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Hallo!

Meine Freundin in den USA: Air Berlin rief an, der gebuchte Flug von Los Angeles könne nicht stattfinden. Sie könne kostenlos stornieren oder paar Tage früher fliegen. Ein Grund wurde nicht genannt. Entschädigung gäbs keine.

Nun hat meine Freundin Arbeits- = Geldausfall. Hat sieAnspruch auf Entschädigung?

Danke!

Elly
bezieht sich auf eine Antwort auf: Darf Fluggesellschaft unseren Flug vorverlegen?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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10 Antworten

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@Roadie

@alle

Vielen lieben Dank für eure Tips!

Wir haben es durch eure Hilfe endlich geschafft unsere Entschädigung von Air France zu bekommen yescheeky

Es war echt genauso wie ihr vorausgesagt habt. Zuerst habe ich es alleine mit einer Mustervorlage für Flugverspätungen probiert. Da hat Air France schonmal gar nicht reagiert. Dann habe ich mühsam die Adresse von Air France ausfindig gemacht und ein Einschreiben hingeschickt. Eine Antwort habe ich nicht aus Deutschland, sondern nur aus Paris Cedex Frankreich bekommen. Das war aber auch nur so eine nichtssagende tut-uns-leid-Schreiben.

Habe dann lange nach einem guten Rechtsanwalt gesucht, der das für uns machen kann. Wir hatten dann die Auswahl zwischen der Kanzlei Klein (die unsere Rechtsschutzversicherung vermittelt hatte) oder der Kanzlei Bartholl. Wir haben uns dann für die Kanzlei Bartholl entschieden (weil die fast überall als beste Kanzlei genannt wurden).

Wir mussten leider über 3 Monate warten, aber letzte Woche hat uns der Rechtsanwalt geschrieben. Air France zahlt endlich. 2400 Euro!! yessmiley Geduld hat es echt gekostet.

Jetzt sind wir erstmal zufrieden. Mit dem Geld können wir für unseren nächsten Urlaub im Herbst sogar Business fliegen wink Air France sei Dank!

Für alle Unentschlossenen empfehle ich es wie es alle hier schon geschrieben haben. Ein kurzes Schreiben an Air France, am besten gleich ne Frist setzen. Die melden sich eh nicht, also gleich einen Anwalt raussuchen, dem die Sachen schicken und dann abwarten. 

Ich kann die Kanzlei Bartholl aus Berlin empfehlen. Die Anwältin, die unsere Sache bearbeitet hat, war sehr nett. Mit Herrn Bartholl persönlich habe ich nicht gesprochen, aber alle Leute, die ich dort gesprochen habe, waren freundlich und immer hilfsbereit. Und wenn man Top Anwälte schon einschalten kann und nicht mal bezahlen muss, ist es doch das schönste.

 

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Änderungen der Flugzeiten oder Flugausfälle kommen im Flugalltag sehr oft vor und lassen sich angesichts des starken Luftverkehrs nicht immer verhindern.

 

Trotzdem müssen Fluggäste dies nicht ohne Weiteres hinnehmen. In der Regel können Passagiere, deren Flug annulliert wurde, gewisse Ansprüche gemäß der EG-Verordnung 261/2004 erheben.

 

Gemäß Art. 7 ergeben sich die Ansprüche in direkter Abhängigkeit der Flugstrecke:

 

  • 250€ bei einer Flugstrecke unter 1500 km

  • 400€ bei einer Flugstrecke zwischen 1500-3500 km

  • 600€ bei einer Flugstrecke bei mehr als 3500 km

 

Dies gilt, solange das Luftfahrtunternehmen Ihrer Freundin weniger als 2 Wochen im Voraus über die Annullierung Bescheid gegeben wurde. Wurde Sie schon eher informiert, kann Sie wahrscheinlich keine Ansprüche geltend machen und muss dies wohl oder übel akzeptieren.

Anderweitig kann die Fluggesellschaft sich nur noch von den Leistungen befreien, wenn Sie sich auf außergewöhnliche Umstände berufen kann.

Näheres finden sie hier:

http://passagierrechte.org/Au%C3%9Fergew%C3%B6hnliche_Umst%C3%A4nde

 

Gemäß Art. 8 der Verordnung muss die Airline Ihrer Freundin allerdings eine anderweitige Beförderung anbieten oder die Erstattung des Flugpreises anbieten. (Was in ihrem Fall offensichtlich geschehen ist).

 

Urteile zu diesem Thema:

 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")


 

AG Dortmund, Urteil vom 04.03.2008, Az 431 C 11621/07

Entstehen durch eine Annullierung zusätzliche Hotelkosten, muss die Airline diese Kosten tragen. Wenn ein Passagier zunächst selbst ein Hotel gebucht hat, kann er diese Kosten von der Airline zurückverlangen.
(bei Google-Suche zu finden unter: "431 C 11621/07 reise-recht-wiki")

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Guten Tag,

 

Ansprüche sind sowohl aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) als auch aus der EU-Fluggastrechteverordnung denkbar.

 

Gemäß Art. 19 des MÜ sind durch die verantwortliche Airline alle Schäden zu ersetzen, die durch die Verspätung von Passagieren entstehen. Das ist erst recht dann der Fall, wenn der eigentlich gebuchte Flug nicht nur verspätet, sondern überhaupt nicht mehr stattfindet. Sofern also bei einer Annullierung Schäden entstehen, können diese ersetzt werden.

Ein Schadensersatzanspruch ist dann ausgeschlossen, wenn es für die Airline unmöglich war, trotz aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung zu verhindern. Die Airline behauptet zwar, dass es keinen Schadensersatz gibt, scheint aber die Annullierung nicht näher zu begründen. Damit gehe ich zunächst einmal davon aus, dass derartig außergewöhnliche Umstände nicht vorliegen.

Schwieriger ist jedoch, den genauen Schaden zu benennen. Denn dies ist erforderlich, um einen Schadensersatz zu erhalten, es reicht nicht aus, einen generellen Schaden anzugeben. Zudem müsste Ihre Freundin begründen, warum die Annullierung zwangsläufig zu einem Schaden führt: Wenn ein früherer Flug einen Arbeitsausfall bedeutet, könnte es stattdessen möglich sein, einen späteren Flug zu nehmen, bei dem keine Arbeitszeit verloren geht – dann entstünde auch kein Schaden. Die Annullierung führt also nicht zwangsläufig zu einem Schaden, es ist daher schwierig, hier Schadensersatz zu erhalten.

 

Für Ihre Freundin besteht jedoch die Möglichkeit, stattdessen eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu verlangen. Dies ist möglich, da es sich bei Air Berlin um eine europäische Airline handelt, die unabhängig von Start- und Zielflughafen an die Verordnung gebunden ist. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich hierbei nach der zurückgelegten Flugstrecke – Ihre Freundin erhält bei einem Rückflug von Los Angeles nach Deutschland den Maximalbetrag von 600€.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Annullierung verhältnismäßig kurzfristig bekannt gegeben wurde. Sollte der Flug erst in mindestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Annullierung stattfinden, so besteht dieser Anspruch nicht.

Auch hier gilt zudem, dass die Airline nicht zahlen muss, wenn sie belegen kann, dass die Annullierung durch außergewöhnliche Umstände entstanden war. Dies ist bisher noch nicht geschehen. Sofern die Airline dies tut (wovon auszugehen ist), sollten Sie beachten, dass dabei pauschale Angaben wie „unerwarteter Flugsicherheitsmangel“ für die Airline nicht ausreichen. Air Berlin muss den genauen Grund darlegen sowie den Beweis erbringen, dass die Annullierung gerade deswegen unvermeidlich war.

 

Sofern Ihre Freundin dennoch sowohl Schadensersatz als auch die Ausgleichszahlung erhält, werden beide Ansprüche miteinander verrechnet – de facto kann sie also nicht beide Beträge gleichzeitig erhalten.

 

Urteile:

AG Bad Homburg, Urteil vom 18.09.2008, Az 2 C 918/08

(zu finden über die Google-Suche „2 C 918/08 reise-recht-wiki“)

 

Neben den Ansprüchen aus der EU-Fluggastrechteverordnung können bei einer Flugverspätung oder -annullierung auch Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Hierzu muss jedoch ein konkreter Schaden benannt werden können, zudem muss der Passagier darlegen, dass der Schaden unvermeidbar aus der Annullierung entstand.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.08.2006, Az 30 C 1370/06-25

(zu finden über die Google-Suche „30 C 1370/06-25 reise-recht-wiki“)

 

Eine Annullierung berechtigt Passagiere generell dazu, eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu fordern. Will die Airline sich von dieser Zahlungspflicht befreien, muss sie darlegen können, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben, die zwingend zu der Flugannullierung führen mussten.

 

 

 

 

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Guten Tag,

in Ihrem Fall könnte der Flug als annulliert angesehen werde, als Ihnen mitgeteilt wurde, dass der Flug von Los Angeles nicht stattfindet. Dabei ist es wichtig, die Vertragsvereinbarung zu studieren, ob eine solche Änderungsklausel darin enthalten ist, dass eine solche Flugwegstreichung zulässt.  Wenn eine Flugannullierung vorliegt stehen Ihnen  gem. EG-VO Nr. 261/2004 eine Erstattung der Flugticketkosten oder eine anderweitige Beförderung zur Verfügung gestellt werden unter zufrieden Stellenden Bedingungen.

EIne Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen ist ausgeschlossen, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, die auch nicht häten vermeiden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden werden Seitens der Airline.

Ob bei Ihnen trotz Vorverlegung (Sie wurden am Ende befördert) von einer Annullierung zu sprechen ist, wurde in einem ähnlichen Fall bejaht ( AG Hannover, Urteil vom 11.04.2011. 512 15244/10). In diesem Fall wurde entschieden das eine Vorverlegung mit einer erheblichen Zeit als Annullierung anzusehen ist. Aus diesem Grund stehen Ihenen Ansprüche aus EG-VO 261/2004 zu. Darin enthalten sind Versorgungs-oder Betreungseistungen. Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Fluggast nicht mindestens 14 Tage vor dem eigentlichen Flugdatum über den Flugausfall informiert wurde. Je nach Flugstrecke stehen Ihnen ein Anspruch von 250€-600€ zu. Nach Art.8 VO eine vollständige Erstattung der Flugscheinkosten für noch nicht zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf seinen ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist. Eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisemöglichkeiten.
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Lieber Fragensteller,

die Frage, ob deiner Freundin Entschädigungsansprüche zustehen, richtet sich zunächst einmal nach der genauen Flugroute. In einem Fall wie ihrem, könnten ihr nämlich Ansprüche nach der VO (EG) 261/2004 zustehen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser VO wäre allerdings zunächst, dass es sich um einen Flug von Los Angels zu einem Flughafen in der EU handelt.

Ist dies der Fall und die VO ist anwendbar, stellt eine solche Vorverlegung des Fluges eine Annullierung im Sinne des Artikels 5 der VO dar. Hiernach hat der Reisende grundsätzlich zum einen einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8 und einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Artikel 7. Das Angebot, was deiner Freundin unterbreitet wurde, zu stornieren oder eher zu fliegen, entspricht dem Anspruch auf Unterstützungsleistungen nach Artikel 8.

Sie kann u.U. jedoch zusätzlich einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Artikel 7 haben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sie nicht bis zu 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderungen informiert wurde und die Annullierung nicht auf einem außergewöhnlichen Umstand gem. Artikel 5 Abs. 3 beruhte. Ist dies jedoch geschehen bzw. der Grund, entfällt ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Artikel 7. Die Höhe des Anspruches ist abhängig von der Flugstrecke. Im Fall eines Transatlantikfluges, ist diese Strecke regelmäßig länger als 3.500 km. In einem solchen Fall, würden deiner Freudin 600 € zustehen.

Führte der Flug nicht in die EU und ist somit die VO (EG) 261/2004 nicht anwendbar oder sind die konkret entstandenen Schäden deiner Freundin höher als 600 €, könnte sie Ansprüche nach Artikel 19 des Übereinkommens von Montreal geltend machen. Hiernach muss die Airline, wenn sie ein Verschulden für die Vorverlegung des Fluges trifft, alle Schäden ersetzten, die allein auf der Vorverlegung des Fluges beruhen. Dazu würde u.U. auch Lohnausfall gehören. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass das Übereinkommen von Montreal in seinem Artikel 22 Haftungshöchstgrenzen enthält. Das führt dazu, dass nur bis zu dieser Grenze die Schäden ersetzt werden müssen.
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Fluggesellschaften gehen mit Flugpassagieren um, als wären sie Luft. Den Fluggesellschaften ist völlig egal, dass man Kunde ist. Die machen, was sie wollen. Und ignorieren Verbraucherrechte völlig.

Man kann es echt nicht oft genug sagen: WER HARTNÄCKIG ist und seine RECHTSANSPRÜCHE aus den bestehenden GESETZEN KONSEQUENT einfordert, der GEWINNT auch!

Die TUIfly meinte z.B., den Rückflug ihrer Kunden mal eben einseit von Abflugzeit 17:25 Uhr spätnachmittags auf Abflugzeit 8:30 Uhr morgens vorverlegen zu müssen. Zum Glück waren es vernünftige, aufgeklärte und verständige Verbraucher, die sich von TUIfly nicht alles haben bieten lassen. Die haben zum Glück geklagt und obwohl das Landgericht Hannover erst meinte, dass den Passagieren keine Entschädigung gegen TUIfly zustehen würde (oh Wunder, ist doch die TUIfly und die TUI in Hannover zu Hause, das Hausgericht der großen Unternehmen will TUIfly natürlich keine Steine in den Weg legen), haben die Passagiere unbeirrt ihre gesetzlichen Rechte weiter eingefordert - MIT ERFOLG!

Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsche Gericht hat den Passagieren jetzt Recht gegeben: TUIfly muss für die Flugverlegung eine Entschädigung von 400 € pro Person zahlen! Hat TUIfly natürlich noch während des Verhandlungstermins beim Bundesgerichtshof anerkannt, die Schelme.

BGH in dem Verfahren X ZR 59/14: (Bundesgerichtshof Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 X ZR 59/14).

Hier könnt ihr das ganze Urteil nachlesen. Einfach bei Google nach "BGH X ZR 59/14 Reise-Recht-Wiki.de" suchen. Kommt bei Reise-Recht-Wiki.de sofort als erstes.

Bei einer geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen (hier: von 17.25 Uhr nachmittags auf 8.30 Uhr morgens) liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der VO 261/2004 begründet. 

Die Reisegäste buchten bei der TUIfly Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 informierte die TUIfly die Reisegäste, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Reisegäste sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der TUIfly zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgestellt werden müsse.

Die Verbraucher begehrten Ausgleichszahlungen von der TUIfly in Höhe von jeweils 400 Euro pro Person nach Art. 5 Abs. 1 c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b der VO 261/2004 vom 11.02.2004 (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht Hannover hat angenommen, dass eine Vorverlegung eines Fluges keine Annullierung im Sinne der Fluggastrechtsverordnung sei. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Fall der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor. Nach Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem BGH hat die TUIfly den gegen sich gerichteten Anspruch anerkannt.

Ganz ehrlich, aber das ist für mich total klar. Ich buche einen Mietwagen. Will ich den abholen, sagt mir der Mietwagen-Vermieter: Oh, tut mir Leid, hab die Buchung des Wagens bereits auf gestern vorverlegt. Sie hätten ja bereits gestern vorbeikommen können. Jetzt ist kein Auto mehr da. Oder die Bahn sagt mir: Oh, tut mir Leid, ihr Zug von 17:25 Uhr ist bereits heute morgen um 8:30 Uhr gefahren. 

Hallo??? Gehts noch TUIfly???

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Welch Emotionalität einige wegen einer Flugverspätung an den Tagen legen laugh Nachdem ich jetzt selber mal eine richtig heftige Flugverspätung mit Air Berlin miterleben "durfte" crying muss ich aber zugeben, dass es wirklich sehr sehr ärgerlich ist, den halben Tag am Flughafen die Zeit totzuschlagen. Es ist aber lustig, dass viele sich dann erstmal über Facebook oder Twitter Luft verschaffen und so richtig abziehen... 

Ich habe mir einige sehr interessante Erfahrungsberichte anderer Betroffener von Air Berlin durchgelesen und fand einige Tips wirklich gut. Der beste Tip war wirklich, so einen Ärger an Leute abzugeben, die wissen, wie man damit umgeht. Ich hab noch am Flughafen die Anwaltskanzlei angerufen, die haben mir dann gesagt, was ich machen soll und ich hatte dann Ruhe. Klar, man kann sich erst mal selber wochenlang mit den Airlines rumschlagen, aber was soll ich mir die Mühe machen? Bringt doch eh nix. Anwalt einschalten und gut is cool

So leicht habe ich im Leben übrigens noch nie 1600 €uronen bekommen. Einfach 5 Stunden am Flughafen rumsitzen. Macht 320 €uro Stundenlohn. Nicht schlecht cool

Air Berlin zahlt für ne Flugverspätung 400 €uro pro Person. Haben die jedenfalls an uns gezahlt, nachdem unser Anwalt die Sache geregelt hatte.

Air-Berlin-Flugverspaetung-Entschaedigung

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Ich hatte unseren Streit mit der Air Berlin zuerst an eine Mediatorin, die meine Rechtsschutzversicherung vorgeschlagen hatte, abgegeben. Hat aber alles nichts genützt. Air Berlin ist keinen Schritt auf uns zugegangen.

Dann hat meine Rechtsschutzversicherung meiner Tochter und mir die Anwaltskanzlei Bartholl & Partner aus Berlin vermittelt. Ich wunderte mich erst da ich gar nicht aus Berlin komme, aber die Anwälte arbeiten wohl in ganz Deutschland.

Unser Fall wurde dann von Frau Rechtsanwältin Gesine Zastrow-Simon betreut und Frau Zastrwo-Simon hat das ganz gut gelöst. Air Berlin hat uns so ungefähr 75% der Entschädigung gezahlt. Das war mehr als wir überhaupt erwartet hatten und damit waren wir zufrieden. Hat sich aber alles sehr lange hingezogen. Das machen wohl alle Fluggesellschaften so sagte unsere Anwältin.

Für Streitigkeiten mit Air Berlin kann ich Frau Zastrow-Simon auf jeden Fall empfehlen. Die Kanzlei ist nur schwer zu finden, im Internet unter Rechtsanwaltskanzlei Bartholl Berlin googeln oder Fachkanzlei Bartholl & Partner, dann sollte man die finden.
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Lieber Fragesteller,

 

der gebuchte Flug kann nicht stattfinden, also wurde dieser anulliert.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Bei einer Annulierung richten sich Ihre Ansprüche nach Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung. Danach kann Ihre Freundin erhalten:

1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 

2) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) 

3) Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7, es sei denn

a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der       planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen     ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Leider lässt sich aus Ihren Aussagen nicht entnehmen, wann genau Ihrer Freundin mitgeteilt wurde, dass der Flug nicht stattfinden kann.

Ihrer Schilderung kann ich entnehmen, dass es Ihrer Freundin wohl nicht auf Leistungen aus Art. 8 oder 9 ankommt. Da Sie einen Anspruch auf Entschädigung  bezüglich Ihres Arbeits- und Geldausfalls geltend machen will, kommt für sie ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Betracht.

Dieser ergibt sich aus Artikel 7. Dieser lautet folgendermaßen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Für Ihre Freundin kömnnten sich somit Ansprüche auf Ausgleichszahlungen in der oben genannten Höhe unter Berücksichigung der bei Ihrem Flug vorliegenden Entfernung ergeben.

 

 

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Ihre Freundin befindet sich in den USA. Sie wurde darüber informiert, dass der Flug so nciht mehr stattfindet und Sie einige Tage früher fliegen müsste.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Im vorliegenden Fall wurde der Flug um mehrere Tage nach vorne verschoben. Bei einer Verspätung oder wie in Ihrem Fall bei einer Vorverlegung des Fluges um mindestens 10 Stunden, handelt es sich um eine Annulierung des Fluges.

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki")

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
 

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht also, wenn:

-  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,

-  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

-  Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

Sie geben leider nicht an, wie lange im Vorraus Ihre Freundin über die Annulierung informiert wurde. Falls Sie mindestens 2 Wochen vor dem eigentlichen Ablfug informiert wurden, entfällt ein mögicher Anspruch auf Ausgleichszahlungen leider.

Dann bleibt Ihrer Freundin tatsächlich nur die Wahl zwischen dem angebotenen Flug und einer Stornierung und Erstattung des Vorfluges.

 

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