3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
+9 Punkte
Meine Familie und ich sind über den Flughafen Zürich (ZRH) in der Schweiz mit Swiss nach Boston (BOS) in die USA geflogen. Unser Flug ging von dort 3 Tage später weiter, aber das war eine andere Buchung. Der Zubringerflug nach Zürich in die Schweiz wurde von einer Fluggesellschaft der Swiss übernommen. Unser Hinflug verzögerte sich leider immer weiter. Durch die Verlängerung des Abflugs haben wir dann unseren Weiterflug in Zürich nicht erreicht. Der Flug wurde übrigens auch umgebucht, wie wir von anderen Passagieren in Zürich erfahren haben. Wir wurden dann von Swiss auf eine andere Maschine nach Boston umgebucht. Wir haben Boston mit 21 Stunden und 30 Minuten Flugverspätung erreicht.

Das war alles nicht tragisch, wenn die Lufthansa Mitarbeiter wenigstens etwas Kulanz gezeigt hätten. Am Lufthansa Schalter hatten wir immer wieder nachgefragt, ob der Zubringerflug pünktlich geht und wir unseren Anschlussflug in die USA erreichen würden und immer wieder kam ein ja, warten sie mal ab. Wir hätten locker auf eine gleiche Lufthansa Maschine oder eine US Airways oder American Airlines Maschine umgebucht werden können, die dann pünktlich in Boston gelandet wäre. Man hat uns von Seiten der Lufthansa bzw. Swiss (ist ja das gleiche Haus) sehenden Auges in die Flugverspätung geschickt. Ein netter Mitreisender war sehr gut daraüber informiert, dass der Flieger gar nicht püntklich kommt und wir daher ganz sicher mit einer Verspätung starten. Das hat die Lufthansa Mitarbeiter nicht interessiert. Man würde uns nicht umbuchen, basta.

Da man uns so behandelt hat, hatte ich mir geschworen, unsere berechtigte Entschädigung von Swiss (Lufthansa AG) einzufordern. Ich habe dann zwei Briefe (einen an die Swiss International Air Lines AG und einen an die Lufthansa AG) geschrieben. Als Antwort kam, dass die Swiss die Verspätung nicht zu vertreten hätte. Außerdem würde die EU Verordnung für solche Flüge aus der Schweiz gar nicht gelten, weshalb man die von mir geforderten 2480 Franken (ich habe die 2400 Euro, also 4 Passagiere je 600 EURO angesetzt) nicht zahlen muss.

Jetzt frage ich mich: Stimmt die Aussage der Swiss, dass für Flüge über die Schweiz (also hier unser Zürich Flug) die EG Verordnung 261/2004 gar nicht gilt? Für welche Flüge in die Schweiz oder aus der Schweiz gilt die EG VO 261/2004 denn? In allen Schweizer Zeitungen wird immer wieder geschrieben, dass die gleichen EU Rechte bei Flugverspätungen auch in der Schweiz gelten. Stimmt das nicht?
Gefragt in Flugverspätung von
+9 Punkte

6 Antworten

+1 Punkt

Guten Tag,

 

ob Sie letztendlich einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung haben, lässt sich mangels genauer Informationen durch die Swiss noch nicht sagen. Zumindest aber kann man dies nicht von vornherein ausschließen, so wie Lufthansa bzw. Swiss es hier versuchten.

 

Es stimmt zwar, dass die EU-Fluggastrechteverordnung grundsätzlich nur innerhalb der EU gelten soll, allerdings wurde in zusätzlichen Abkommen mit der Schweiz vereinbart, dass der Geltungsbereich des Abkommens auf die Schweiz ausgedehnt wurde. Flüge aus der Schweiz sind somit genauso zu behandeln wie Flüge aus EU-Staaten.

Doch selbst wenn dies anders wäre, könnte Ihr Anspruch so nicht ausgeschlossen werden. Denn der Flug, der letztendlich immer weiter verzögert wurde, war Ihr Flug nach Zürich. Ich gehe davon aus, dass dieser Flug in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) abgehoben ist. Dann ist die EU-Fluggastrechteverordnung auf jeden Fall anzuwenden, unabhängig davon, wo das Ziel des Fluges liegt. Der Flug, der aus der Schweiz heraus ging (und auf den sich Swiss hier beruft), war jedoch weder verspätet noch anderweitig betroffen, auf diesen Flug kommt es also gar nicht an.

 

Ob Sie nun einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, hängt ganz wesentlich davon ab, weswegen Ihr Zubringerflug verspätet war. Grundsätzlich muss bei einer Verspätung ab drei Stunden die Ausgleichsleistung erbracht werden. Erheblich ist dabei die Verspätung am Zielort der gesamten Flugstrecke (hier: Boston), weswegen die drei Stunden in Ihrem Fall erheblich übertroffen sind.

Die Ausgleichszahlung muss jedoch dann nicht erbracht werden, wenn außergewöhnliche Umstände dazu führten, dass der Flug verspätet war. Was außergewöhnliche Umstände sind, ist gerichtlich in vielen Fällen beispielhaft entschieden worden. So können als außergewöhnliche Umstände etwa Sabotage am Flugzeug, Streiks der Flughafenmitarbeiter oder ungünstige Wetterbedingungen gelten. Gründe, die im Verantwortungsbereich der Airline stehen, begründen hingegen regelmäßig keine außergewöhnlichen Umstände – hierzu zählen etwa Defekte am Flugzeug oder Ausfall der Crew des Fluges. Der häufig von Airlines ins Feld geführte „unerwartete Flugsicherheitsmangel“ kann ebenfalls keinen außergewöhnlichen Umstand begründen.

Sollte Swiss sich nicht zu den Gründen geäußert haben, verlangen Sie die Ausgleichszahlung so lange weiter, bis Swiss die Ausgleichszahlung entweder erbringt oder sich zu den Gründen der Verspätung äußert.

 

Ihr Anspruch richtet sich hier nur gegen Swiss, da Sie Ansprüche immer gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen richten müssen.

 

Urteile:

BGH, Beschluss vom 09.04.2013, Az X ZR 105/12

(zu finden über die Google-Suche „X ZR 105/12 reise-recht-wiki“)

 

Der BGH legte dem EuGH die Frage vor, ob die EU-Fluggastrechteverordnung auch auf Flüge aus der Schweiz heraus anwendbar sei. Der BGH selbst bejaht diese Frage bis zu einer Entscheidung des EuGH, weswegen zumindest im Moment davon ausgegangen werden kann, dass deutsche Gerichte zum gleichen Ergebnis kommen würden.

 

AG Köln, Urteil vom 10.03.2010, Az 132 C 304/07

(zu finden über die Google-Suche „132 C 304/07 reise-recht-wiki“)

 

Ein außergewöhnlicher Umstand, der eine Airline von der Last einer Ausgleichszahlung befreien würde, muss gut begründet werden. Insbesondere muss eine Airline darlegen, dass es ihr unmöglich war, den Flug noch stattfinden zu lassen. Führt eine Airline lediglich einen „unerwarteten Flugsicherheitsmangel“ ohne weitere Erläuterungen an, so hat sie ihrer Begründungspflicht nicht Genüge getan und muss die Ausgleichszahlung erbringen.

 

LG Berlin, Urteil vom 15.10.2013, Az 54 S 22/13

(zu finden über die Google-Suche „54 S 22/13 reise-recht-wiki“)

 

Wenn eine (auch nur geringe) Flugverspätung dazu führt, dass Passagiere einen anschließenden Flug verpassen und so mit großer Verspätung an ihrem Ziel ankommen, so können sie eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung verlangen. Denn entscheidend ist nicht die Höhe der Verspätung an einem Zwischenflughafen, sondern nur die Verspätung am eigentlich zu erreichenden Ziel.

 

Beantwortet von (4,570 Punkte)
Bearbeitet von
+1 Punkt
0 Punkte

Als wir am Flughafen davon erfuhren, dass unser Flug storniert war, waren wir natürlich erstmal total hilflos. Wir wusste ganz ehrlich nicht einmal, dass wir überhaupt irgendwelche Rechte gegen Lufthansa hatten. Diese Plakate über Flugpassagierrechte der EU hängen zwar überall am Flughafen aus. Aber in der konkreten Situation und irgendwie auch der ganzen Aufregung und Panik, nimmt man die gar nicht wahr.

Als wir dann aus dem urlaub wieder zurück waren, habe ich mich dann im Internet erkundigt. Ich war ganz schön überrascht, dass uns eine Entschädigung gegen Lufthansa über 1200 € zusteht und Lufthansa auch noch unser Essen am Flughafen über 22,72 € zahlen müsste. Ich habe Lufthansa dann angeschrieben, aber immer nur die üblichen Ablehnantworten erhalten.

Es scheint sich für Fluggesellschaften auszuzahlen, unkundige Bürger (wie meinen Mann und mich) erstmal mit beeindruckend klingenden Schreiben von ihren Rechten abzuhalten. Gut für Lufthansa ist es natürlich auch, wenn man nichts sagt. Wir haben am Flughafen nie auch nur ein einziges Wörtchen von den Lufthansa-Mitarbeitern gehört, dass uns eine Entschädigung zustehen könnte. Nee, es hieß immer nur: Wenn Sie Glück haben, können wir sie umbuchen auf den und den Flug. Darüber waren wir auch schon ganz glücklich, da wir ja unseren Urlaub starten wollten.

Ich glaube, dass sehr viele Bürger gar keine Ahnung von ihren Rechten und dem Gesetz haben. Als ich dann erfuhr, dass wir 1200 € von Lufthansa fordern können, wollte ich die auch haben. Warum auch nicht? Wenn das Gesetz uns 1200 € für den ganzen Stress und den Ärger zuspricht, möchte ich mein gesetzliches Recht auch haben. Lufthansa hat sich aber geweigert zu zahlen.

Ganz schnell ging es dann aber, nachdem unser Anwalt denen geschrieben hatte. Plötzlich hat uns die Lufthansa dann 1438,56 € überwiesen (da waren auch noch die Anwaltskosten zu den 1200 € gekommen). Die werden wohl wissen warum cheeky

 

Beantwortet von (7,460 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sehr geehrter Fragesteller!

Ich würde Ihre Frage gern unter folgenden Gesichtspunkten beantworten:

(1) Anwendung der Verordnung (EG) 261/2004 auf Flüge in und/oder aus der Schweiz

Die Aussage, dass die Verordnung (EG) 261/2004 nicht für Flüge in oder aus der Schweiz nicht gelten würde, ist nicht so einfach zu bewerten. Mit dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft sollte zwar der Geltungsbereich des Abkommen auch auf die Schweiz ausgedehnt werden, jedoch wird im Urteil der Zivilgerichtspräsidentin vom 15.5.2012 (V.2012.213) festgestellt, dass die besagte Verordnung nicht im Einklang mit allen Veröffentlichungsvorschriften der Schweiz veröffentlicht wurde (hier direkter Link zum Urteilstext).

In Ihrem Fall ist das jedoch nicht weiter relevant, da die Verordnung 261/2004 für Flüge aus der EU räumlich gelten soll.

(2) Anspruchsgegner

Die Lufthansa und die Swiss mögen vielleicht organisationstechnisch dasselbe Haus sein, dennoch werden sie rechtlich und wirtschaftlich mehr oder minder eigenständig sein. Ihre Ansprüche richten sich daher gegen die ausführende Fluggesellschaft. Die ausführende Fluggesellschaft ist diejenige, mit der Sie einen Flugvertrag abgeschlossen haben, welche den Flug tatsächlich durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Das ist, laut Ihrer Beschreibung, in allen drei Punkten die Swiss.

(3) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Ob Sie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben bzw. inwiefern die Swiss die Verspätung nicht zu vertreten hatte, lässt sich an dieser Stelle ohne jegliche Angabe der Verspätungsgründe nicht beurteilen. Kann sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände berufen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn sie alle ihr unter technischen, personellen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zur Verfügung stehende Maßnahmen ergriffen hätte, so muss sie keine Ausgleichszahlungen an ihre Fluggäste zahlen. Der pauschale Hinweis „Swiss hätte die Verspätung nicht zu vertreten gehabt“ reicht da als Begründung natürlich absolut nicht aus. Die Fluggesellschaft muss darlegen, welche Verspätungsgründe vorlagen und wie man versucht hat, die Verspätung zu vermeiden.

Die häufigsten Verspätungsgründe hat der Vorredner bereits erörtert. Dem würde ich nur hinzufügen, dass „unerwartete Flugsicherheitsmangel“ ein weit gefasster Begriff ist, der auch als außergewöhnlicher Umstand geltend gemacht hat und im Erwägungsgrund 14 der VO 261/2004, wo andere Umstände beschrieben werden, auch erwähnt ist. Was nun genau als ein unerwarteter Flugsicherheitsmangel bezeichnet werden kann, ist schwierig zu sagen. Wichtig ist, dass die entsprechenden Vorfälle „aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.“ (EuGH – Urteil vom 22.12.2008 Rechtssache C-549/07)

Technische Probleme, Wartungsmaßnahmen u. Ä. zählen in der Regel nicht dazu.

Beantwortet von (4,850 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Also mein Lufthansa Streit ist für mich durch meinen Anwalt gut gelöst worden. Ich habe von Lufthansa 605 € bekommen. Ich hatte auf meinem Flug zuerst eine Flugverspätung und dann leider noch eine (allerdings kurze) Gepäckverspätung. Lufthansa hat mein Anliegen immer abgewiesen mit dem Hinweis, dass ein technischer Fehler bzw. eine technische Störung vorlag. Ja, schön und gut, mag ja sein aber trotzdem muss Lufthansa mir dann meine Entschädigung zahlen, was die partout nicht machten.

Ich finde es sehr ärgerlich, dass Fluggesellschaften Rechte von Verbrauchern, die IM GESETZ festgeschrieben stehen, einfach ignorieren. Das ist pure Schikane. Fluggesellschaften stellen sich einfach stur und man ist n richtig aufgeschmissen. Ich wusste auch nicht, was ich tun sollte aber mein Kampfes-Wille war da geweckt. Nur weil ich juristischer Laie bin, heisst das ja nicht, dass ich meine gesetzlichen Rechte wegschenken muss.

Ich bin zu meinem Versicherer und habe denen eingebläut, mir einen Fachanwalt für Reiserecht zu geben, der der Beste ist. Erst wollte der Versicherer mir den Anwalt hier in der Stadt vermitteln, ich habe aber auf meinem Recht bestanden, einen Fachanwalt zu bekommen, der sich auskennt.

Fachanwalt für Reiserecht

Der hat dann die Lufthansa angeschrieben und plötzlich hieß es, ja wir zahlen die 605 €. Einerseits habe ich mich natürlich gefreut, das Geld endlich zu bekommen, andererseits ist das natürlich die Bestätigung, was Lufthansa für ne Masche abzieht: Solange die Verbraucher selbst hilflos anklopfen, stellen wir uns stur. Sobald Gefahr durch einen Fachanwalt droht, wird gezahlt angryangry Nennt man das Verbraucherservice?

Lufthansa Verspätung Entschädigung

 
Beantwortet von (3,280 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Meine Frau und ich sind aus der Scheiz und haben mit den Anwälten der Kanzlei Dr. Bartholi und Partner gute Erfahrungen gemacht. Unsere Rechtsschutzversicherung hat uns eine Kostengutsprache gegeben und uns dann an die Kanzlei von Herrn Dr. Bartholl vermittelt. Die Versicherung hat das gesamte Dossier übermittelt und Herr Dr. Bartholl hat sich bei mir persönlich mehrfach gemeldet und mit mir gemeinsam das Vorgehen besprochen. Es war eine sehr angenehme Atmosphäre.

Die Lufthansa hat uns dann knapp 2000 Franken Schadensersatz für die Verspätungen bezahlt. Das war ein besonders gutes Ergebnis, weil wir nur mit ca. 500 Franken gerechnet hatten.

Lufthansa Verspaetung Entschaedigung

Lufthansa Verspaetung Schadensersatz

Beantwortet von (1,710 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Guten Tag Fragesteller,

Ansprüche aufgrund einer so erheblichen Verspätung bzw. Flugannullierung werden in der Regel, wie Sie auch schon vermutet haben, aus der EU-Fluggastrechteverordnung erhoben.

Zunächst müsste allerdings geklärt werden, ob die Regelungen der EG VO 261/2004 auch in der Schweiz anwendbar sind.

Es ist richtig, dass diese Abkommen vorrangig für Mitgliedsstaaten der EU gilt. Allerdings wurde mit der Schweiz ein Sonderabkommen vereinbart, welches festlegt, dass die Vorschriften der Verordnung auch für Flüge in und aus der Schweiz gelten. Dies ist in Ihrem Fall allerdings nicht von großer Bedeutung, da (wie ich annehme) der Flug in Deutschland gestartet ist und somit automatisch in den Anwendungsbereich des Abkommens fällt.

Ihre Ansprüche richten sich allerdings nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, in Ihrem Fall also Swiss. Gegenüber Lufthansa können Sie keine Ansprüche erheben.

Ob Sie nun einen Anspruch auf die Ausgleichszahlungen haben, hängt nun davon ab, wie Swiss die Verspätung begründet. Ein Ausschluss der Leistungspflicht liegt nämlich nur bei so genannten außergewöhnlichen Umständen vor. Diese müssen für die Fluggesellschaft weder beeinflussbar noch zu anderweitig zu händeln sein. Auch unter Berücksichtigung aller möglichen Maßnahmen, konnte das Eintreten dieses Umstandes nicht verhindert werden. Solche Umstände sind vor allem Wetterbedingungen, Streik, politische Instabilität und einige wenige Fälle von technischen Defekten.

Normalerweise müssen diejenigen, die einen gesetzlichen Anspruch durchsetzen wollen, beweisen können, dass alle Voraussetzungen hierfür gegeben sind. In der Verordnung gilt allerdings eine Beweislastumkehr zugunsten der Passagiere und zuungunsten der Flugunternehmen. Eine Airline hat somit immer die Beweislast dafür, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Passagiere müssen den außergewöhnlichen Umstand nicht beweisen, sie müssen nur belegen können, dass sie von der Flugbeeinträchtigung betroffen waren.

Vergleichbare Gerichtsurteile:


 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

EuGH, Urteil v. 19.11.2009, C-402/07
EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.
(Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)

Beantwortet von (24,540 Punkte)
0 Punkte
...