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Unser Flug von TUIfly nach Rhodos wurde immer wieder verschoben. Am Flughafen hieß es, dass es Probleme am Flughafen in Italien gegeben habe und die Maschine daher nicht pünktlich losfliegen konnte. Die Verspätung auf dem vorherigen oder irgendeinem Flug am Morgen wäre dann den ganzen Tag mitgeschleppt worden. Die Verspätung hätten die auch nicht wieder aufholen können. Jedenfalls haben uns die Mitarbeiter der TUIfly am Flughafen gesagt, es läge an technischen Problemen am Flugzeug. Wir sind mit über 5 Stunden Verspätung gelandet.

Wir haben uns dann selbst beschwert und ein Musterschreiben an TUIfly geschickt. Jetzt wollen die nichts mehr wissen von technischen Problemen am Flugzeug, sondern schieben alles aufs Wetter. Das ist lächerlich, weil es total schönes Wetter war an diesem Tag. Keine Wolke am Himmel und vor allem kein Wind oder Gewitter, wie TUIfly jetzt behauptet.

Das ist das Schreiben von TUIfly:

 

TUIfly GmbH
+49 511 567 8994
+49 511 567 2708
kundenservice@tuifly.com
Aktennummer 14xxx (bitte bei Kontakt immer angeben)
Buchungsnummer WHM7ZY
 
 
Sehr geehrter Herr,
 
 
wir kommen zurück auf lhr Schreiben und bedanken uns bei Ihnen für lhre Geduld.Es tut uns leid, dass Ihr Flug X3 am nicht planmäßig auf Rhodos landen konnte und Sie eine Verspätung in Kauf nehmen mussten.
 
Wegen der Verspätung erwarten Sie eine Entschädigung und berufen sich dabei auf die am 17.02.2005 in Kraft getretene EU-Verordnung 261/2004. Diese Verordnung ist eine gemeinsame Vereinbarung der EU-Länder, die die Ansprüche der Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung und Flugverspätung regelt.
 
Die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu großen Flugverspätungen hat zu deutlichen Abweichungen bei der Auslegung und Anwendung vom Wortlaut der EU-Verordnung 261/04 geführt. Zudem hat der EuropEuropaische Gerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall in Bezug auf Flugverspätungen festgestellt, dass eine Ausgleichszahlung bei
Verspätungen dann nicht zu zahlen ist, wenn die Verspätung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
 
Unsere Recherchen mit unserer Flugleitzentrale haben ergeben, dass sich Ihr Flug ursächlich verzögerte, weil Ihr Fluggerät bedingt durch starke Winde und Gewitter in der Umgebung erst verspätet auf Rhodos landen konnte. Durch die entstandenen Verspätungen kam es zu einem hohen
Verkehrsaufkommen an den Startbahnen, welches zu einer weiteren Verzögerung führte.
 
Um Sie und lhre mitreisenden Passagiere doch noch so pünktlich wie moglich zu befördern, hatten wir aufgrund der vorangegangenen widrigen Witterungsverhältnisse und des herrschenden Nachtflugverbotes eine Sonderstartgenehmigung angefragt, die wir letzt lich auch erhalten hatten.
 
Dabei handelte es sich nach der hiesigen Rechtsprechung um außergewöhnliche Umstände, die außerhalb der Haftung und des Einflussbereichs unserer Fluggesellschaft lagen. Ansprüche uns gegenüber bestehen somit weder nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu großen Flugverspätungen noch auf Basis der EU-Verordnung.
 
Für künftige Reisen wunschen wir Ihnen einen in jeder Hinsicht erfreulicheren Verlauf.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Wir finden das nicht fair und haben den Verdacht, dass wir hier irgendwie einfach billig abgespeist werden sollen. Wie kann denn plötzlich aus einem technischen Defekt am Flugzeug starke Winde und Gewitter werden? Wir waren den ganzen Tag am Flughafen. Es war keine Wolke am Himmel.
 
Was können wir hier tun?
 
Wie kann man Gewitter oder starke Winde oder die von TUIfly zitierten widrigen Wetterverhältnisse widerlegen?
 
Besten Dank für eure Hilfe.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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Wieso schreiben hier eigentlich so viele, dass es unmöglich wäre gegen eine Fluggeselslchaft die volle Entschädigung aus der Flugrichtlinie 261/2004 + alle Rechtsanwaltskosten + alle sonstigen Unkosten zu erhalten?? 

Wem gereicht sowas zum Vorteil? Wem nützt es? Wer hat Interesse daran, hier solch ein Zeugs zu verbreiten?

Ich habe echt den Verdacht, dass sich hier einige Leute von Fluggesellschaften unter uns mischen und hier krampfhaft versuchen, die Leute zu verunsichern. Ist ja auch schön leicht: Einfach hier mal einigen Unsinn und Halbwissen posten und schon springen Hunderte Betroffener Flugpassagiere ab, ihre gesetzliche Entschädigung einzufordern, weil sie Angst haben. Das ist schon dreist. Naja, jeder ist seines eigenes Glückes Schmied. 

Ich kann hier nur jedem raten, sich seines eigenen Verstandes zu bedienen und nicht von irgendwelchen selbsternannten "Experten" oder Anwälten hier verunsichern zu lassen. Leute, lest euch doch mal die eindeutigen Gesetzesvorschriften aus der Richtlinie 261/2004 durch: Bei Annullierung oder Verspätung gibt es 250, 400 oder 600 Euro pro Person. Das steht schwarz auf weiß im Gesetz. Und seht euch mal die ganzen Urteile durch. Ich hab echt noch kein Urteil gefunden, wo die Fluggesellschaft mal gewonnen hätte. Wie schaffen es die Airlines dann bloß, die Leute so zu verunsichern? Die haben doch eigentlich nichts in der Hand.

Zum Glück habe ich mich nicht beirren lassen. Mein Tip an euch: Haltet die Ohren zu und zieht euer Ding durch! Sonst werdet ihr verrückt. Von allen Seiten hört man was anderes. Selbst unser Anwalt fing schon an, von wegen: ist alles nicht so sicher, wie es scheint, Garantien gibt es nicht, Kostenrisiko, wenn man Anwalt einschaltet und so weiter und so fort. Hätte ich darauf gehört, wäre ich jetzt um 4278,93 euro ärmer. Ich habe unserem Anwalt sofort die klare Ansage gemacht, dass ich es ernst meine und mich nicht auf irgendwelche blöden Deals einlasse. Ich wollte unser Geld (6 x 600 Euro = 3600 euro für unsere Familie). Dass Condor dann auch noch die Anwaltskosten 678,93 euro zahlen durfte, war natürlich ein nettes Plus cheeky. Geschieht denen recht. erst wollten die mich hi nhalten wie in allen Fällen. Zum Glück haben unsere Anwälte richtig Druck gemacht. Ich denke, wenn man schon mit irgendwelchen Einigungsversuchen oder irgendeiner Mediation startet, hat man schon verloren, weil die Fluggesellschaft dann weiß, dass man es eigentlich nicht wirklich durchziehen will. Ich weiß zwar nicht, wie unsere Anwälte das gemacht haben, aber sie haben es gut gemacht.

Ganz ehrlich leute. Wenn ihr euch nicht von anfang an fest vornehmt, die Sache durchzuziehen, lasst es lieber sein. Man bekommt von allen Seiten gutgemeinte Ratschläge, die einen völlig kirre machen. Wir haben es durchgezogen und sind sehr zufrieden cheekycoolcheekywink

 
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@Valentine
@Calvados

Ich habe auch vorher im Internet nachgesehen und versucht, rauszufinden, wie ich an die Entschädigung von Condor komme, ohne gleich zum Rechtsanwalt gehen zu müssen. Keine Chance. Die Condor macht es immer gleich: Wer selbst dort antanzt (egal ob mit tollem Musterschreiben oder nicht), wird immer abgewimmelt. Standardantwort: tut uns Leid, aber die Verkehrszentrale sagt unzumutbarer Flugsicherheitsmangel.

Klar, ist das einfallslos von Condor. Aber es scheint ja zu funktionieren. Ich möchte nicht wissen, wie viele Betroffene sich davon blenden lassen.

Ich habe mich lange erkundigt und hab dann die Kanzlei Bartholl Legal Service aus Berlin eingeschaltet. Kann man im Internet finden: Kanzlei Bartholl Legal Service oder Rechtsanwalt Jan Bartholl Berlin.

Die kann ich empfehlen. Die haben unsere Geschichte richtig gut zu Ende gebracht. Sind auf jeden Fall gute Anwälte dort. Meine Erfahrungen mit Rechtsanwalt Jan Bartholl hab ich auch schon hier gepostet.

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Hallo, lieber Fragesteller!

Bitte betrachten Sie meine Antwort lediglich als eine erste Orientierungshilfe, die auch nicht in allen Punkten 100% richtig sein kann.

Im Allgemeinen kann man sagen, dass auch an den Vorflug die Regelung mit den außergewöhnlichen Umständen angewandt wird. Die äußeren Bedingungen, d.h. wie die Verspätung zustande gekommen ist und welche Gegenmaßnahmen der Luftfrachtführer unternommen hat, sind entscheidend. Die wahren Gründe und Umstände wird Ihnen die Fluggesellschaft wohl nicht mitteilen, sodass Sie sich nur an Beispielen orientieren können.

LG Darmstadt, Urteil vom 6. November 2013, Aktenzeichen 7 S 208/12: 26-stündige Verspätung auf dem Flug von Hurghada nach München. Das für den Flug vorgesehene Flugzeug musste auf dem Vorflug von München nach Ägypten auf Grund von Brandgeruch in der Kabine, verursacht durch technische Störungen in Folge von „gewitterbedingte[n] außergewöhnlich starke[n] Turbulenzen mit einem erheblichen Absacken des Fluggerätes“, in einem nahegelegenen Flughafen außerplanmäßig landen musste. Wetterbedingungen stellen meistens einen von der Fluggesellschaft nicht beherrschbaren Umstand dar. Die Fluggesellschaft muss nicht in jedem von ihr angeflogenen Flughafen Ersatzmaschinen bereithalten. Eine sofortige Weiterbeförderung der Passagiere wäre auch insbesondere deswegen nicht möglich gewesen, weil der Flughafen, auf dem notgelandet wurde, nicht der Zielflughafen war. Darüber hinaus wurden sofort Techniker zur Überprüfung des besagten Flugzeuges eingeflogen und eine Ersatzmaschine geordert. Weitere Mittel standen dem Luftfrachtführer nach dem objektiven Ermessen nicht zur Verfügung. Die Klage wurde abgelehnt.

AG Hannover, Urteil vom 01.07.2014, Aktenzeichen 538 C 11519/13: 3 Stunden und 25 Minuten auf dem Flug von Fuerteventura nach Köln/Bonn. Extreme Wetterbedingungen, welche der haftungsausschließende Grund für die Verspätung am Vorflug waren, kann der Luftfrachtführer nicht mehr für die damit zusammenhängende Verspätung des Folgefluges geltend machen, wenn er die Flüge aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eng hintereinander taktet und keine Ersatzflugzeuge bereit hält.

AG Köln, Urteil vom 12. 05. 2014, Aktenzeichen 142 C 600/13: Ein Mitarbeiter einer Cateringfirma, die auf dem Vorflug das Flugzeug beliefert hat, einen Akku in einem Hot-Meal-Ofen vergessen. Es kam zur Rauchentwicklung und zu einem Brand, weswegen das Flugzeug notlanden musste. Die Verspätung konnte nicht mehr aufgeholt werden. Hier hat das Gericht entschieden, dass das Beliefern des Flugzeuges durch einen Caterer sehr wohl zum normalen Flugbetrieb des Luftfahrtunternehmens gehört. Die Tatsache, dass die Störung durch Dritte verursacht wurde, darf außer Acht gelassen werden, da es nicht im Sinne des Schutzes der Fluggäste wäre, eine Differenzierung vorzunehmen. Gegen die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes spricht darüber hinaus auch die Tatsache, dass, wie beim vorherigen Fall, der Luftfrachtführer die Flüge eng hintereinander getaktet und keine Ersatzmaschinen bereitgehalten hat.

AG Erding, Urteil vom 23.07.2012, Aktenzeichen 3 C 719/12: 3 Stunden und 40 Minuten Verspätung auf einem Flug von München nach Rom. Das dafür vorgesehen Flugzeug wurde auf dem Vorflug von einem Blitz getroffen. Das Flugzeug musste dann entsprechend auf Schäden überprüft werden, was zu Verspätungen auf Folgeflügen führte. Zwar ist ein Blitzschlag ein außergewöhnlicher Umstand, jedoch liegt hier dasselbe Problem wie beim obigen Urteil vor – das Luftfahrtunternehmen zu viele Flüge für die Maschine in einem zu engen Zeitraum eingeplant, sodass jegliche Probleme eine Verspätung nach sich ziehen könnten. Darüber hinaus konnte die Fluggesellschaft nicht ausreichend darlegen, dass sie alles unter personellen, materiellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten mögliche unternommen hat, um die Verspätung zu vermeiden.

AG Wedding, Urteil vom 28.10.2010, Aktenzeichen 2 C 115/10: Verspätung von über 5 Stunden auf einem Flug von Málaga nach Berlin. Auf Grund von einem medizinischen Notfall mit einem Passagier auf dem Vorflug musste der Pilot zurück zum Ausgangsflughafen zurück. Ein medizinischer Notfall ist ein außergewöhnlicher Umstand. Die Fluggesellschaft konnte auch darlegen, warum die Rückkehr zum Startflughafen notwendig war. Darüber hinaus, und was viel wichtiger ist, - es handelte sich um einen außerplanmäßigen Flug, welcher außerhalb des Flugplanes für den betreffenden Tag lag und einer Genehmigung bedurfte.

Wie Sie sehen - man kann solche Fälle kaum beurteilen, wenn man die Einzelheiten zum Fall nicht kennt, da solche Einzelheiten eben entscheidend sind.

Ob Sie in diesem Fall die Aussagen der Fluggesellschaft widerlegen können und müssen, lässt sich auch nicht so einfach sagen. Die Fluggesellschaft muss darlegen und notwendigenfalls beweisen, welche außergewöhnlichen Umstände vorgelegen haben und welche Maßnahmen ergriffen wurden.

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Hallo,

aufgrund einer Verspätung von über 5 Stunden steht Ihen erstmal ein Ausgleichsanspruch gemäß der Fluggastrechteverordnung 261/2004 zu. Dieser kann von der Fluggesellschaft aber abgelehnt werden, wenn Außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Außergewöhnliche Umstände sind in der Regel Umstände, die von der Fluggesellschaft nicht beeinflusst werden können und zu Verspätungen/Annullierungen führen. In Ihrem Fall führt Tuifly "Starke Winde und Gewitter" in der Umgebung auf und möchte deshalb von den Ausgleichszahlungen freigestellt werden.

LG Dortmund, Urteil vom 17.06.2010, 4 S 117/09

Es ist der Beklagten jedoch nicht möglich, an jedem anzufliegenden Flughafen aufgrund möglicherweise aufkommender Unwetter Personal auf Abruf zur Verfügung zu stellen. Die Kammer hat aufgrund der angegebenen Zeiten im konkreten Fall auch nicht den Eindruck gewonnen, dass die ursprüngliche Planung unter Berücksichtigung der erlaubten Flugzeiten zu knapp kalkuliert gewesen wäre. So ergibt sich daraus, dass die Flugzeiten durchaus eine Verzögerung von mehr als 1 Stunde erlaubt hätten. Dass es aufgrund der unkalkulierbaren Wetterlage zu einer größeren Verspätung gekommen ist, ist nach Auffassung der Kammer der Beklagten nicht anzulasten. (leicht zu googlen "4 S 117/09 reise-recht-wiki.de")

Dem gegenüber steht das Urteil vom AG Hamburg.

AG Hamburg, Urteil vom 28.02.2006, 18B C 329/05

Auch die von der Beklagten ohne nähere Erläuterung eingereichten Wetterverlaufspläne entsprechen nicht den Anforderungen an einen geordneten Prozessvortrag und sind daher nicht geeignet, den Nachweis der auf den konkreten Flug bezogenen behaupteten Wetterdaten und weiteren Erschwernisse zu führen.(einfach zu googlen "18B C 329/05 reise-recht-wiki.de")

Grundsätzlich trägt die Fluggesellschaft die Beweispflicht für einen außergewöhnlichen Umstand. In ihrem konkreten Fall kann also sehr wohl in beide Richtungen entschieden werden.

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Guten Tag,

 

Ansprüche wegen einer Flugverspätung ergeben sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung sowie Urteilen des EuGH.

 

Demnach steht Passagieren eines erheblich verspäteten Fluges grundsätzlich eine Ausgleichszahlung zu. Die Höhe richtet sich nach der zurückgelegten Flugstrecke und beträgt 250, 400 oder 600€.

 

Die Ausgleichszahlung muss jedoch nicht geleistet werden, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Verspätung durch außergewöhnliche Umstände hervorgerufen wurde und es deswegen unmöglich oder für die Airline unzumutbar war, den Flug noch rechtzeitig stattfinden zu lassen. Über den Grund der Verspätung wurden Ihnen gegenüber unterschiedlich Angaben gemacht, was zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann:

 

Technischer Defekt:

Sollte der technische Defekt am Flugzeug der Grund für die Verspätung gewesen sein, so kann damit kein außergewöhnlicher Umstand begründet werden. Denn die Airlines sind selbst dafür verantwortlich, einwandfreie Flugzeuge bereit zu halten. Zwar lassen sich Defekte am Flugzeug nicht immer vermeiden, dies gehört aber zum Risiko der Airline dazu und verpflichtet diese dementsprechend auch dazu, die Ausgleichsleistung zu erbringen.

 

Wetter:

Sollten schwierige Wetterbedingungen der Grund für die Verspätung gewesen sein, so kann ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen haben. In diesem Fall hätten Sie keine Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung. Allerdings reicht es nicht, einfach zu behaupten, es habe schlechtes Wetter vorgelegen. Zusätzlich muss die Airline auch darlegen können, dass es wegen des schlechten Wetters unmöglich gewesen ist, den Flug durchzuführen. So wäre zum Beispiel eine Ersatzmaschine für Ihren Flug in Frage gekommen, die Airline muss begründen, warum sie diese nicht bereitgestellt hatte.

Zudem würde eine Verspätung wegen schlechten Wetters den Vorflug zu Ihrem Flug betreffen. Da grundsätzlich die Schwierigkeiten auf dem Vorflug nicht an nachfolgende Flüge weitergegeben werden sollen (so wie es hier offenbar auch laut Aussage der Airline geschehen ist), können damit nur in seltenen Fällen außergewöhnliche Umstände begründet werden. Insofern muss die Airline hier besonders gut belegen können, dass in diesem konkreten Fall die Flugverspätung unumgänglich war. Auch hier stehen Ihre Chancen für eine Ausgleichszahlung daher gut.

 

Urteile:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 02.11.2012, Az 3 C 855/12 (37)

(zu finden über die Google-Suche „3 C 855/12 (37) reise-recht-wiki“)

 

Außergewöhnliche Umstände, die zu einer Flugverspätung führen, sorgen dafür, dass Airlines die sonst fällige Ausgleichsleistung nicht erbringen müssen. Ereignet sich das außergewöhnliche Ereignis jedoch auf einem Flug vor dem verspäteten Flug und verursacht so die Verspätung, so muss die Airline gut begründen können, warum es nicht möglich war, den Flug pünktlich durchzuführen. Denn grundsätzlich sollen Verzögerungen nicht auf nachfolgende Passagiere „übertragen“ werden.

 

LG Darmstadt, Urteil vom 16.06.2010, Az 7 S 200/08

(zu finden über die Google-Suche „7 S 200/08 reise-recht-wiki“)

 

Ein technischer Defekt stellt fast nie einen außergewöhnlichen Umstand dar, da es im Verantwortungsbereich der Airline liegt, ein einwandfreies Flugzeug zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn der Defekt sehr selten (also im Wortsinne „außergewöhnlich“) oder aufwendig zu beheben ist.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az 29 C 1954/11

(zu finden über die Google-Suche „29 C 1954/11 reise-recht-wiki“)

 

Ungünstige Wetterbedingungen können nach der EU-Fluggastrechteverordnung einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, da Airlines auf das Wetter keinen Einfluss nehmen können und dieses häufig ganze Flughäfen betrifft. Dennoch muss eine Airline beweisen können, dass es ihr bei widrigem Wetter unmöglich war, einen Flug pünktlich durchzuführen, der bloße Verweis auf das Vorhandensein schlechten Wetters genügt nicht.

 

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Lieber Fragesteller,

die unterschiedlichen Aussagen im Internet beruhen sicherlich auf den unterschieldichen Urteilen, die zu dem Thema "Anschlussflug verspätet" gesprochen wurden.

In der etwas älteren Rechtsprechung wurde nur die Verspätung des Zubringers gemessen und die Flüge wurden einzeln betrachtet. Dieses führte dazu, dass Ausgleichszahlungen regelmäßig nicht zu zahlen waren und die Fluggäste ohne Ersatz dastanden (vgl. z.B. LG Berlin, Urt. v. 20.09.2011, 85 S 113/11; AG Wedding, Urt. v. 31.03.2011, 8a C 10/10). 

Nach der neueren Rechtsprechung und auch höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht mehr auf die einzelnen Flüge an, sondern auf die gesamte Flugreise (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11).

Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.12.2011, 29 C 655/12 (11)).

Zu beachten gilt es, was auf dem Flugschein steht. Wenn die Reise einheitlich gebucht wurde, so kann der Ausgleichsanspruch gegenüber. Bei einem einheitlich gebuchten Flug schuldet das Luftfahrtunternehmen bei einer Umsteigeverbindung auch die Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug. Ein Luftfahrtunternehmen hat Umsteigeverbindungen, die bei einheitlichem Flugschein in mehreren Abschnitten erfolgen, so anzubieten, dass grundsätzlich genügend Zeit zum Umsteigen bleibt. Wenn es zeitlich knapp wird, hat das Luftfahrtunternehmen Vorkehrungen zu treffen, dass der Fluggast seinen Anschlussflug noch erreichen kann. Dieses kann beispielsweise einen beschleunigten Transfer oder ein länger offenes Boarding realisiert werden (vgl. LG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008, 6 S 319/08).

Wurde die Reise nicht einheitlich gebucht, so hat das Unternehmen die Verspätung am Endreiseziel zu verschulden, die den Zubringer verspätet durchgeführt hat (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.12.2007, 32 C 1003/07-22).

Zu diesem Thema empfehle ich folgenden Beitrag auf der Website passagierrechte.org:

http://passagierrechte.org/Anschlussflug_verpasst_-_Rechte

Viel Erfolg!

 

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Hallo,

Ihr Flug von TUIfly nach Rhodos wurde immer wieder verschoben. Am Flughafen hieß es, dass es Probleme am Flughafen in Italien gegeben habe und die Maschine daher nicht pünktlich losfliegen konnte. Die Verspätung auf dem vorherigen oder irgendeinem Flug am Morgen wäre dann den ganzen Tag mitgeschleppt worden. Die Verspätung hätten die auch nicht wieder aufholen können. Jedenfalls haben Ihnen die Mitarbeiter der TUIfly am Flughafen gesagt, es läge an technischen Problemen am Flugzeug. Sie sind mit über 5 Stunden Verspätung gelandet.

Um einen Anspruch geltend zu machen kommt es vorallem darauf an, ob Sie auch Ihr Endziel mit einer Verspätung erreicht haben.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

Bei einer Verspätung von 5 Stunden dürfte dies jedoch der Fall sein.

Zunächst wurde Ihnen als Grund ein technischer Defekt genannt. Tatsächlich kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen auch entfallen. Das kann jedoch nur dann passieren, wenn der Grund für die Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht. Ein technischer Defekt hingegen stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Dazu könnten auch die folgenden Urteile interessant sein:

 

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 – Az.: C 549/07 – (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 549/07 reise-recht-wiki.de“)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.



LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 – Az.: 21 S 263/06 – (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Darmstadt 21 S 263/06 reise-recht-wiki.de“)

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).



LG Darmstadt, Urt. v. 20.7.2011 – 7 S 46/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Darmstadt 7 S 46/11 reise-recht-wiki.de")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

 

Nun behauptet Tuifly, dass die Verspätung auf schlechten Wetterverhältnissen beruht. Schlechte Wetterbedingungen können durchaus einen außergewöhnlcihen Umstand darstellen. Im vorliegenden Fall ist es jedoch sehr eigenartig, da Sie sich an gutes Wetter erinnern und zuerst ein technischer Defekt als Grund genannt wurde.

Nun fragen Sie sich wie genau Sie das beweisen können. Das müssen Sie jedoch nicht, denn die Beweislast trägt die Fluggesellschaft. Tuifly muss beweisen, dass tatsächlich schlechte Wetterbedingungen vorgelegen haben und deswegend er Flug nicht möglich war , nicht Sie.

Sie sollten sich also durchaus die Hilfe eines Anwalts hinzuziehen, der Ihnen bei der Geltendmachung des Anspruchs hilft.

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Hallo,

etwaige Ansprüche ergeben sich aus der VO (EG) 261/2004, der europäischen Fluggastrechtverordnung.

Die Ansprüche berechnen sich in den folgenden Angaben:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Beruht die Verzögerung jedoch auf einem außergewöhnlichen Umstand, so muss die Airline nicht zahlen.

Zu ihrem Fall:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az 29 C 1954/11

(zu finden über die Google-Suche „29 C 1954/11 reise-recht-wiki“)

Ungünstige Wetterbedingungen können nach der EU-Fluggastrechteverordnung einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, da Airlines auf das Wetter keinen Einfluss nehmen können und dieses häufig ganze Flughäfen betrifft. Dennoch muss eine Airline beweisen können, dass es ihr bei widrigem Wetter unmöglich war, einen Flug pünktlich durchzuführen, der bloße Verweis auf das Vorhandensein schlechten Wetters genügt nicht.

 

LG Darmstadt, Urteil vom 16.06.2010, Az 7 S 200/08

(zu finden über die Google-Suche „7 S 200/08 reise-recht-wiki“)

Ein technischer Defekt stellt fast nie einen außergewöhnlichen Umstand dar, da es im Verantwortungsbereich der Airline liegt, ein einwandfreies Flugzeug zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn der Defekt sehr selten (also im Wortsinne „außergewöhnlich“) oder aufwendig zu beheben ist.

 

Ich sehe nicht, dass es sich hierbei um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, zumal die Airline in der Beweispflicht ist und dies nur unzureichend vorbringen kann.

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen

 

 

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Sie hatten bei Ihrem Flug nach Rhodos eine Verspätung von 5 Stunden und fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen dadurch haben.

Der Ausgleichsanspruch wird durch Artikel 7 Absatz 1 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geregelt.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Eine Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 der VO Nr.261/2004 der europäischen Fluggastrechte Verordnung Grund für die Annullierung war.  Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Umstände außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft liegen und diese deshalb keinen Einfluss nehmen konnte oder diesen Umstand verhindern konnte. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zum Beispiel Streik des Bodenpersonals oder schlechte Wetterbedingungen.

In Ihrem Fall war ein Grund für die Verspätung ein technischer Defekt. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. 

EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07 - (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "C 549/07 reise-recht-wiki" eingibst)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 –Az.: 7 S 46/11 (ganz einfach bei Google zu finden, wenn du "Az.: 7 S 46/11 reise-recht-wiki" eingibst)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 118 C 595/05 reise-recht-wiki" eingibst)

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 3 C 717/06  reise-recht-wiki" eingibst)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki" eingibst)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

Die Fluggesellschaft kann sich wegen eines technischen Defekts also nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen.

Nun beruft sich die Airline jedoch auf einen anderen Grund.  In Bezug darauf ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft tatsächlich beweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und das dieser nicht vermeidbar war. Die Beweislast trägt die Fluggesellschaft. Solange die Fluggesellschaft also nicht beweisen kann, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung war, bleibt Ihr Anspruch weiterhin bestehen.

Es ist also nicht Ihre Aufgabe zu beweisen, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand für die Verspätung war.

 

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