Lieber Fragesteller,
du hast mit Air Berlin einen Flug gebucht und musstest nun erfahren, dass deine Flugzeiten folgendermaßen geändert wurden:
Hinflug: München--Malaga: 16:35-19:35 NEU > 5:50-8:50 > Vorverlegung um ca. 11 Stunden
Rückflug: Malaga--München: 20:20-23:10 NEU > 9:35-12:35 Vorverlegung um ca. 11 Stunden
Bei einer Nur-Flug Buchung kommt grundsätzlich die Fluggastrechte Verordnung zur Anwendung. Diese Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des EU Parlaments und des EU Rates und beschäftigt sich mit den Rechten von Fluggästen. Insbesondere sind die rechtlichen Möglichkeiten von Fluggästen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder (großer) Verspätung, seitens der Airlines, geregelt.
Fraglich wäre zunächst, unter welchen Begriff dein Fall zu subsumieren wäre. Auch wenn hier die Flugzeiten „nur verlegt“ werden, könnte man wohl das Vorliegen einer Annullierung annehmen. Der EuGH bejaht eine Annullierung, wenn die Fluggesellschaft ihre ursprüngliche Flugplanung aufgibt. Konkretisierend führt der Gerichtshof dazu aus, dass von einer solchen „Flugaufgabe“ ausgegangen werden kann, wenn Veränderungen bezüglich der Abflugzeiten, des Ortes, der Route, der Fluggesellschaft oder der Flugnummer auftreten.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)
In deinem Fall wäre zumindest eine Änderung bezüglich der Abflugzeiten zu bejahen. Des Weiteren ist auch die Rechtsprechung von verschiedenen Entscheidungen geprägt, in denen eine Flugverlegung als Annullierung angesehen wurde. Dabei kann sowohl eine Vorverlegung, als auch ein verspäteter Abflug eine Annahme der Annullierung begründen.
Diese Urteile könnten dich interessieren:
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (einfach zu finden wenn du wieder bei Google eingibst: „reise-recht-wiki EuGH C-83/10“)
Hier wurde bestätigt, dass beispielsweise auch dann eine Annullierung anzunehmen sei, wenn ein Flug auf den nächsten Tag verlegt werde.
Vgl. AG Hannover, Urteil vom 11.04.2011, Az 512 C 15244/10 (zu finden mit der Google-Suche unter „512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)
Eine Vorverlegung eines Fluges von 10 Stunden ist wie eine Annullierung zu behandeln. Entsprechend kommen auch die Ansprüche bei einer Flugannullierung nach der Fluggastrechteverordnung in Betracht.
Ich denke, dass dein Fall mit den genannten Urteilen vergleichbar ist, sodass die Annahme einer Annullierung für mich vertretbar erscheint. Aufgrund der Annullierung kommt ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.
Du hast demnach die Wahlmöglichkeit zwischen folgenden Optionen:
• volle Erstattung des Ticketpreises innerhalb von sieben Tagen oder
• einer alternativen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
• einer alternative Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Plätze verfügbar sind, oder
• einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO scheidet leider aus, da du rechtzeitig über die Änderung informiert wurdest.
Des Weiteren könnte eine Entscheidung des BGH bezüglich der AGB bei Pauschalreisen erwähnenswert sein:
Vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ zu finden)
Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.
Denkbar wäre es diese Entscheidung auch auf die AGB von Flugbuchungen anzuwenden. Dann müssten die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sein. Wenn man deine Bestätigung der Flugzeiten ausreichen lässt, um einen festen Bestandteil anzunehmen, könnte dies zusätzliche Ansprüche aus dem BGB begründen.