Guten Tag,
Sie können unter Umständen Ansprüche wegen einer Flugannullierung gegen Condor geltend machen.
Condor als deutsches Luftfahrtunternehmen ist den Regeln der EU-Fluggastrechteverordnung unterworfen. Sobald ein Flug in das Gebiet der Verordnung (bei Ihnen: nach München) stattfindet, greift die Verordnung.
Was Condor geboten hatte, ist ein klassischer Fall der Flugannullierung. In bestimmten Grenzen muss ein Fluggast dies hinnehmen, dies ist dann der Fall, wenn die Annullierung rechtzeitig bekannt gegeben wird. Die zeitlichen Grenzen hierfür sind bei Ihnen jedoch in keinem Fall erfüllt, da Sie erst kurz vor Abflug erfuhren, dass kein Flug stattfinden sollte. Auch wenn der Flug auf den nächsten Tag „verlegt“ wurde, gilt dies als Annullierung.
Ihr Anspruch bestünde in einer Ausgleichszahlung, die Sie von Condor einfordern können. Diese beträgt bei einem Flug zwischen 1.500 und 3.500 km Distanz – so wie hier gegeben – 400 € pro Person.
Zusätzlich ist jedoch entscheidend, aus welchem Grund Ihr Flug zunächst annulliert wurde. Sollte es sich hierbei um einen außergewöhnlichen Umstand handeln, der zur Annullierung geführt hatte, so muss Condor Ihnen nichts zahlen. Da Condor sich offenbar zu den Gründen nicht geäußert hatte, sollten Sie die 400 € zunächst einfordern. Condor wird darauf antworten und muss dann, sofern die Airline nicht zahlen will, auch einen Grund für die Verspätung angeben. Möglich außergewöhnliche Umstände wären z.B. extreme Wetterbedingungen oder Streiks am Startflughafen. Ein häufig als Entschuldigungsgrund genannter „technischer Defekt“ (meist umschrieben als „unerwarteter Flugsicherheitsmangel“) ist jedoch kein außergewöhnlicher Umstand.
Zudem musste Condor Ihnen in der Wartezeit ein Hotel zu Verfügung stellen, da Sie eine Gelegenheit zum Übernachten benötigten. Dies ist offenbar geschehen. Sollten Sie das Hotel allerdings selbst bezahlt haben, so können Sie den Preis von Condor zurückverlangen.
Zudem durften Sie auf Kosten von Condor während der Wartezeit zwei Telefongespräche führen oder zwei E-Mails o.ä. verschicken. Sollten Ihnen dadurch Kosten entstanden sein, können Sie auch diese zurückverlangen.
Keine weiteren Ansprüche haben Sie jedoch wegen der erneuten Verspätung, die sich am nächsten Tag ergeben hatte. Diese wird mit der Annullierung zusammen als ein Geschehen betrachtet. Zudem scheint die für eine Ausgleichszahlung notwendige erneute Verspätung von drei Stunden nicht erreicht worden zu sein, sodass Sie nur einmal 400 € pro Person einfordern können.
Fazit: Sie haben generell einen Anspruch in Höhe von 400 € pro Person gegen Condor. Diesen sollten Sie einfordern, schon um weitere Informationen zur Situation zu erhalten.
Urteile:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
(nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
AG Dortmund, Urteil vom 04.03.2008, Az 431 C 11621/07
(nachzulesen über die Google-Suche „431 C 11621/07 reise-recht-wiki“)
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung muss ein Luftfahrtunternehmen einem Passagier eine Hotelübernachtung finanzieren, wenn eine Übernachtung wegen eines Flugausfalles notwendig wurde. Tut ein Unternehmen dies nicht und mietet der Passagier deswegen auf eigene Faust ein Hotelzimmer, so kann er die Kosten dafür ersetzt verlangen.