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Ich habe meinem Vater eine 4-tägige Reise nach Petersburg geschenkt. mein Mann und ich begleiten ihn. Die Reise hat insgesamt 3000 Euro gekostet. Nun wird uns mitgeteilt, dass der Rückflug nicht wie geplant um 16:20 Uhr sondern um 08:25 Uhr stattfindet. D.h. ein ganzer Tag verloren! Habe ich ein Recht auf Minderungsanspruch?
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Guten Tag,

 

ein Minderungsanspruch wegen eines Reisemangels kann für Sie in Betracht kommen. Er hängt jedoch von den weiteren Eigenarten Ihrer Reise ab.

 

Die Verkürzung der Reise ist ein klassischer Fall eines Reisemangels, es liegt eine Situation vor, in der die Reise nicht so durchgeführt wurde, wie es im Vertrag vorausgesetzt war. Frühere Rückflüge können daher einen Reisemangel begründen.

Zunächst sollten Sie überprüfen, ob die AGB, die bei Abschluss Ihres Reisevertrages verwendet wurden, eine Änderung der Flugzeiten vorgesehen haben. Sehen die AGB keine Möglichkeit für den Reiseveranstalter vor, die Flugzeiten kurzfristig zu verlegen, so ist dies unzulässig. Sie können dann Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Dies gilt dann nicht, wenn die Verlegung nur unerheblich ist (wovon in Ihrem Fall allerdings nicht auszugehen ist).

 

Doch auch wenn die AGB dem Reiseveranstalter dieses Recht gewähren, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass Sie keine Ansprüche haben. Gerade bei kürzeren Reisen kann eine Reisepreisminderung denkbar sein, wenn ein halber Tag verloren geht.

Die Rechtsprechung ist hierbei sehr uneinheitlich: Gelegentlich wurde angenommen, dass eine Flugzeitenverschiebung von unter acht Stunden bei einer Reise grundsätzlich keinen Reisemangel darstellen kann. Andererseits konnte ein halber Tag, der auf einer einwöchigen Reise verloren gegangen ist, bereits mit Erfolg ein Argument für eine Reisepreisminderung darstellen. Da auch Sie einen halben Tag verlieren und Ihre Reise zudem noch kürzer ist (der halbe Tag also im Verhältnis mehr ins Gewicht fällt), würde dies für eine Minderung des Reisepreises sprechen. Sollten im Rahmen der Reise noch Programmpunkte (Sehenswürdigkeiten etc.) am letzten Tag stattfinden, die wegen des verfrühten Rückfluges ausfallen müssen, so ist auch dies ein Argument für eine Reisepreisminderung.

Eine Garantie dafür, dass sich der Reisepreis mindern lässt, kann ich also nicht aussprechen. Meiner Ansicht nach spricht jedoch einiges dafür, dass Sie ein Recht auf die Minderung des Reisepreises haben.

Sofern Sie ein Recht zur Minderung haben, stellt sich die Frage, wie hoch diese ausfallen darf. Die Minderung des Reisepreises kann immer nur für den Teil der Reise gelten, der tatsächlich betroffen ist. In Ihrem Fall ist dies nur der letzte Tag, das heißt, Sie können auch nur den anteiligen Reisepreis für einen Tag mindern. Für den prozentualen Grad dieser Minderung gibt es keine festen Vorschriften, in zahlreichen Urteile wurden hier unterschiedliche Minderungshöhen – abhängig von den individuellen Gegebenheiten jeder Reise – festgesetzt. Realistisch wird eine Minderung des Reisepreises von ca. 50% des Preises des letzten Tages sein.

Diese Minderung sollten Sie schriftlich vom Reiseveranstalter einfordern. Machen Sie den Veranstalter auf den Reisemangel aufmerksam (verfrühte Abreise, dadurch Verlust eines halben Tages bei einer ohnehin nur viertägigen Reise) und verlangen Sie eine entsprechende Minderung.

 

Urteile:

AG Hannover, Urteil vom 26.11.2002, Az 555 C 10563/02

(zu finden über die Google-Suche „555 C 10563/02 reise-recht-wiki“)

 

Ist in den AGB des Reiseveranstalters ein Änderungsvorbehalt für die Flugzeiten enthalten, so sind die meisten Änderungen vom Reisenden hinzunehmen. AN- und Abreisetag werden in der Regel vor allem als Reisetage und nicht als Urlaubstage betrachtet, zudem lassen sich Flugzeiten weit im Voraus kaum verlässlich festlegen (so auch AG Bad Homburg, Urteil vom 12.07.2004, Az 2 C 150/04 (23) )

 

Dagegen AG Ludwigsburg, Urteil vom 15.08.2008, Az 10 C 1621/08

(zu finden über die Google-Suche „10 C 1621/08 reise-recht-wiki“)

 

Die Vorverlegung des Rückfluges bei einer Pauschalreise kann einen Reisemangel begründen, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Reise faktisch um einen Tag verkürzt wird, da die Reise dann nicht mehr wie gebucht durchgeführt wird.

 

 

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Vielen Dank für diese sehr ausführliche Antwort! Da am letzten Tag keine Programmpunkte vorgesehen waren und wir uns zusätzlich nicht die Reise im Vorhinein verderben lassen wollen, werden wir es auf sich beruhen lassen.
Vielen Dank!
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Lieber Fragensteller,

Ihre Frage nach einer etwaigen Entschädigung aufgrund einer Vorverlegung der Abreise um ca. 8 h ist zunächst davon abhängig, um welche Art von Reise es sich bei der vorliegenden handelt. Im Reiserecht wird allgemein zwischen Pauschalreisen und Individualreisen unterschieden. Bei einer Pauschalreise handelt es sich um einen von einem Reiseveranstalter vorgenommene Bündelung von mind. zwei Reiseleistungen, wie z.B. Flug, Unterbringung, Verpflegung, Ausflügen, zu einem Arrangement, das zu einem Gesamtpreis verkauft wird. Eine Individualreise hingegen ist dann gegeben, wenn Sie nur den Flug direkt bei der Airline gebucht haben.

Pauschalreise

Handelt es sich bei der von Ihnen gebuchten Reise nach Petersburg um eine Pauschalreise im oben genannten Sinne, richten sich Ihre möglichen Ansprüche gegen den Reiseveranstalter nach den Regelungen des BGBs §§ 651a - 651m. Hiernach bestünden möglicherweise folgende Ansprüche:

  1. Selbstabhilfe gem. § 651c BGB, wenn Sie z.B. eine vertragswidrige Verlegung der Abflugzeit dazu führt, dass Sie selbst einen anderen Rückflug buchen
  2. Reisepreisminderung gem. § 651d BGB
  3. Kündigung wegen Mangels gem. § 651e BGB, wenn Sie schon vor Reisebeginn über die Abflugänderung informiert werden
  4. Schadenersatz gem. § 651f Abs.1 BGB, wenn Ihnen durch die Verlegung sonstige Kosten entstehen, wie z.B. Kosten für Transport
  5. Schadenersatz wegen nutzlos ausgewendeter Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB.

(Die Paragrphen sind kostenlos abrufbar bei dejure.org)

Reisemangel

Weitere Voraussetzung für die oben genannten Ansprüche ist außerdem, dass die Vorverlegung der Abflugszeit einen Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB darstellt.

Hierbei ist zunächst wiedr zwischen zwei möglichen Situationen zu unterscheiden:

Situation 1: Der Reiseveranstalter hat sich ausdrücklich eine Änderung der Flugzeiten vorbehalten (zumeist in AGBs). In einem solchen Fall kann nur dann vom Vorliegen eines Reisemangels ausgegangen werden, wenn die konkret vorgenommenen Änderungen für den Reisenden nicht zumutbar sind. Zumutbar sind solche Änderungen dann, wenn sie notwendig und unvorhersehbar sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. In Ihrem Fall ist hierbei besonders zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um eine Kurzreise von 4 Tagen handelt.

Situation 2: Der Reiseveranstalter hat sich Änderungen nicht ausdrücklich vorbehalten. In einem solchen Fall ist dann ein Reisemangel gegeben, wenn Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit erheblich abweicht. Dabei stellt die Ist-Beschaffenheit die tatsächliche Situation dar und die Soll-Beschaffenheit die Situation, die vertraglich vereinbart wurde. In Ihrem Fall wurde ein vertraglicher Abflug um 16:20 Uhr vereinbart, der tatsächliche Abflug soll jedoch 08:25 Uhr statt finden. Daher ist grundsätzlich die geforderte Abweichung gegeben.

Allerdings führt in einem solchen Fall nicht jede kleinste Veränderung letztlich zu einem anspruchsbegründenden Reisemangel. Vielmehr muss die Abweichung erheblich sein und es müssen die individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden. An dieser Stelle sehe ich auch die Problematk in Ihrem Fall. Denn die Rechtsprechung ist sich weitesgehend einig darüber, dass Flugzeitenänderungen, die sich noch innerhalb des An- oder Abreisetages befinden, regelmäßig keinen Reisemangel darstellen, sondern bloße Unannehmlichkeiten sind, die vom Reisenden ersatzlos hingenommen werden müssen.

So entschied z.B. AG Bad Homburg, dass eine Vorverlegung der Flugzeit um 8,5 Stunden bei einem Charterflug keinen Reisemangel darstellt (zu finden bei Google durch Eingabe "AG Bad Homburg 2 C 3320/00 reise-recht-wiki.de") Das AG Rheine entschied, dass bei einer Abflugverlegung bei einer Städtreise von 5 Tagen nur dann ein Reisemangel gegeben ist, wenn durch die Verlegung die Nachtruhe so verkürzt wird, dass keine vier vollen Übernachtungen mehr möglich sind. (AZ: 14 C 716/02) Dies ist hier wohl nicht der Fall, da der Abflug um 08:25 Uhr und nicht früher am Morgen stattfinden soll. Daher sehe ich es in ihrem Fall als schwierig an, die Abflugvorverlegung als Reisemangel zu begreifen. Ohne das Vorliegen eines solchen Reisemangels haben sich jedoch auch weder ein Recht auf Minderung, noch auf all die anderen oben genannten Rechte.

Individualreise

Handelt es sich bei ihrer Reise jedoch um eine Individualreise, dann können sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung VO (EG) 261/2004 ergeben. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Verordnung wäre zunächst, dass es sich bei ihrem Flug entweder um einen solchen handelt, der auf einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat der EU begonnen hat oder um einen solchen, der zurück in ein Land der EU führt und mit einem Flugunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird. Ist dies der Fall, richten sich in Ihrem Fall mögliche Ansprüche nach Artikel 5 und 7 der VO. Wird der ursprüngliche Abflugtermin nämlich verschoben, handelt es sich um eine Annullierung des Fluges nach Artikel 5. Eine solche Annullierung des Fluges kann unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass Sie gegen die Airline einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen haben. Beim Vorliegen folgender Gegebenheiten haben sie einen solchen Anspruch nicht:

  • Sie wurden bis 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderungen informiert
  • Sie wurden in einer Zeit zwischen 2 Wochen und 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet und Sie erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, bei der Sie nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen und nicht später als 4 Stunden nach der geplanten Zeit ankommen
  • Sie wurden weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet und Sie erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, bei der Sie nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen und nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Zeit ankommen

Die Ausgleichsleistungen richten sich ihrer Höhe nach nach der Entfernung der Flugstrecke und betragen zwischen 250 € und 600 €. 

 

 

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Guten Tag Fragesteller,

um eine Antwort auf Ihre Frage zu finden, muss zunächst geklärt werden, ob es sich bei Ihrer Reise um eine (1) gebuchte Pauschalreise handelt oder, ob Sie Flüge und Unterkunft getrennt voneinander gebucht haben und es sich somit um einen (2) Nur-Flug-Vertrag handelt.

(1)Pauschalreise

Haben Sie Ihre Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter gebucht richten sich Ihre Ansprüche gegen diesen. Die Vorverlegung des Fluges stellt einen Reisemangel nach § 651 c Abs. 1 BGB dar, da Sie Ihre Reise nicht wie vertragliche gebucht ausführen können. Diesbezüglich könnten Sie Ansprüche gemäß §§ 651a – 651m BGB geltend machen. Diese umfassen u.a. ein Abhilfeverlangen, Reisepreisminderung und Schadensersatz.

Allerdings ist hierbei wichtig zu wissen, ob der Reiseveranstalter, bei dem Sie die Reise gebucht haben, in seinen AGB´s eine Flugzeitenänderung vorbehalten hat. Von einem Reisemangel wird dann nur noch bei einer erheblichen, den Urlaub stark einschränkenden Verschiebung gesprochen.

In Ihrem Fall fällt so fast ein gesamter Urlaubstag aus, weshalb Ansprüche für eine Minderung des Reisepreises durchaus denkbar sind, besonders da es sich bei Ihrer Reise ohnehin schon um einen Kurzurlaub handelt und dieser verlorenen gegangene Tag so besonders ärgerlich ist. Die aktuelle Rechtsprechung gibt allerdings keinen eindeutigen Aufschluss über die derzeitige Rechtslage. In einigen Fällen wird somit erst von einem Reisemangel ab mindestens 8 h Verschiebung ausgegangen.

Falls eine Preisminderung trotzdem in Frage kommt gibt es keine konkrete Pauschale für die Minderung, allerdings wird je nach gegeben Umständen mit einer Minderung von maximal 50 % gerechnet (und dies nur in Härtefällen), normalerweise liegt der Prozentsatz der Minderung zwischen 20% - 30%. Allerdings ist immer auf die speziellen Umstände vor Ort abzustellen.

(2)Nur-Flug-Vertrag

Sollten Sie allerdings eine Individualreise geplant haben, ergeben sich Ihre Ansprüche aus Artikel 5 und 7 der EG-VO 261/2004 aufgrund einer Flugannullierung. Dementsprechend haben Sie bestimmte Ansprüche auf Ausgleichszahlungen. Diese betragen je nach Flugstrecke 250€ - 600€.


 

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern


 

Diese Ansprüche haben Sie nicht, wenn sie beispielsweise mehr als 2 Wochen im Voraus über diese Verschiebung informiert wurden.

Allerdings haben Sie haben Sie einen Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zu gleichwertigen Bedingungen. Dieser kann ein Flug sein, der zum einem späteren Zeitpunkt abfliegt. Alternativ können Sie wählen, ob Sie unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt befördert werden wollen. Andernfalls könnten sie auch den Ticketpreis zurückverlangen und sich selbst um neue Flüge zu kümmern.

 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

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Lieber Fragesteller,

Der Reiseveranstalter hat sich bei Pauschalreisen (geregelt in §§ 651 a-m BGB) an die Flugzeiten zu halten, die er dem Kunden mit der Zusendung der Reiseunterlagen genannt hat. Mit der Zusendung der Reiseunterlagen  bestätigt der Reiseanbieter dem Reisenden seine Reise- und Flugzeiten. Damit werden diese Daten zu einem wesentlichen Bestandteil des Reisevertrages, welcher der Reiseveranstalter einzuhalten hat. Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass eine einseitige Flugzeitänderung des Reiseveranstalters ohne sachliche Gründe nicht vorgenommen werden darf . Zwar müssen die „voraussichtlichen“ Flugzeiten nach allgemeiner Vertragsauslegung nicht unter allen Umständen haargenau eingehalten werden. Dennoch darf der Reisende erwarten, dass seine Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der bei Vertragsschluss angegebene Zeitrahmen nicht völlig aufgegeben wird. Schließlich führt eine Änderung der Flugzeiten zu einer Änderung der vertraglichen Leistungen und diese müssen für den Reisenden zumindest konkret bezeichnet und verständlich sein (einfach zu googeln unter "X ZR 24/13 reise-recht-wiki.de").

Wird die Flugzeit geändert und der Reisende nimmt diese Änderung an, so hat er nach Reiseende einen Anspruch auf die Minderung des Reisepreises. Dabei können bis zu 100% des Tagespreises geltend gemacht werden (§651 d BGB). Es ist jedoch ein wenig Eile geboten. Diese Ansprüche müssen einen Monat nach Reiseende geltend gemacht werden. Es bietet sich daher an, in der Kürze der Zeit einen sachverständigen Rat eines Experten auf dem Gebiet des Flug- und Reiserechts einzuholen.

Liegt eine Gesamtheit von Reiseleistungen vor (das ist bei Pauschalreisen der Fall), so sieht das Gesetz auch eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vor (§651 f Abs. 2 BGB). Danach ist eine Entschädigung in Geld auch bei Geltung des Montrealer Übereinkommen nicht ausgeschlossen. Dazu muss jedoch wiederum eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen.
Hat der Reisende dem Reisemangel jedoch im Wesentlichen selbst abgeholfen, so ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung des Reisevertrages oder zur Entschädigung für nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigt.
Das bedeutet: Der Reisende kann entweder Entschädigung in Geld für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit oder die Erstattung der Kosten für die Selbstabhilfe vom Reiseveranstalter verlangen (einfach zu googeln unter "X ZR 76/11 reise-recht.wiki.de").

 

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Lieber Fluggast,

 

als erstes ist in einer solchen Situation zunächst zu unterscheiden, ob es sich um einen Nur-Flug handelt oder um eine Pauschalreise. Ihrer Schilderung der Sachlage ist zu entnehmen, dass es sich um eine Pauschalreise handelt. Dadurch können Sie gegen Ihren Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§ 651 a-m BGB geltend machen.
 
Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.
 
Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).
 
Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren .Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:
 
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) – Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
 
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
 
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
 
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderung verneint Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.
 
Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.
Beantwortet von (2,100 Punkte)
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