.2006, Aktenzeichen 3-2 O 51/06 gegen Air France): "Auf eine Befriedigung aus den Gutscheinen brauchen sich die Kunden jedoch nicht verweisen zu lassen. Der Anspruch aus Art. 7 VO 261/2004 stellt seinem Zweck nach einen pauschalierten Schadensersatzanspruch dar, dessen Durchsetzung in der Regel nicht durch eine weitere Flugleistung des Anspruchsgegners abgegolten werden kann, da dies den Fluggast in seiner Wahlfreiheit zu sehr einschränkte. Diese Wertung kommt auch im Erfordernis des schriftlichen Einverständnisses der Fluggäste zur Leistung der Ausgleichszahlung in Form von Gutscheinen nach Art. 7 Abs. 3 VO  261/2004 zum Ausdruck, das hier nicht vorliegt. Die Gutscheine waren demnach nach der Wertung des europäischen Gesetzgebers bereits nicht erfüllungstauglich".

Beantwortet von (5,740 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Sie fragen sich, ob es sich in Ihrem Fall lohnt weiterhin Ihren Anspruch geltend zu machen. Sie schreiben, dass Sie eine Verspätung von 5 Stunden auf Ihrem Flug hatten. Wichtig ist zu wissen, dass auch tatsächlich eine Verspätung am Endziel vorliegen muss. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Davon ist in Ihrem Fall sicherlich auszugehen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Sie haben bereits als Höhe 400 Euro je Fluggast ermittelt.

Ihnen wurde als Grund für die Verspätung ein technischer Defekt genannt. Tatsächlich muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingungen vorliegen. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. dazu auch die folgenden Urteile:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

Damit liegt im vorliegenden Fall kein außergewöhnlicher Umstand vor und die Fluggesellschaft muss die Ausgleichszahlungen leisten.

Da die Fluggesellschaft bereits bereit ist Ihnen etwas zu zahlen, deutet dies für mich hin, dass Sie Ihr Verschulden einsehen. Mir sind also keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, warum die Fluggesellschaft Ihnen die Zahlung verweigern könnte.

Sie sind in dieser Sache völlig im Recht. Machen Sie den Ihnen zustehenden Anspruch geltend.



 

 

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Hallo,

Ihnen ist nicht klar, ob es sich lohnen würde, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Dazu folgendes:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Davon ist in Ihrem Fall sicherlich auszugehen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Als Grund für die Verzögerung wurde Ihnen ein technischer Defekt als außergewöhnlicher Umstand präsentiert.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

 

Mithin scheint für mich klar, dass es sich durchaus lohnen würde, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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