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Uns ist dieses Jahr beim Rückflug der Flieger vor der Nase weggeflogen. Wir reisen sehr viel und kennen uns eigentlich gut aus. Sowas haben wir noch nie erlebt. Wir waren wie immer über eine Reise im Winter mit unserem Reisebüro unterwegs. Mein Mann kontrolliert sogar immer vorher nochmal die Flugzeiten und den Abflug. Genauso haben wir es dieses Mal auch gemacht. Die Reiseleiterin sagte uns, dass wir am Morgen gegen 8 Uhr in der Hotellobby abgeholt werden. Wir standen mit den anderen Reisenden pünktlich in der Lobby und sind vom Hotel zum Flughafen gefahren worden. Am Check in Schalter am Flughafen sagte uns die Dame, dass der Flug schon abgefertigt wäre und wir nicht mehr mitfliegen können. Der Flug würde schon um 9:45 Uhr losgehen, was uns niemand gesagt hatte. Die Reiseleiterin sagte, dass sie offensichtlich auch falsche Informationen erhalten hatte. 

Nun mussten wir und die anderen, die auch nicht mitgenommen wurden, neue Flugtickets kaufen. Wir wurden dazu gezwungen. 

Können wir jetzt Schadensersatz für die neu gekauften Flugtickets und für die verspätung zu Hause verlangen? Wer muss uns Schadensersatz zahlen? Der Reiseveranstalter? Die Fluggesellschaft? Was müssen wir denen schreiben? Gibt es da Musterschreiben für so was?

Danke smiley

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihrem Schreiben ist zu entnehmen, dass es sich um eine Pauschalreise handelt. Pauschalreisen sind im Reiserecht-Teil des BGB geregelt.

Nach § §651 a, Abs. 1 BGB hat der Reiseveranstalter die im Vertrag vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Der Flug ist in aller Regel ein Bestandteil des Reisevertrages.

Offensichtlich wurde Ihr Flug vorverlegt und Ihre Reiseleiterin wurde darüber nicht informiert. Zu klären wäre, ob die Fluggesellschaft ein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters ist. Dies ist nicht der Fall, wenn Sie zum Beispiel den Urlaub „mit Eigenanreise“ gebucht haben. Da Sie jedoch schreiben, dass Sie in Begleitung Ihrer Reiseleiterin waren, nehme ich an, dass es bei Ihnen nicht der Fall war. Demzufolge sind Ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter zu richten, denn es kann dahin gestellt bleiben, wer wen nicht informiert hat – Reiseveranstalter haftet für den Schaden des Erfüllungsgehilfen. Sollte der Reiseveranstalter die Information über die Vorverlegung erhalten und nicht weitergegeben haben, dann ist es einzig und allein sein Verschulden.

Die sich aus der Vorverlegung ergebene Verspätung stellt einen Reisemangel dar, für den Ihnen eine Reisepreisminderung zusteht. Eine Mängelanzeige nach § 651 d, Abs. 2 BGB sowie Fristsetzung zur Abhilfe nach § 651 c, Abs. 2 u. 3 BGB sind entbehrlich, da (1) Ihre Reiseleitung vor Ort war und unmittelbar davon Kenntnis genommen hat, (2) ein besonderes Interesse vorlag, sich selbst sofort Abhilfe zu verschaffen.

Nach § 651 c, Abs. 3 können Sie von Ihrem Reiseveranstalter die Erstattung der zusätzlichen Flugticketkosten verlangen. Wenn Sie schreiben, dass Sie zum Kauf neuer Tickets „gezwungen“ wurden, so kann man das als Weigerung des Reiseveranstalters, Abhilfe zu leisten, bewerten. Darüber hinaus war die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse Ihrerseits geboten, da Sie bestimmt auch nicht lange auf dem Flughafen festsitzen wollten. Zwar kann man jetzt im Nachhinein nicht mehr feststellen, wie lange es gedauert hätte, wenn Ihre Reiseleiterin sich um einen Ersatzflug bemühen würde. Aber das erübrigt sich auch, wenn Sie wirklich vor der Tatsache gestellt wurden, dass Sie selbst neue Tickets kaufen müssen.

Weiterhin steht Ihnen eine anteilige Reisepreisminderung für die Dauer, die Sie auf dem Flughafen verbracht haben, zu. Da würde man zuerst ausrechnen, welcher Anteil des Reisepreises auf den Abreisetag fällt, dann wie viel davon auf die Stunden, die sie zu viel auf dem Flughafen verbracht haben, und dann würde man einen Prozentsatz bestimmen, um den dieser Anteilige Reisepreis gemindert wird (weitere Informationen zu der Berechnung der Reisepreisminderung können Sie hier nachlesen – Frankfurter Tabelle). Unter Umständen kann dann eine ziemlich kleine Summe entstehen.

Beantwortet von (5,100 Punkte)
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Also mein Lufthansa Streit ist für mich durch meinen Anwalt gut gelöst worden. Ich habe von Lufthansa 605 € bekommen. Ich hatte auf meinem Flug zuerst eine Flugverspätung und dann leider noch eine (allerdings kurze) Gepäckverspätung. Lufthansa hat mein Anliegen immer abgewiesen mit dem Hinweis, dass ein technischer Fehler bzw. eine technische Störung vorlag. Ja, schön und gut, mag ja sein aber trotzdem muss Lufthansa mir dann meine Entschädigung zahlen, was die partout nicht machten.

Ich finde es sehr ärgerlich, dass Fluggesellschaften Rechte von Verbrauchern, die IM GESETZ festgeschrieben stehen, einfach ignorieren. Das ist pure Schikane. Fluggesellschaften stellen sich einfach stur und man ist n richtig aufgeschmissen. Ich wusste auch nicht, was ich tun sollte aber mein Kampfes-Wille war da geweckt. Nur weil ich juristischer Laie bin, heisst das ja nicht, dass ich meine gesetzlichen Rechte wegschenken muss.

Ich bin zu meinem Versicherer und habe denen eingebläut, mir einen Fachanwalt für Reiserecht zu geben, der der Beste ist. Erst wollte der Versicherer mir den Anwalt hier in der Stadt vermitteln, ich habe aber auf meinem Recht bestanden, einen Fachanwalt zu bekommen, der sich auskennt.

Fachanwalt für Reiserecht

Der hat dann die Lufthansa angeschrieben und plötzlich hieß es, ja wir zahlen die 605 €. Einerseits habe ich mich natürlich gefreut, das Geld endlich zu bekommen, andererseits ist das natürlich die Bestätigung, was Lufthansa für ne Masche abzieht: Solange die Verbraucher selbst hilflos anklopfen, stellen wir uns stur. Sobald Gefahr durch einen Fachanwalt droht, wird gezahlt angryangry Nennt man das Verbraucherservice?

Lufthansa Verspätung Entschädigung

 
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