Lieber Fluggast,
in dem von Ihnen geschilderten Fall liegt eine Flugzeitenänderung vor.
Bei einer Verschiebung von 2,5 und 3,5 Stunden muss zunächst geklärt werden, ob es sich bereits um eine Annulierung des gebuchten Fluges handelt.
Annulierung verneinend:
AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
Annulierung bejahend:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14(bei Google Suche zu finden unter "X ZR 34/14reise-recht-wiki")
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Im vorliegenden Fall kann der Flug nicht so durchgeführt werden wie er geplant war. Die Abflugzeit wird um 2,5 Stunden nach hinten verschoben und die Ankunftzeit m 3,5 Stunden nach hinten. Folglich liegt in Ihrem Fall eine Annulierung vor.
Bei einer Annulierung richten sich Ihre Ansprüche nach Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung. Danch können Sie erhalten:
1. Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8
2. Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c)
3. Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7, es sei denn
a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Ihrer Schilderung kann ich entnehmen, dass es Ihnen wohl nicht auf Leistungen aus Art. 8 oder 9 ankommt. Da es Ihnen auf die Flugzeiten und die Airline bei der Buchung ankam, kommen in Ihrem Fall die Ausgleichszahlungen in Frage.
Wie Sie den obigen Ausführugen entnehmen können, ist es nötig zu wissen, wann genau Sie über die Änderung der Flugzeiten informiert wurden. Dies haben SIe hier leider nicht geschildert. Aus diesem Grund müssen Sie zunächst einmal selber nachschauen, wann die Flugzeitenänderung Ihnen bekannt gegeben wurde und danach können Sie dann sehen, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben oder nicht.
Falls dies der Fall sein sollte, können Sie die Berechnungsgrundlage der Höhe der Ausgleichszahlungen Art. 7 EU- Fluggastrechteverordnung entnehmen.