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Wir haben unsern Condor-Flug (Fort Lauderdale - FRA) für August 2015 bereits Ende 2014 gebucht. Dieser war bei der Buchung nicht als Codeshare oder Durchführung mit einer anderen Flugesellschft gekennzeichnet.

Condor hat uns nun per E-Mail mitgeteilt dass:

1. ) Der Flug nicht mehr durch Condor sondern durch Omni Air druchgeführt wird

2. ) Sich die Abflugzeit um 2,5 Std. und die Ankubnftszeit in FRA um  3,5 Std nach hinten verschiebt.

Ausschlaggebend bei der Buchung war für uns, dass der Flug von Condor durchgeführt wird und auch zeitlich gut lag.
Gefragt in Umbuchung von
wieder getaggt von
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8 Antworten

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Guten Tag,

 

die Verlegung von Flugzeiten kann Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung nach sich ziehen.

 

Die Verlegung eines Fluges wird dabei wie eine Annullierung behandelt, da in beiden Fällen der Flug nicht mehr so wie geplant durchgeführt wurde. Bei einer Annullierung – oder einer Flugverlegung – haben Sie prinzipiell Anspruch auf eine finanzielle Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Dies gilt jedoch nur dann, wenn Sie von der Verlegung erst höchstens zwei Wochen vor Flugtermin erfahren. Sie haben jedoch sehr weit im Voraus erfahren, dass Ihr Flug verlegt werden soll – eine finanzielle Entschädigung werden Sie daher nicht erhalten können. Diese steht Ihnen auch nicht deswegen zu, weil Sie nun nicht mehr mit Condor, sondern mit OmniAir fliegen werden, da dies ein Umstand ist, der vor Gericht als nicht erheblich genug für eine Entschädigung betrachtet wird.

 

Stattdessen haben Sie gemäß Art. 5 und Art. 8 der Verordnung Anspruch darauf, komplett vom Flug zurückzutreten und somit die Kosten für die Tickets zu erhalten. Sie können allerdings auch verlangen, zu einem späteren Zeitpunkt und unter vergleichbaren Reisebedingungen ohne Aufpreis zu Ihrem Ziel befördert zu werden, sofern Plätze vorhanden sind. Diese Rechte stehen Ihnen uneingeschränkt zu, da die Verschiebung von 3,5 Stunden nicht mehr unerheblich ist. Es kommt dabei auch nicht darauf an, aus welchem Grund der Flug verlegt wurde.

 

Für die Durchsetzung dieses Anspruchs müssen Sie sich an Condor wenden. Zwar soll OmniAir den zweiten Flug durchführen und ist als tatsächlich ausführendes Unternehmen damit eigentlich Ihr Ansprechpartner für Ansprüche aus dem Flugvertrag, allerdings haben Sie diesen Flugvertrag ursprünglich mit Condor abgeschlossen. Da ein Hinweis auf Code-Sharing oder ähnliche Vereinbarungen fehlt, gehe ich davon aus, dass Condor hier OmniAir damit beauftragte, in ihrem Auftrag den Flug zu übernehmen. Dadurch bleibt Condor aber Ihr Vertragspartner. Fordern Sie daher, sofern Sie eine Verlegung erwirken wollen, Ihre Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung bei Condor ein.

 

Urteile:

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az 4 C 0516/11

(zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

 

Merkmale eines Code-Sharing-Fluges sind unter anderem, dass jedes der beteiligten Flugunternehmen für den Flugabschnitt verantwortlich ist, den es tatsächlich durchführt. Die Passagiere müssen dabei vorab darüber informiert werden, welches Flugunternehmen an welcher Stelle verantwortlich ist. Ergibt sich aus den Buchungsunterlagen nicht, dass überhaupt ein Code-Sharing-Flug vorliegt oder ändert sich nachträglich die Airline, die den Flug tatsächlich durchführt, so muss ein Passagier nicht annehmen, dass ein Code-Sharing-Flug stattfinden soll. Alle Ansprüche richten sich daher gegen das Unternehmen, bei dem er ursprünglich den Flug gebucht hatte.

 

AG Oberhausen, Urteil vom 11.12.2006, Az 35 C 2313/06

(zu finden über die Google-Suche „35 C 2313/06 reise-recht-wiki“)

 

Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung aus der EU-Fluggastrechteverordnung wegen einer Flugverlegung können sich dann ergeben, wenn die Flugverlegung nicht rechtzeitig (d.h. in jedem Fall höchstens zwei Wochen vor Abflug) mitgeteilt wurde. Möglich ist – unabhängig davon, wann die Verlegung mitgeteilt wurde – der Anspruch darauf, auf einen anderen Flug umgebucht zu werden oder den Flug zu stornieren. Die Ansprüche richten sich dabei gegen das Flugunternehmen, welches Vertragspartner des Passagiers ist.

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Meine Suche im Internet und den Foren hat mir die Augen geöffnet: Man wird als kleiner Verbraucher von den großen Fluggesellschaften nach Strich und Faden an der Nase herumgeführt.

Ich war erst ganz unsicher wegen der Entschädigung unserer Familie gegen Condor und konnte mir gar nicht vorstellen, dass Condor uns wirklich 1600 € zahlen muss. Da bin ich schön auf die Taktik von Condor hereingefallen. Dass das System hat, sieht man ja in allen Foren an den immer gleichen Antwortbriefen.

Meine Familie und ich können die Kanzlei aus Berlin empfehlen. Die sind wirklich die besten in solchen Fällen, kennen sich aus und alles geht ganz unkompliziert. Im Internet kann man die Kanzlei finden, wenn man nach "Bartholl Legal Services" oder "Fachkanzlei Reiserecht Bartholl" sucht.

Ich wünsche auch euch viel Erfolg und fallt nicht auf die Fluggesellschaft rein!
Unfassbar!

Auch bei uns wollte Condor uns erst hinhalten und beirren - und leider muss ich zugeben, wir sind um ein Haar drauf reingefallen. Als Condor nach unserem 3. Schreiben antowortete, dass sie "in Anbetracht der eindeutigen Sachlage können wir auch nach einer nochmaligen Prüfung der Angelegenheit Ihrem Wunsch nach einer Entschädigung nicht entsprechen" kamen wir echt ins Grübeln. Wir waren uns einfach unsicher, wer kennt schon alle Gesetze?

GENAU DAS IST DER FEHLER! Das wollen die Fluggesellschaften, Unsicherheit ist deren Konzept. Unsichere Verbraucher geben auf, stecken ein und ducken sich.

Ich kann aus eigener Erfahrung nur Mut machen: Ihr habt einen GESETZLICHEN ANSPRUCH auf Entschädigung. Lasst euch nicht von den Fluggesellschaften beirren. Mit einem guten Anwalt kommt ihr ans Ziel. Wir sind jedenfalls froh, dass wir nicht aufgegeben haben und haben uns über die 1000 EUR sehr gefreut.
Durchhalten, durchhalten, durchhalten und sich einen guten Anwalt suchen - das ist mein tip.

Nur so kommt ihr bei Condor weiter. Die nehmen Verbraucher nicht ernst. Ich weiss bis heute nicht, warum ich überhaupt so blöd war, denen immer wieder fleißig und gutgläubig geschrieben zu haben und denen meine Sicht des Gesetzes 261/04 erklärt habe. Die lachen sich einfach ins Fäustchen, dass Verbraucher so lieb und treudoof sind.

Hätte ich deren System vorher durchblickt wäre ich gleich zum Anwalt und hätte mir stundenlange Schreiben und viel Ärger ersparen können. Es gibt wohl leider einige Firmen, die verstehen einen nur, wenn der Anwalt kommt. Das ist eigentlich nicht meine Art. Es ist aber ganz sicher noch weniger meine Art, mich als dumm verkaufen zu lassen. So habe ich kein Mitleid mit Condor, wenn sie uns dann alles zahlen.

Und um es euch nochmal zu sagen: Unser Anwalt hat denen ein 5-seitiges Schreiben geschickt, was sich gewaschen hatte und als Antwort kam sofort: Wir zahlen die Entschädigung und die Anwaltskosten.

Macht euch euren Reim drauf ;-)
+2 Punkte

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Schilderung lässt eine Flugannullierung vermuten.

Um eine Flugannullierung anzunehmen, müssen wesentliche Punkte dafür vorliegen, dass die ursprüngliche Flugplanung von der Fluggesellschaft aufgegeben wurde.

Ein bestimmter Flug wird im Wesentlichen durch eine bestimmte Flugnummer, eine bestimmte Abflugzeit, einen Abflugort, eine Flugroute und eine konkrete ausführende Fluggesellschaft gekennzeichnet.

Die Änderung der Abflugzeit um 2,5 Stunden stellt noch keine erhebliche Verschiebung, insbesondere nicht bei der Strecke (kein innergemeinschaftlicher Flug, Entfernung über 3.500 km – Verspätungen erst ab 4 Stunden relevant, Art. 6, Abs. 1, lit. c) VO (EG) 261/2004). Auch sich in der Gesamtheit ergebener Zeitverlust von 3,5 Stunden befindet sich noch unter der Grenze.

Die Übertragung des Fluges auf eine andere Fluggesellschaft stellt jedoch eine erhebliche Änderung des Vertrages dar. So kann man mit hoher Sicherheit sagen, dass die ursprüngliche Flugplanung von Condor aufgegeben wurde und von einer Flugannullierung auszugehen ist.

Bezüglich der Flugannullierung stehen Ihnen Rechte nach Art. 8 der VO zu. Danach können Sie zwischen der vollständigen Erstattung der Flugkosten und einem Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen wählen. Es lohnt sich also, sich nochmal mit entsprechendem Anliegen an Condor zu wenden.

Die Frage nach dem passivlegitimierten Anspruchsgegner lässt sich, jedoch, aus meiner Sicht nicht so eindeutig beantworten. Zwar stehen Sie in einer Vertragsbeziehung mit Condor und es ist auch davon auszugehen, dass sie die Annullierung veranlasst hat, jedoch beziehen sich die Regelungen der Verordnung 261/2004 stets auf das Flugunternehmen, welches den Flug tatsächlich durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Im Urteil des LG Köln vom 04. November 2008 (Akz. 11 S 506/07) wird diese Problematik erörtert. Entscheidungsgründe 14 und 15:

„14 Anspruchverpflichtet und daher passivlegitimiert ist für die in Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 geregelte Ausgleichszahlung allein das “ausführende Luftfahrtunternehmen”. Im Fall der Ausgleichsleistung wegen Annulierung, wie sie hier grundsätzlich in Betracht kommt, ergibt sich dies aus Art. 5 Abs. 1 c) der VO (EG) Nr. 261/2004. Unter “ausführendem Luftfahrtunternehmen” ist gemäß der Begriffbestimmung in Art. 2 lfd. Nr. b) der VO (EG) Nr. 261/2004 ein Luftfahrtunternehmen zu verstehen, “das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt”.

15 Entscheidend ist nach der Verordnung somit nicht, mit welchem Flugunternehmen der Fluggast einen Beförderungsvertrag geschlossen hat, sondern welches Flugunternehmen den Flug durchführt.“

Entscheidungsgrund 17:

„17 Für das Luftfahrtunternehmen, das für die Beförderung auf dem fraglichen Streckenabschnitt lediglich Vertragspartner ist, diese aber tatsächlich nicht erbringt, führt die Auslegung, die das Amtsgericht vorgenommen hat, zur teilweisen Unmöglichkeit der Erfüllung dieser Ansprüche.“

Aus diesen Überlegungen folgt, dass Ihre Ansprüche gegen OmniAir zu richten sind.

Dagegen könnte jedoch sprechen, dass die oben genannten Punkte sich auf Flüge im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung mit einer Annullierung beziehen, welche nicht im Voraus angekündigt wurde. In ihrem Fall ist Condor für die Annullierung verantwortlich, und da auch kein Code-Sharing-Vertrag ursprünglich vorlag, müssen Sie nicht davon ausgehen, dass OmniAir im Namen von Condor handelt. Condor hat den ursprünglichen Flug annulliert, jedoch hat OmniAir als das neue ausführende Luftfahrtunternehmen noch nichts „zu verschulden“.

Zusammenfassend würde ich sagen, dass beide Möglichkeiten denkbar sind und daher der Rat eines erfahrenen Profis notwendig ist.

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Fluggesellschaften gehen mit Flugpassagieren um, als wären sie Luft. Den Fluggesellschaften ist völlig egal, dass man Kunde ist. Die machen, was sie wollen. Und ignorieren Verbraucherrechte völlig.

Man kann es echt nicht oft genug sagen: WER HARTNÄCKIG ist und seine RECHTSANSPRÜCHE aus den bestehenden GESETZEN KONSEQUENT einfordert, der GEWINNT auch!

Die TUIfly meinte z.B., den Rückflug ihrer Kunden mal eben einseit von Abflugzeit 17:25 Uhr spätnachmittags auf Abflugzeit 8:30 Uhr morgens vorverlegen zu müssen. Zum Glück waren es vernünftige, aufgeklärte und verständige Verbraucher, die sich von TUIfly nicht alles haben bieten lassen. Die haben zum Glück geklagt und obwohl das Landgericht Hannover erst meinte, dass den Passagieren keine Entschädigung gegen TUIfly zustehen würde (oh Wunder, ist doch die TUIfly und die TUI in Hannover zu Hause, das Hausgericht der großen Unternehmen will TUIfly natürlich keine Steine in den Weg legen), haben die Passagiere unbeirrt ihre gesetzlichen Rechte weiter eingefordert - MIT ERFOLG!

Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsche Gericht hat den Passagieren jetzt Recht gegeben: TUIfly muss für die Flugverlegung eine Entschädigung von 400 € pro Person zahlen! Hat TUIfly natürlich noch während des Verhandlungstermins beim Bundesgerichtshof anerkannt, die Schelme.

BGH in dem Verfahren X ZR 59/14: (Bundesgerichtshof Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 X ZR 59/14).

Hier könnt ihr das ganze Urteil nachlesen. Einfach bei Google nach "BGH X ZR 59/14 Reise-Recht-Wiki.de" suchen. Kommt bei Reise-Recht-Wiki.de sofort als erstes.

Bei einer geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen (hier: von 17.25 Uhr nachmittags auf 8.30 Uhr morgens) liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der VO 261/2004 begründet. 

Die Reisegäste buchten bei der TUIfly Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 informierte die TUIfly die Reisegäste, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Reisegäste sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der TUIfly zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgestellt werden müsse.

Die Verbraucher begehrten Ausgleichszahlungen von der TUIfly in Höhe von jeweils 400 Euro pro Person nach Art. 5 Abs. 1 c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b der VO 261/2004 vom 11.02.2004 (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht Hannover hat angenommen, dass eine Vorverlegung eines Fluges keine Annullierung im Sinne der Fluggastrechtsverordnung sei. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Fall der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor. Nach Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem BGH hat die TUIfly den gegen sich gerichteten Anspruch anerkannt.

Ganz ehrlich, aber das ist für mich total klar. Ich buche einen Mietwagen. Will ich den abholen, sagt mir der Mietwagen-Vermieter: Oh, tut mir Leid, hab die Buchung des Wagens bereits auf gestern vorverlegt. Sie hätten ja bereits gestern vorbeikommen können. Jetzt ist kein Auto mehr da. Oder die Bahn sagt mir: Oh, tut mir Leid, ihr Zug von 17:25 Uhr ist bereits heute morgen um 8:30 Uhr gefahren. 

Hallo??? Gehts noch TUIfly???

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@Welle

@Flieger3

@alle

Ich würde mich durch solche Antworten von Condor nicht einschüchtern lassen. Die Aufgabe der Mitarbeiter von Condor scheint ja darin zu bestehen, Flugpassagiere erstmal ruhig zu stellen. Wer dann von der Entschädigung nicht ablässt und zeigt, dass er gewillt ist, auch weiter vorzugehen oder sogar einen Rechtsanwalt einzuschalten, bekommt wohl manchmal einen Gutschein von Condor. Aber warum sollte man sich mit einem Fluggutschein zufrieden geben. Das Gesetz sagt doch eindeutig, dass die Fluggesellschaft das Geld zahlen muss. Da besteht doch gar kein Grund, einen Gutschein anzunehmen. Was soll das auch schon sein: ein Gutschein!?? Da verspricht Condor, einen irgendwann vielleicht mal (auf deren Gnaden) mitzunehmen, wenn gerade Plätze frei sind. Wer das Geld nimmt, ist in jedem Fall besser dran: Mit dem Geld ist man frei und kann damit machen, was man will und ist nicht auf Condor-Flüge beschränkt. Gesetz ist Gesetz und da muss auch Condor sich dran halten.

In unserer Verspätungsgeschichte war es sogar so, dass Condor uns zunächst auf einen Tag später umgebucht hatte und dann am nächsten Tag der bereits umgebuchte Flug nochmal abgesagt wurde, weil angeblich die Arbeitszeit der Crew überschritten war. Dann mussten wir nochmal 11 Stunden warten und wurden erst dann zurückgeflogen.

Unser Anwalt sagte uns zu unserer Überraschung, dass wir dann die Entschädigung sogar 2 x verlangen können, weil wohl jeden einzelne Buchung zählt. Wir haben die Sache mit einem Anwalt durchgezogen, weil ich schon ahnte, dass Condor wieder das Herauszögern wollte. Hat super geklappt, 6500 € (wovon allerdings noch die Anwaltskosten abgezogen wurden) haben wir bekommen. Der Hammer cheekysurpriseyes  Da kann man sich ja fast schon über die FLugverspätung freuen, auch wenn es aber echt ärgerlich war angel

@Derrick: Hab hier auch nochmal das letzte Schreiben der Condor gepostet. Ist was identisch wie deins. Ich schätze das schickt die Condor jedem, der mit Anwalt durchzieht.

Condor Entschaedigung Gutschein

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Guten Tag Fragesteller,

Ansprüche könnten sich wohl möglich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 erheben.

Möglicherweise könnte in Ihrem Fall eine Flugverlegung oder sogar eine Annullierung vorliegen. Dies ist gegeben, wenn ein geplanter Flug nicht in der Art und Weise durchgeführt werden kann, wie vertraglich vereinbart. In einem solchen Fall, haben Betroffene das Recht Ausgleichszahlungen gem. Art.7 der Verordnung zu verlangen.

Zunächst ist fraglich, ob die Verlegung des Fluges um lediglich 2,5 bis 3,5 Stunden als erheblich einzustufen ist. Die Definition der großen Verspätung ist streckenabhängig:

  • Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

  • Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

  • Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

Zudem werden keine Ausgleichsleistungen gewährt, wenn Sie von der Verschiebung des Fluges lange genug (mindestens 2 Wochen) im Voraus informiert wurden. Dies ist bei Ihnen der Fall, Sie werden also keine Ausgleichszahlungen erhalten.

Allerdings wurde zusätzlich die gesamte Fluglinie geändert, d.h. Der Flug wird nun von einer anderen Fluggesellschaft ausgeführt. Somit liegt zwar eine Flugannullierung vor, dennoch greifen immer noch keine Rechte zur Durchsetzung der Ausgleichsleistungen, da Sie wie schon erwähnt, lang genug im Voraus unterrichtet wurden.

Trotzdem steht Ihnen nun die Möglichkeit offen, gem. Art.8 VO den Flug kostenfrei zu stornieren oder zu einem späteren Zeitpunkt unter ähnlichen Reisekonditionen zu reisen.

Fraglich ist nun bei wem Sie die Ansprüche geltend machen können. Da Sie den Flugvertrag mit Condor abgeschlossen haben und erwähnten, dass kein Code-Sharing vorliegt, gehe Ich davon aus, dass Condor weiterhin als Vertragspartner gilt und Sie sich somit auch an Condor richten.

 

Urteile:

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(Google-Suche "C-83/10 reise-recht-wiki")

AG Oberhausen, Urteil vom 11.12.2006, Az 35 C 2313/06

Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung aus der EU-Fluggastrechteverordnung wegen einer Flugverlegung können sich dann ergeben, wenn die Flugverlegung nicht rechtzeitig (d.h. in jedem Fall höchstens zwei Wochen vor Abflug) mitgeteilt wurde. Möglich ist – unabhängig davon, wann die Verlegung mitgeteilt wurde – der Anspruch darauf, auf einen anderen Flug umgebucht zu werden oder den Flug zu stornieren. Die Ansprüche richten sich dabei gegen das Flugunternehmen, welches Vertragspartner des Passagiers ist.
(Google-Suche „35 C 2313/06 reise-recht-wiki“)


 

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Lieber Fluggast,

in dem von Ihnen geschilderten Fall liegt eine Flugzeitenänderung vor.

Bei einer Verschiebung von 2,5 und 3,5 Stunden muss zunächst geklärt werden, ob es sich bereits um eine Annulierung des gebuchten Fluges handelt.

Annulierung verneinend: 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt. 

Annulierung bejahend:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14(bei Google Suche zu finden unter "X ZR 34/14reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten. 

 

Im vorliegenden Fall kann der Flug nicht so durchgeführt werden wie er geplant war.  Die Abflugzeit wird um 2,5 Stunden nach hinten verschoben und die Ankunftzeit m 3,5 Stunden nach hinten. Folglich liegt in Ihrem Fall eine Annulierung vor.

Bei einer Annulierung richten sich Ihre Ansprüche nach Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung. Danch können Sie  erhalten:

1. Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 

2. Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) 

3. Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7, es sei denn

a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der        planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen     ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Ihrer Schilderung kann ich entnehmen, dass es Ihnen wohl nicht auf Leistungen aus Art. 8 oder 9 ankommt. Da es Ihnen auf die Flugzeiten und die Airline bei der Buchung ankam, kommen in Ihrem Fall die Ausgleichszahlungen in Frage.

Wie Sie den obigen Ausführugen entnehmen können, ist es nötig zu wissen, wann genau Sie über die Änderung der Flugzeiten informiert wurden. Dies haben SIe hier leider nicht geschildert. Aus diesem Grund müssen Sie zunächst einmal selber nachschauen, wann die Flugzeitenänderung Ihnen bekannt gegeben wurde und danach können Sie dann sehen, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben oder nicht.

Falls dies der Fall sein sollte, können Sie die Berechnungsgrundlage der Höhe der Ausgleichszahlungen Art. 7 EU- Fluggastrechteverordnung entnehmen.

 

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Bei uns war es wie bei so vielen anderen auch: Wir waren unsicher, weil wir uns mit juristischen Dingen überhaupt nicht auskennen. Mein Mann hat dann an Condor geschrieben, dass wir wegen der Verspätung die 1000 € nach den EU Fluggastrechten der EU Richtlinie 261/04 wünschen. Condor blockte erst ab, es würde dauern. Als wir dann nicht nachließen, hat uns Condor einen Fluggutschein über 1000 € angeboten. Da waren wir eigentlich schon zufrieden, aber diese Condor Fluggutscheine haben ja tausend Haken und wir fühlten uns durch andere, die gegen Condor schon gewonnen hatten auch bestärkt: Man hat ja einen Anspruch auf Geld (also Überweisung).

Fast hätte Condor uns so verunsichert, dass wir aufgegeben hätten. Zum Glück hat mir meine Bekannte einen Link zu Foren geschickt, wo viele Condor Verbraucher schon gegen Condor die Entschädigung erfolgreich eingeklagt hatten. Also sind wir zu dem dort empfohlenen Anwalt gegangen und es ist kaum zu glauben, aber es dauerte keine 4 Wochen und die Condor Anwälte zahlten die 1000 €. Und dass obwohl Condor erst felsenfest sagte, dass sie die Entschädigung nicht zahlen müssten.

Zuerst hat Condor gar nicht geantwortet. Dann kam auf unser Nachhaken das Schreiben hier:

Sehr geehrte Familie X,
wir bedauern sehr, dass lhr Flug nicht planmäßg durchgeführt werden konnte. Für die Unannehmlichkeiten, die Sie dadurch hatten, möchten wir uns in aller Form bei lhnen entschuldigen. Unerwartete Flugänderungen sind für alle Beteiligten eine organisatorische Herausforderung. Wir versuchen daher grundsätzlich alles, den Reiseablauf für Sie so gut und sicher wie möglich zu gestalten. Obwohl nach lnformationen unserer Fachabteilungen alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen wurden, konnte lhr Flug nicht planmäßig stattfinden. Die Entschädigung senden wir lhnen, aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, einen Reisegutschein über € 1000,- für vier Personen. Der für Sie hinterlegte Gutschein-Code 77FR21OI2GHHFSCX ist drei Jahre güliig und übertragbar. Er gilt für die Buchung eines Condor-Fluges mit DE-Flugnummer. Sie können den Gutschein bei lhrer nächsten Buchung auf unserer lnternetseite www.condor.com online eingeben oder in lhrem Reisebüro vorlegen.
 
Wir bitten nochmals um Entschuldigung für die Vezögerung lhres Fluges und würden uns freuen, Sie bald wieder an Bord der Condor begrüßen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung ll
Karl-Hermann-Flach Str. 36
61440 Oberursel
GERMANY
E-Mail : xxx@kb-2.de
Unser Vorgang : CON-15/09-01109
http:/www. condor. com
Wir lieben Fliegen.
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr: Amtsgericht Darmstadt Nr 83385.
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
 
Dann haben wir zurückgeschrieben und gesagt, dass wir keinen Gutschein akzeptieren und Geld wünschen. Darauf hat Condor geantwortet:
 
Sehr geehrte Familie X,
wir kommen zurück auf lhre Zuschrift. Mit Bedauern haben wir dieser entnommen, dass Sie mit unsererAntwort nicht einverstanden sind. Wir sind lhrem Anliegen sorgfältig nachgegangen und haben aufgrund der uns daraufhin vorliegenden lnformationen unsere Entscheidung getroffen. Auch unter Einbeziehung lhres erneuten Schreibens ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die es ermöglichen, weiteren Forderungen zu entsprechen. Bitte haben Sie dafür Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung ll
Karl-Hermann-Flach Str. 36
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Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr: Amtsgericht Darmstadt Nr 83385.
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
 
Als wir dann antworteten, dass wir einen Anwalt einschalten, hat Condor so geantwortet:
 
Sehr geehrte Familie X,
wir kommen zurück auf lhre weitere Zuschrift. ln Anbetracht der eindeutigen Sachlage können wir auch nach einer nochmaligen Prüfung der Angelegenheit Ihrem Wunsch nach einer Entschädigung nicht entsprechen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus den bereits genannten Gründen an der getroffenen Entscheidung festhalten.
 
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung ll
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E-Mail : xxx@kb-2.de
Unser Vorgang : CON-15/09-01109
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Wir lieben Fliegen.
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr: Amtsgericht Darmstadt Nr 83385.
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
 
Dann sind wir zum Anwalt und dann hat Condor gezahlt:
 
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Wer hat schon täglich mit solchen schwierigen Rechtsfragen zu tun?

Man macht sich Gedanken, hin und her. Wir hatten uns dann entschlossen, wir probieren es einfach mal und fragen bei Condor an, ob die bereit sind uns die Entschädigung zu zahlen. Aber zurück kam nur die Antwort:

"Sehr geehrte
 
die Ihnen aufgrund der späteren Ankunft entstandenen Unannehmlichkeiten bitten wir zu entschuldigen. Jedoch erlauben wir uns den Hinweis, dass Verspätungen im Rahmen des von Ihnen geschilderten Falls nicht zu Minderungsansprüchen führen, weswegen wir der geltend gemachten Forderung nicht zustimmen können. Wir würden uns freuen, Sie trotz dieses bedauerlichen Ausnahmefalls bald wieder einmal bei uns an Bord begrüßen zu dürfen. Sicherlich werden Sie sich dann von unserem guten Service überzeugen können.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach-Sr. 36
61440 Oberursl
GERMANY"
 
 
Da hatten wir schon innerlich aufgegeben. Was kann man gegen so große Unternehmen schon tun? Ich hatte mich dann im Internet nochmal schlau gemacht und wurde in ganz vielen Beiträgen bestärkt, doch zum Anwalt zu gehen. Irgendwie waren wir ein bisschen gelähmt. Wir haben so viele andere Sachen zu tun, da wollten wir nicht noch einen Rechtsstreit mit Condor. Aber genau das ist es, worauf die setzen. Dass mann einfach zu lahm und zu faul ist, überhaupt was zu machen und letztlich doch zu feige, wirklich zum Anwalt zu gehen.
 
Ich kann euch sagen, dass es absolut einfach und schon fast lachhaft unkompliziert war. Hätte ich sowas mal vorher gewusst. Aus Erfahrung lernt man. Das nächste Mal wehre ich mich sofort, wenn ich auch nur die Ahnung habe, dass mir ein großes Unternehmen meine berechtigte Entschädigung verweigert.
 
Der Witz ist ja auch. Die müssen dann nicht nur die Entschädigung zahlen, sondern auch noch die Anwaltskosten. Und ob ihrs glaubt oder nicht: Das machen die dann auch! Einfach weil wahrscheinlich sowieso nur wenige wirklich zum Anwalt gehen und die paar leute dann auch bezahlt werden können.
 
Liebe Leute, AUGEN AUF, SELBST NACHDENKEN und dann NICHT NACHGEBEN!
 
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