Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage würde ich gern unter folgenden Aspekten beantworten: (1) Ihre Rechte auf Grund von Flugannullierung, (2) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, (3) Ihre Rechte auf Grund von Zurückstufung von Business in Economy-Klasse.
(1) Ihre Rechte aus Flugannullierung
Die Umbuchung auf Grund dessen, dass eine Flugstrecke aufgegeben wird, wird rechtlich als eine Flugannullierung behandelt. Ihnen stehen daher dieselben Rechte aus der Verordnung (EG) 261/2004 zu. Dazu gehört der Anspruch auf eine vergleichbare, anderweitige Beförderung bzw. ein Ersatzflug unter gleichen Bedingungen. Da der angebotene Ersatzflug, allem Anschein nach, für Sie nicht in Frage kommt, können Sie eigentlich nur noch eine vollständige Erstattung der Flugkosten gem. Art. 8, Abs. 1 lit. a) VO verlangen. Bevor Sie das tun, lohnt es sich vielleicht noch, mit der Condor zu sprechen, ob noch ein weiterer Ersatzflug gefunden werden kann.
(2) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung
Da die Mail bei Ihnen früher, als zwei Wochen vor dem ursprünglichen Abflug eingegangen ist, steht Ihnen keine Ausgleichszahlung gem. Art. 7, Abs. 1 VO zu. Art. 5, Abs. 1, lit. c), i):
„c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder […]“
Voraussichtlich können Sie also entweder noch hoffen, dass die Condor einen anderen Flug für Sie findet, oder Sie lassen sich den Flugpreis erstatten und verlieren somit den Anspruch auf die Flugbeförderung.
(3) Rechte auf Grund von Herabstufung von Business-Klasse in die Economy-Klasse
Die Entschädigung wegen der Herabstufung von der Business-Klasse in die Economy-Klasse muss sich nicht zwingenderweise nur auf den Unterschied im Flugpreis beschränken. Das Ziel Ihrer Flugreise liegt zwar nicht mehr in der Europäischen Gemeinschaft, für die die Verordnung 261/2004 gilt, jedoch ist Condor ein Flugunternehmen der Gemeinschaft, sodass die besagte Verordnung in vollem Umfang Anwendung findet. Ihnen steht mehr zu, als nur der Unterschied des Flugpreises zwischen Business und Economy. Art. 10, Abs. 2, lit. c):
„c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.“
Die Buchstaben a) und b) des Artikels beinhalten Flüge über eine Entfernung von 1500 km oder weniger und Flüge über eine Entfernung von über 1.500 km und unter 3.000 km (mit einigen Ausnahmen, die in Ihrem Fall nicht relevant sind).
Darüber hinaus sollte diese Erstattung im Normallfall von der Airline aus innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe erfolgen, ohne dass Sie es ausdrücklich verlangen.
Der Anspruch auf diese Erstattung besteht immer dann, wenn Sie statt der gebuchten Business-Klasse in die Economy-Klasse umgebucht werden, also auch wenn jetzt doch noch ein akzeptabler Flug gefunden werden kann.