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Hallo,

wir haben Anfang des Jahres einen Flug von Frankfurt nach Punta Cana über den Reiseveranstalter "Schauinsland Reisen" gebucht. Flugveranstalter war damals noch Condor. Jetzt lese ich im Internet auf der Condor Seite, dass im September die Flüge mit Omni Air durchgeführt werden. Ich habe jedoch noch keine schriftliche Mitteilung von Condor oder dem Reiseveranstalter erhalten.

Ich möchte nur ungern mit der amerikanischen antiquitierten 767 von 1988 fliegen und habe da so meine Bedenken, was die Sicherheit und vor allem den Komfort angeht.

Welche Rechte habe ich nun?

Grüße aus Köln
Gefragt in Umbuchung von
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

Es ist etwas unklar, ob Sie nur einen Flug über einen Reiseveranstalter oder eine komplette Pauschalreise inklusive Flug gebucht haben.

(1) Pauschalreise

Eine Pauschalreise ist eine Bündelung von Reiseleistung, in der Regel mindestens Flug + Hotel. Der Flug ist insofern ein wichtiger Bestandteil des Vertrages. Sofern sich die Abflugzeiten nicht verändert haben, stellt jedoch eine bestimmte Fluglinie keinen wesentlichen Bestandteil des Reisevertrages dar, es sei denn, der Flug mit dieser ganz bestimmten Fluggesellschaft wurde ausdrücklich besprochen und zugesichert. Nur dann könnten Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651d BGB haben, weil die Fluglinienänderung dann einen Reisemangel i. S. v. § 651c, Abs. 1 BGB darstellt.

In diesem Fall ist es schwierig zu sagen, welche Reisepreisminderung Ihnen zustehen könnte. Eine unverbindliche Orientierung gibt die Frankfurter Tabelle. Im Allgemeinen richtet sich die Reisepreisminderung nach der Dauer des Mangels. Je erheblicher die Störung, umso höher könnte die Minderung ausfallen. In Extremfällen könnte man eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude fordern, dies ist jedoch, meiner Ansicht nach, bei Ihnen voraussichtlich nicht der Fall.

(2) Nur Flug

Haben Sie ausschließlich einen Flug gebucht, so ist die Verordnung 261/2004 für Sie relevant. Es handelt sich um eine weit im Voraus angekündigte Flugannullierung. Gem. Art. 5, Abs. 1, li. c), i) VO 261/2004 besteht in diesem Fall kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Gem. Art. 8, Abs. 1, li. a) VO können Sie dann nur noch vom Vertrag zurücktreten und die vollständige Flugpreiserstattung verlangen.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Meine Suche im Internet und den Foren hat mir die Augen geöffnet: Man wird als kleiner Verbraucher von den großen Fluggesellschaften nach Strich und Faden an der Nase herumgeführt.

Ich war erst ganz unsicher wegen der Entschädigung unserer Familie gegen Condor und konnte mir gar nicht vorstellen, dass Condor uns wirklich 1600 € zahlen muss. Da bin ich schön auf die Taktik von Condor hereingefallen. Dass das System hat, sieht man ja in allen Foren an den immer gleichen Antwortbriefen.

Meine Familie und ich können die Kanzlei aus Berlin empfehlen. Die sind wirklich die besten in solchen Fällen, kennen sich aus und alles geht ganz unkompliziert. Im Internet kann man die Kanzlei finden, wenn man nach "Bartholl Legal Services" oder "Fachkanzlei Reiserecht Bartholl" sucht.

Ich wünsche auch euch viel Erfolg und fallt nicht auf die Fluggesellschaft rein!
Durchhalten, durchhalten, durchhalten und sich einen guten Anwalt suchen - das ist mein tip.

Nur so kommt ihr bei Condor weiter. Die nehmen Verbraucher nicht ernst. Ich weiss bis heute nicht, warum ich überhaupt so blöd war, denen immer wieder fleißig und gutgläubig geschrieben zu haben und denen meine Sicht des Gesetzes 261/04 erklärt habe. Die lachen sich einfach ins Fäustchen, dass Verbraucher so lieb und treudoof sind.

Hätte ich deren System vorher durchblickt wäre ich gleich zum Anwalt und hätte mir stundenlange Schreiben und viel Ärger ersparen können. Es gibt wohl leider einige Firmen, die verstehen einen nur, wenn der Anwalt kommt. Das ist eigentlich nicht meine Art. Es ist aber ganz sicher noch weniger meine Art, mich als dumm verkaufen zu lassen. So habe ich kein Mitleid mit Condor, wenn sie uns dann alles zahlen.

Und um es euch nochmal zu sagen: Unser Anwalt hat denen ein 5-seitiges Schreiben geschickt, was sich gewaschen hatte und als Antwort kam sofort: Wir zahlen die Entschädigung und die Anwaltskosten.

Macht euch euren Reim drauf ;-)
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Lieber Fragensteller,

zu Ihrer Frage, welche Rechte Sie nun in einer solchen Situation haben, ist folgendes zu sagen:

Grundsätzlich können sich mögliche Ansprüche in einem solchen Fall, in dem ein Wechsel der Fluggesellschaft auf einem Flug, der Teil einer Pauschalreise ist, vorgenommen wird, aus dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGB (§§651a-651m BGB) ergeben. Hiernach hat der Reisende z.B. Anspruch auf Rücktritt von der Reise gem. §651a Abs. 5 BGB, Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB oder einen Anspruch auf Schadenersatz gem. § 651f BGB.

Voraussetzung für all diese Ansprüche ist es jedoch, dass die Reise mit einem Mangel gem. 651c Abs. 1 BGB behaftet ist. Dies ist gem. dieser Norm immer dann der Fall, wenn die Reise entweder eine zugesicherte Eigenschaft nicht aufweist oder mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem  gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. D.h. für Ihren Fall, die Änderung der Fluggesellschaft von Condor in Omni Air müsste einen solchen Reisemangel darstellen.

Grundsätzlich ist es im Rahmen einer Pauschalreise so, dass der Reiseveranstalter mit Abschluss des Reisevertrages dem Reisenden nur die Beförderung an sich schuldet, nicht jedoch die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft. An eine solche ist der Reiseveranstalter auch dann in der Regel nicht gebunden, wenn in der Bestätigung für die Reise eine bestimmte Fluggesellschaft angegeben wurde.

Dies ist zum einen nur für den Fall anderes zu bewerten, in dem ein Flug mit einer bestimmten Fluggesellschaft durch den Reiseveranstalter ausdrücklich zugesichert wurde. Denn in einem solchen Fall handelt es sich bei der Airline um eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB von der abgewichen wurde. Dies ist geeignet einen Reisemangel darzustellen. Vergl. z.B. folgende Urteile: AG Bonn AZ: 4 C 296/96 (zu finden bei Google unter "Reise-Recht-Wiki 4 C 296/96") ; AG Bielefeld AZ: 41 C 800/97(Googlesucheingabe mit "Reise-Rechte-Wiki 41 C 800/97")

Zum anderen kann die Tatsache, dass die geänderte Airline nicht gleichwert ist, zu einer anderen Betrachtungsweise führen. So entschied z.B. das AG Bielefeld in der bereits oben genannten Entscheidung (AZ: 4 C 296/96), dass der Wechsel der Fluggesellschaft zu einem Subcharter mit einer über 20 Jahren alten Maschine dann einen Reisemangel darstellt, wenn im Reiseprospekt mit einer jungen Flotte geworben wird.

In Ihrem Fall ist daher festzustellen, dass der Wechsel der Fluggesellschaft in der Regel eine reine Unannehmlichkeit und keinen Reisemangel darstellt, welche nicht zu den oben genannten Ansprüchen berechtigen. Nur für den Fall, dass eine bestimmte Airline ausdrücklich zugesichert wurde und die geänderte Fluggesellschaft erheblich schlechter ist als die zugesicherte, kann von einem Reisemangel ausgegangen werden. (Vergl. z.B. das Urteil vom AG Hamburg AZ: 17 A C 322/97 bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki 17 A C 322/97" in dem entschieden wurde, dass ein Wechsel von Condor zu Germania keinen Reisemangel darstellt, da beide Fluggesellschaften den gleichen Standard aufweisen.

Wichtig zu wissen wäre daher in Ihrem Fall, ob eine solche ausdrückliche Zusicherung über eine bloße Bestätigung hinaus getroffen wurde, z.B. im Reiseprospekt oder direkt mit dem Veranstalter. Problematisch stellt sich jedoch in ihrem Fall weiterhin dar, dass Condor in seinen AGBs unter Punkt 1.1 ausdrücklich regelt, dass eine Durchführung des Fluges durch eine andere Airline möglich ist. Deshalb ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine ausdrückliche Zusicherung nicht getroffen wurde.

Mithin haben Sie in ihrem Fall nur dann ein Recht auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz, wenn die Änderung der Fluggesellschaft in ihrem Fall ausnahmsweise einen hierzu berechtigenden Reisemangel darstellt.
Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Hallo Fragesteller,

Im folgenden gehe Ich davon aus, dass Sie die Flüge als Leistung ein einer Pauschalreise gebucht haben.

Ansprüche könnten sich aus dem Reisevertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben. Wichtige Paragraphen sind dabei §§651a-651m BGB. Möglicherweise haben Sie in dem geschilderten Fall also einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung (§ 651d BGB) oder auf einen kostenfreie Rücktritt der Reise (§651a Abs. 5 BGB) oder wohl möglich einen Schadensersatzanspruch (§ 651f. BGB).

Dazu muss allerdings ein Reisemangel im Sinne von 651c Abs. 1 BGB vorliegen. Ein solcher Mangel liegt vor, wenn eine gewisse Eigenschaft der Reise nicht wie vertraglich vereinbart wiedergegeben werden kann oder ein enormer Fehler die Reise behaftet und diese somit maßgeblich beeinträchtigt wird.
Ob der Wechsel der Fluggesellschaften einen solchen Reisemangel begründet, ist fraglich. Vertraglich vereinbart wurde mit großer Wahrscheinlichkeit eben nur die Beförderung zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort. In Ihrem Fall wurden weder die Flugzeiten, noch der Abflugs- oder Ankunftsort geändert. Der Reiseveranstalter schuldet also nicht die Beförderung mit einer bestimmten Airline, es sei denn diese wurde verbindlich festgelegt und ausdrücklich zugesichert wurde.

Somit würde man in der Regel wohl eher von einer bloßen Unannehmlichkeit ausgehen und nicht von einen Reisemangel. Somit sind die Rechtsgrundlagen für die eben erwähnten Ansprüche nicht eröffnet, es sei denn Ihnen wurden die Flüge mit Condor verbindlich zugesagt.

 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Condor hat mich fast mit ihrem System und ihrer Masche rumgekriegt. Nur durch Zufall habe ich an einem Abend, an dem ich zum Glück nicht so viel zu tun hatte, nochmal kurz im Internet wegen unserer Flugverspätung nachgesehen. 

Und mir wurden die Augen geöffnet surprise

Ich dachte erst, dass wir wahrscheinlich die einzigste Familie sind, die eine Entschädigung von Condor fordert und fühlte mich fast schon peinlich, dass wir so oft nach der Zahlung der Entschädigung bei Condor angefragt hatten, Condor aber immer wieder sagte, dass die keine Entschädigung zahlen müssten, weil das Gesetz was anderes sagt. Als ich dann in einigen Foren exakt WORTWÖRTLICH die gleichen Antwortschreiben, die Condor auch an uns geschickt hat, wiedergefunden habe, war ich sauer. Sehr sauer. Damit hatte Condor meinen Kampfgeist geweckt. Ich bin dann gleich am nächsten Tag zu meiner Versicherung und habe denen gesagt, dass ich einen Fachanwalt brauche. Meine Versicherung hat mir freie Anwaltswahlt gegeben und dann bin ich zum besten Anwalt für Flugrecht.

Es hat so ca. 15 Wochen gedauert und dann hat uns der Anwalt das Schreiben der Condor Anwälte geschickt, in dem die uns dann also doch cool die uns zustehenden 1600 € zahlen: Natürlich "aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht". Mein Anwalt sagte mir noch so schön, dass die wohl genau wüssten, warum sie uns nach so langem Hinhalten dann doch ganz schnell die Entschädigung zahlen. Denn einen Gerichtsprozess trauen die sich mit so einer xxx-Taktik nicht zu. Über die "Tricks der Airlines" gibt es einen guten Beitrag bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

Ich kann euch nur sagen: INFORMIERT EUCH! Ihr werdet sehen, dass man als kleiner Verbraucher von der Fluggesellschaft nach Strich und Faden in die Irre geführt wird. Holt euch einen guten Rechtsanwalt und schon akzeptiert Condor euch und diskutiert auf Augenhöhe, was sie sonst nicht tun.

Hier das Antwortschreiben der Condor Anwälte

Beantwortet von (1,790 Punkte)
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Wer hat schon täglich mit solchen schwierigen Rechtsfragen zu tun?

Man macht sich Gedanken, hin und her. Wir hatten uns dann entschlossen, wir probieren es einfach mal und fragen bei Condor an, ob die bereit sind uns die Entschädigung zu zahlen. Aber zurück kam nur die Antwort:

"Sehr geehrte
 
die Ihnen aufgrund der späteren Ankunft entstandenen Unannehmlichkeiten bitten wir zu entschuldigen. Jedoch erlauben wir uns den Hinweis, dass Verspätungen im Rahmen des von Ihnen geschilderten Falls nicht zu Minderungsansprüchen führen, weswegen wir der geltend gemachten Forderung nicht zustimmen können. Wir würden uns freuen, Sie trotz dieses bedauerlichen Ausnahmefalls bald wieder einmal bei uns an Bord begrüßen zu dürfen. Sicherlich werden Sie sich dann von unserem guten Service überzeugen können.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach-Sr. 36
61440 Oberursl
GERMANY"
 
 
Da hatten wir schon innerlich aufgegeben. Was kann man gegen so große Unternehmen schon tun? Ich hatte mich dann im Internet nochmal schlau gemacht und wurde in ganz vielen Beiträgen bestärkt, doch zum Anwalt zu gehen. Irgendwie waren wir ein bisschen gelähmt. Wir haben so viele andere Sachen zu tun, da wollten wir nicht noch einen Rechtsstreit mit Condor. Aber genau das ist es, worauf die setzen. Dass mann einfach zu lahm und zu faul ist, überhaupt was zu machen und letztlich doch zu feige, wirklich zum Anwalt zu gehen.
 
Ich kann euch sagen, dass es absolut einfach und schon fast lachhaft unkompliziert war. Hätte ich sowas mal vorher gewusst. Aus Erfahrung lernt man. Das nächste Mal wehre ich mich sofort, wenn ich auch nur die Ahnung habe, dass mir ein großes Unternehmen meine berechtigte Entschädigung verweigert.
 
Der Witz ist ja auch. Die müssen dann nicht nur die Entschädigung zahlen, sondern auch noch die Anwaltskosten. Und ob ihrs glaubt oder nicht: Das machen die dann auch! Einfach weil wahrscheinlich sowieso nur wenige wirklich zum Anwalt gehen und die paar leute dann auch bezahlt werden können.
 
Liebe Leute, AUGEN AUF, SELBST NACHDENKEN und dann NICHT NACHGEBEN!
 
Beantwortet von (3,570 Punkte)
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