Guten Tag,
trotz der eigentlich geringeren Verspätung Ihres ersten Flug können sich für Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung wegen einer Flugverspätung ergeben.
Wie Sie bereits festgestellt haben, ist eine Ausgleichszahlung erst ab einer Verspätung von drei Stunden vorgehen. Allein für Ihren ersten Flug würden Sie daher zwar keine Ausgleichszahlung erhalten, allerdings ist immer der komplette Flug mit allen Teilstrecken zu berücksichtigen. Denn dafür, dass Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben, ist der verspätete erste Flug verantwortlich – Lufthansa muss für die daraus entstehenden Konsequenzen gerade stehen. Es geht also in Ihrem Fall um die komplette Verspätung Ihres Fluges von Berlin nach Dublin. Da diese Verspätung 5 Stunden betrug, ist der Weg zu einer Ausgleichsleistung offen.
Lediglich das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann noch dafür sorgen, dass Lufthansa diese Zahlung nicht erbringen muss. Diese wären dann gegeben, wenn Lufthansa nicht vermeiden konnte, dass der Flug verspätet war und der Grund hierfür nicht von Lufthansa zu verantworten gewesen ist. Aller Voraussicht nach wird sich Lufthansa auf solch einen Grund berufen wollen. Allerdings muss Lufthansa selbst beweisen können, dass ein solcher Grund vorlag (Das in Antwortschreiben von Airlines häufig genannte „technische Problem“ ist dabei fast nie ein außergewöhnlicher Umstand).
Weiterhin stellt sich die Frage, in welcher Höhe der Anspruch gewährt werden muss. Berechnet wird die Distanz nach der Großkreisentfernung zwischen Start- und Zielort. Eventuelle Zwischenhalte werden hierbei nicht berücksichtigt. Da die Entfernung zwischen Berlin und Dublin weniger als 1500 km beträgt, haben Sie pro Person einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250€.
Möglich ist weiterhin, dass Sie die zusätzlichen Kosten für den Mietwagen ersetzt bekommen. Denn nach der EU-Fluggastrechteverordnung muss bei einer Verspätung oder Annullierung eines Fluges die Airline den Transport zum Hotel bezahlen. Da Lufthansa dies nicht getan hatte, muss die Airline die Kosten, die Ihnen stattdessen zusätzlich entstanden sind, ersetzen.
Wegen eventuell entgangener Urlaubsfreude haben Sie jedoch keinen Anspruch. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Sie eine Reise bei einem Reiseunternehmer gebucht hätten, bei einem bloßen Flugvertrag kann keine entgangene Urlaubsfreude geltende gemacht werden – auch wenn die Verspätung bei einem Zwei-Tages-Trip natürlich umso ärgerlicher ist.
Fazit: Insgesamt haben Sie gegen Lufthansa einen Anspruch auf 250€ pro Person sowie den Ersatz der zusätzlichen Mietwagenkosten.
Urteile:
BGH, Urteil vom 07.05.2013, Az X ZR 127/11
(zu finden mit der Google-Suche unter „X ZR 127/11 reise-recht-wiki“)
Auch bei einer Flugverspätung und nicht nur bei einer Annullierung hat ein Fluggast einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund eines nur gering verspäteten Fluges ein Anschlussflug verpasst wird, woraus eine höhere Verspätung resultiert. Denn entscheidend ist die Verspätung, die der Passagier am Ende seiner Flugreise hatte.
Zu berücksichtigen ist hierbei die Distanz zwischen Start- und Zielflughafen der gesamten Strecke.
AG Köln, Urteil vom 19.09.2013, Az 117 C 147/13
(zu finden mit der Google-Suche unter „117 C 147/13 reise-recht-wiki“)
Eine Airline muss bei Flugverspätungen unter anderem für die dadurch entstandenen zusätzlichen Hotel- und Beförderungskosten aufkommen, indem sie dem Passagier etwa ein Hotel bucht. Muss dieser zunächst selbst für derartige Kosten aufkommen, so kann er diese von der Airline ersetzt verlangen.