Guten Tag,
vom Flug könnten Sie allenfalls nach der EU-Fluggastrechteverordnung zurücktreten. In Ihrem Fall erweist sich dies jedoch als schwierig.
Eine Flugzeitenverlegung wird generell wie eine Annullierung eines Fluges behandelt, bei der dem Fluggast direkt ein Alternativflug angeboten wird. Demnach sind auch die Ansprüche, die Sie haben, grundsätzlich die gleichen wie bei einer Flugannullierung. Unter anderem stünde Ihnen in einem solchen Fall ein Rücktrittsrecht zu. Art. 8 der VO besagt, dass Passagiere hier die Möglichkeit haben, die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten zu fordern, im Gegenzug müssten Passagiere dann auf das Ticket verzichten. Dies wäre unproblematisch bei jeder großen Flugzeitverlegung oder jeder kompletten Annullierung eines Fluges.
Allerdings werden kleine Verlegungen nach vorne oder hinten regelmäßig als bloße Unannehmlichkeiten bewertet. Denn eine Flugverlegung lässt sich häufig kaum vermeiden und sollte gerade bei weit im Voraus gebuchten Flügen sicherheitshalber erwartet werden. Flugverlegungen sollen nur dann Ansprüche nach sich ziehen, wenn sie wirklich entscheidend in die Planungen der Passagiere eingreifen können – etwa dann, wenn ein Flug nach Verlegung mitten in der Nacht starten soll oder die Verlegung wirklich sehr hoch ist. Auch die anderen Ansprüche der EU-Fluggastrechteverordnung bei Annullierung verlangen zumindest eine Verzögerung des Fluges um zwei Stunden, weswegen Gerichte sich bei Flügen jeder Art an diesen Mindestgrenzen der Verordnung orientieren. Insofern haben Sie keine rechtliche Möglichkeit, noch zurückzutreten.
Auch eine Ausgleichsleistung nach der EU-Fluggastrechteverordnung kommt hier nicht in Betracht. Hierfür müssten Sie höchstens zwei Wochen vor Abflug über die Verlegung informiert worden sein, was nicht der Fall gewesen ist.
Ebenfalls kommt – anders als bei kompletten Annullierungen oder einer großen Flugzeitverlegung – keine anderweitige Beförderung zum Flugziel gemäß Art. 8 der VO in Betracht. Auch dies liegt daran, dass die Verlegung um eine halbe Stunde als Unannehmlichkeit zu bewerten ist.
Sie können natürlich auf Kulanz der Airline hoffen. Rechtlich haben Sie jedoch voraussichtlich keine Handhabe.
Urteile:
AG Duisburg, Urteil vom 11.01.2006, Az 73 C 4598/05
(zu finden mit der Google-Suche „73 C 4598/05 reise-recht-wiki“)
Bei einem Reisevertrag ist eine Verlegung der Flugzeiten um nur kurze Zeit noch als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Sofern dadurch abgesehen von der späteren Ankunft keine weiteren Beeinträchtigungen entstehen, hat der Reisende auch keine Minderungsansprüche.
Zwar bezieht sich dieses Urteil auf einen Reise- und nicht auf einen Flugvertrag, allerdings begründet das Gericht diese Entscheidung mit den Fristen der Fluggastrechteverordnung. Damit ist davon auszugehen, dass bei einem Flug und einer Verlegung von 30 Minuten genauso entschieden würde.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.06.2010, Az 31 C 745/10-16
(zu finden über die Google-Suche „31 C 745/10-16 reise-recht-wiki“)
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung muss für Ansprüche jeder Art zumindest eine Flugzeitverlegung von zwei Stunden nach hinten vorliegen. Dieser Maßstab ist generell für alle zeitlichen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Flügen anwendbar. Eine Verlegung um 30 Minuten nach hinten ist daher nur eine hinzunehmende Unannehmlichkeit. Diese Verlegung ist nicht mit einer Annullierung vergleichbar, daher können Sie in diesem Fall auch nicht zurücktreten.