Hallo,
Ihr Flug von TUIfly nach Rhodos wurde immer wieder verschoben. Am Flughafen hieß es, dass es Probleme am Flughafen in Italien gegeben habe und die Maschine daher nicht pünktlich losfliegen konnte. Die Verspätung auf dem vorherigen oder irgendeinem Flug am Morgen wäre dann den ganzen Tag mitgeschleppt worden. Die Verspätung hätten die auch nicht wieder aufholen können. Jedenfalls haben Ihnen die Mitarbeiter der TUIfly am Flughafen gesagt, es läge an technischen Problemen am Flugzeug. Sie sind mit über 5 Stunden Verspätung gelandet.
Um einen Anspruch geltend zu machen kommt es vorallem darauf an, ob Sie auch Ihr Endziel mit einer Verspätung erreicht haben.
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de“)
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Bei einer Verspätung von 5 Stunden dürfte dies jedoch der Fall sein.
Zunächst wurde Ihnen als Grund ein technischer Defekt genannt. Tatsächlich kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen auch entfallen. Das kann jedoch nur dann passieren, wenn der Grund für die Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht. Ein technischer Defekt hingegen stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
Dazu könnten auch die folgenden Urteile interessant sein:
EuGH, Urteil vom 22.12.2008 – Az.: C 549/07 – (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 549/07 reise-recht-wiki.de“)
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.
LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 – Az.: 21 S 263/06 – (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Darmstadt 21 S 263/06 reise-recht-wiki.de“)
Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.
Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).
LG Darmstadt, Urt. v. 20.7.2011 – 7 S 46/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Darmstadt 7 S 46/11 reise-recht-wiki.de")
Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.
Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.
Nun behauptet Tuifly, dass die Verspätung auf schlechten Wetterverhältnissen beruht. Schlechte Wetterbedingungen können durchaus einen außergewöhnlcihen Umstand darstellen. Im vorliegenden Fall ist es jedoch sehr eigenartig, da Sie sich an gutes Wetter erinnern und zuerst ein technischer Defekt als Grund genannt wurde.
Nun fragen Sie sich wie genau Sie das beweisen können. Das müssen Sie jedoch nicht, denn die Beweislast trägt die Fluggesellschaft. Tuifly muss beweisen, dass tatsächlich schlechte Wetterbedingungen vorgelegen haben und deswegend er Flug nicht möglich war , nicht Sie.
Sie sollten sich also durchaus die Hilfe eines Anwalts hinzuziehen, der Ihnen bei der Geltendmachung des Anspruchs hilft.