Hallo,
Während Ihres Fluges von Frankfurt nach Athen wurde Ihr teurer und hochwertiger Koffer beschädigt, den Sie vor 5 Jahren für fast 500 Euro gekauft haben.
Bei einer Gepäckbeschädigung kann Ihnen ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen.
Dazu müsste jedoch ein Schaden vorliegen:
BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH I ZR 84/98 reise-recht-wiki.de“)
Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte
Das ist der Fall. Demnach stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.
Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.
Die Fluggesellschaft war zwar sich ihrer Schuld bewusst, meinte aber, der Koffer sei älter und koste weniger. So wäre die Fluggesellschaft bereit nur 50€ zu zahlen. Mit 50€ können Sie aber gar nichts anfangen, der Koffer war noch in einem guten Zustand und Sie hätten den noch lange benutzen können.
Leider ist es tatsächlich so, dass auch der Zeitwert bei der Berechnung miteinbezogen wird.
Der zu ersetzende Zeitwert des Koffers ist derjenige Betrag, der erforderlich ist, um eine neue Sache gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Klägers anzuschaffen und der durch den für das Alter und den Abnutzungsgrad des beschädigten Koffers sowie andere, den Wert beeinflussende Faktoren (z.B. Mode), abzuziehenden Betrag gemindert wird (vgl. §7 Abs.2 ABVR= Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck, AVB Reisegepäck 1980).
Diese sogenannten Zeitwertabzüge sind verschieden in Abhängigkeit davon zu berechnen, um was für ein Gebrauchsgut es sich handelt. Bei einem langlebigen – wie vorliegend bei einem Hartschalen-Samsonite-Koffer – Gebrauchsgut ist, unter Zugrundelegung einer Lebensdauer von 10 Jahren, von einem Wertverlust von jährlich 10% auszugehen.
Wenn man auch bei Ihnen jährlich von 10 % ausgeht kommt man auf 50 Euro pro Jahr und damit auf 250 Euro. Wahrscheinlich wurden bei Ihnen dann sogar höhere Prozente berechnet.
Leider ist es doch so, dass der Zeitwert eine große Rolle spielt auch wenn Sie damals sehr viel mehr für Ihren Koffer gezahlt haben.