Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihrem Schreiben ist zu entnehmen, dass es sich um eine Pauschalreise handelt. Pauschalreisen sind im Reiserecht-Teil des BGB geregelt.
Nach § §651 a, Abs. 1 BGB hat der Reiseveranstalter die im Vertrag vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Der Flug ist in aller Regel ein Bestandteil des Reisevertrages.
Offensichtlich wurde Ihr Flug vorverlegt und Ihre Reiseleiterin wurde darüber nicht informiert. Zu klären wäre, ob die Fluggesellschaft ein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters ist. Dies ist nicht der Fall, wenn Sie zum Beispiel den Urlaub „mit Eigenanreise“ gebucht haben. Da Sie jedoch schreiben, dass Sie in Begleitung Ihrer Reiseleiterin waren, nehme ich an, dass es bei Ihnen nicht der Fall war. Demzufolge sind Ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter zu richten, denn es kann dahin gestellt bleiben, wer wen nicht informiert hat – Reiseveranstalter haftet für den Schaden des Erfüllungsgehilfen. Sollte der Reiseveranstalter die Information über die Vorverlegung erhalten und nicht weitergegeben haben, dann ist es einzig und allein sein Verschulden.
Die sich aus der Vorverlegung ergebene Verspätung stellt einen Reisemangel dar, für den Ihnen eine Reisepreisminderung zusteht. Eine Mängelanzeige nach § 651 d, Abs. 2 BGB sowie Fristsetzung zur Abhilfe nach § 651 c, Abs. 2 u. 3 BGB sind entbehrlich, da (1) Ihre Reiseleitung vor Ort war und unmittelbar davon Kenntnis genommen hat, (2) ein besonderes Interesse vorlag, sich selbst sofort Abhilfe zu verschaffen.
Nach § 651 c, Abs. 3 können Sie von Ihrem Reiseveranstalter die Erstattung der zusätzlichen Flugticketkosten verlangen. Wenn Sie schreiben, dass Sie zum Kauf neuer Tickets „gezwungen“ wurden, so kann man das als Weigerung des Reiseveranstalters, Abhilfe zu leisten, bewerten. Darüber hinaus war die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse Ihrerseits geboten, da Sie bestimmt auch nicht lange auf dem Flughafen festsitzen wollten. Zwar kann man jetzt im Nachhinein nicht mehr feststellen, wie lange es gedauert hätte, wenn Ihre Reiseleiterin sich um einen Ersatzflug bemühen würde. Aber das erübrigt sich auch, wenn Sie wirklich vor der Tatsache gestellt wurden, dass Sie selbst neue Tickets kaufen müssen.
Weiterhin steht Ihnen eine anteilige Reisepreisminderung für die Dauer, die Sie auf dem Flughafen verbracht haben, zu. Da würde man zuerst ausrechnen, welcher Anteil des Reisepreises auf den Abreisetag fällt, dann wie viel davon auf die Stunden, die sie zu viel auf dem Flughafen verbracht haben, und dann würde man einen Prozentsatz bestimmen, um den dieser Anteilige Reisepreis gemindert wird (weitere Informationen zu der Berechnung der Reisepreisminderung können Sie hier nachlesen – Frankfurter Tabelle). Unter Umständen kann dann eine ziemlich kleine Summe entstehen.