Lieber Fragesteller,
Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:
Die Fluggastrechte aus der europäischen Fluggastverordnung Nr. 261/2004 stehen auf Grund der bilateralen Vereinbarung der Schweiz und der EG seit dem 1. Dezember 2006 auch Schweizer Fluggästen offen. Durch das bilaterale Luftverkehrsabkommen der Schweiz und der EG (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr) sind die Ansprüche von Fluggästen, insbesondere solche auf Ausgleichszahlung in Höhe von 250, 400 bzw. 600 EUR gemäß VO (EG) Nr. 261/2004 auch auf Flüge, Flugunregelmäßigkeiten, Flugverspätungen und Annullierungen anwendbar, die Flugpassagiere auf Flughäfen in der Schweiz erleiden. Sinn und Zweck des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft war es, die Vorschriften über Verbraucherschutz im Luftverkehr innerhalb Europas anzugleichen und eine möglichst einheitliche Auslegung der Fluggastrechte der Gerichte in der Schweiz und der EU zu erreichen.
Das bedeutet, dass Fluggäste, die einen Flug von einem EU-Staat in die Schweiz oder über einen Flughafen in der Schweiz und Fluggäste, deren Flug ab einem Flughafen in der Schweiz startete, ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung bzw. Pauschalzahlung i.H.v. 250, 400 oder 600 Euro wegen einer Flugverspätung oder Flugstornierung auf die Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 stützen können.
Schweizer Fluggäste, die eine Flugverspätung mit Auslandsberührung zur EU erleiden oder deutsche Fluggäste, die eine Flugverspätung oder eine Flugannullierung auf einem Fughafen in der Schweiz oder mit einer schweizerischen Fluggesellschaft (z.B. Swiss International Air Lines oder Helvetic Airways AG, o.a.) feststellen, können europäische Rechtsanwälte für Luftverkehrsrecht mit der Anspruchsdurchsetzung betrauen.
Zur Information bleibt anzumerken, dass die Fluggastrechte aus der VO Nr. 261/2004 auch für Flüge und Fluggesellschaften aus den EWR-Staaten (Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes) Island, Liechtenstein und Norwegen gelten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Jan Bartholl
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