Guten Tag,
ein Minderungsanspruch wegen eines Reisemangels kann für Sie in Betracht kommen. Er hängt jedoch von den weiteren Eigenarten Ihrer Reise ab.
Die Verkürzung der Reise ist ein klassischer Fall eines Reisemangels, es liegt eine Situation vor, in der die Reise nicht so durchgeführt wurde, wie es im Vertrag vorausgesetzt war. Frühere Rückflüge können daher einen Reisemangel begründen.
Zunächst sollten Sie überprüfen, ob die AGB, die bei Abschluss Ihres Reisevertrages verwendet wurden, eine Änderung der Flugzeiten vorgesehen haben. Sehen die AGB keine Möglichkeit für den Reiseveranstalter vor, die Flugzeiten kurzfristig zu verlegen, so ist dies unzulässig. Sie können dann Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Dies gilt dann nicht, wenn die Verlegung nur unerheblich ist (wovon in Ihrem Fall allerdings nicht auszugehen ist).
Doch auch wenn die AGB dem Reiseveranstalter dieses Recht gewähren, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass Sie keine Ansprüche haben. Gerade bei kürzeren Reisen kann eine Reisepreisminderung denkbar sein, wenn ein halber Tag verloren geht.
Die Rechtsprechung ist hierbei sehr uneinheitlich: Gelegentlich wurde angenommen, dass eine Flugzeitenverschiebung von unter acht Stunden bei einer Reise grundsätzlich keinen Reisemangel darstellen kann. Andererseits konnte ein halber Tag, der auf einer einwöchigen Reise verloren gegangen ist, bereits mit Erfolg ein Argument für eine Reisepreisminderung darstellen. Da auch Sie einen halben Tag verlieren und Ihre Reise zudem noch kürzer ist (der halbe Tag also im Verhältnis mehr ins Gewicht fällt), würde dies für eine Minderung des Reisepreises sprechen. Sollten im Rahmen der Reise noch Programmpunkte (Sehenswürdigkeiten etc.) am letzten Tag stattfinden, die wegen des verfrühten Rückfluges ausfallen müssen, so ist auch dies ein Argument für eine Reisepreisminderung.
Eine Garantie dafür, dass sich der Reisepreis mindern lässt, kann ich also nicht aussprechen. Meiner Ansicht nach spricht jedoch einiges dafür, dass Sie ein Recht auf die Minderung des Reisepreises haben.
Sofern Sie ein Recht zur Minderung haben, stellt sich die Frage, wie hoch diese ausfallen darf. Die Minderung des Reisepreises kann immer nur für den Teil der Reise gelten, der tatsächlich betroffen ist. In Ihrem Fall ist dies nur der letzte Tag, das heißt, Sie können auch nur den anteiligen Reisepreis für einen Tag mindern. Für den prozentualen Grad dieser Minderung gibt es keine festen Vorschriften, in zahlreichen Urteile wurden hier unterschiedliche Minderungshöhen – abhängig von den individuellen Gegebenheiten jeder Reise – festgesetzt. Realistisch wird eine Minderung des Reisepreises von ca. 50% des Preises des letzten Tages sein.
Diese Minderung sollten Sie schriftlich vom Reiseveranstalter einfordern. Machen Sie den Veranstalter auf den Reisemangel aufmerksam (verfrühte Abreise, dadurch Verlust eines halben Tages bei einer ohnehin nur viertägigen Reise) und verlangen Sie eine entsprechende Minderung.
Urteile:
AG Hannover, Urteil vom 26.11.2002, Az 555 C 10563/02
(zu finden über die Google-Suche „555 C 10563/02 reise-recht-wiki“)
Ist in den AGB des Reiseveranstalters ein Änderungsvorbehalt für die Flugzeiten enthalten, so sind die meisten Änderungen vom Reisenden hinzunehmen. AN- und Abreisetag werden in der Regel vor allem als Reisetage und nicht als Urlaubstage betrachtet, zudem lassen sich Flugzeiten weit im Voraus kaum verlässlich festlegen (so auch AG Bad Homburg, Urteil vom 12.07.2004, Az 2 C 150/04 (23) )
Dagegen AG Ludwigsburg, Urteil vom 15.08.2008, Az 10 C 1621/08
(zu finden über die Google-Suche „10 C 1621/08 reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückfluges bei einer Pauschalreise kann einen Reisemangel begründen, der zur Minderung des Reisepreises berechtigt. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Reise faktisch um einen Tag verkürzt wird, da die Reise dann nicht mehr wie gebucht durchgeführt wird.