Lieber Fragensteller,
zu Ihrer Frage, welche Rechte Sie nun in einer solchen Situation haben, ist folgendes zu sagen:
Grundsätzlich können sich mögliche Ansprüche in einem solchen Fall, in dem ein Wechsel der Fluggesellschaft auf einem Flug, der Teil einer Pauschalreise ist, vorgenommen wird, aus dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGB (§§651a-651m BGB) ergeben. Hiernach hat der Reisende z.B. Anspruch auf Rücktritt von der Reise gem. §651a Abs. 5 BGB, Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB oder einen Anspruch auf Schadenersatz gem. § 651f BGB.
Voraussetzung für all diese Ansprüche ist es jedoch, dass die Reise mit einem Mangel gem. 651c Abs. 1 BGB behaftet ist. Dies ist gem. dieser Norm immer dann der Fall, wenn die Reise entweder eine zugesicherte Eigenschaft nicht aufweist oder mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. D.h. für Ihren Fall, die Änderung der Fluggesellschaft von Condor in Omni Air müsste einen solchen Reisemangel darstellen.
Grundsätzlich ist es im Rahmen einer Pauschalreise so, dass der Reiseveranstalter mit Abschluss des Reisevertrages dem Reisenden nur die Beförderung an sich schuldet, nicht jedoch die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft. An eine solche ist der Reiseveranstalter auch dann in der Regel nicht gebunden, wenn in der Bestätigung für die Reise eine bestimmte Fluggesellschaft angegeben wurde.
Dies ist zum einen nur für den Fall anderes zu bewerten, in dem ein Flug mit einer bestimmten Fluggesellschaft durch den Reiseveranstalter ausdrücklich zugesichert wurde. Denn in einem solchen Fall handelt es sich bei der Airline um eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB von der abgewichen wurde. Dies ist geeignet einen Reisemangel darzustellen. Vergl. z.B. folgende Urteile: AG Bonn AZ: 4 C 296/96 (zu finden bei Google unter "Reise-Recht-Wiki 4 C 296/96") ; AG Bielefeld AZ: 41 C 800/97(Googlesucheingabe mit "Reise-Rechte-Wiki 41 C 800/97")
Zum anderen kann die Tatsache, dass die geänderte Airline nicht gleichwert ist, zu einer anderen Betrachtungsweise führen. So entschied z.B. das AG Bielefeld in der bereits oben genannten Entscheidung (AZ: 4 C 296/96), dass der Wechsel der Fluggesellschaft zu einem Subcharter mit einer über 20 Jahren alten Maschine dann einen Reisemangel darstellt, wenn im Reiseprospekt mit einer jungen Flotte geworben wird.
In Ihrem Fall ist daher festzustellen, dass der Wechsel der Fluggesellschaft in der Regel eine reine Unannehmlichkeit und keinen Reisemangel darstellt, welche nicht zu den oben genannten Ansprüchen berechtigen. Nur für den Fall, dass eine bestimmte Airline ausdrücklich zugesichert wurde und die geänderte Fluggesellschaft erheblich schlechter ist als die zugesicherte, kann von einem Reisemangel ausgegangen werden. (Vergl. z.B. das Urteil vom AG Hamburg AZ: 17 A C 322/97 bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki 17 A C 322/97" in dem entschieden wurde, dass ein Wechsel von Condor zu Germania keinen Reisemangel darstellt, da beide Fluggesellschaften den gleichen Standard aufweisen.
Wichtig zu wissen wäre daher in Ihrem Fall, ob eine solche ausdrückliche Zusicherung über eine bloße Bestätigung hinaus getroffen wurde, z.B. im Reiseprospekt oder direkt mit dem Veranstalter. Problematisch stellt sich jedoch in ihrem Fall weiterhin dar, dass Condor in seinen AGBs unter Punkt 1.1 ausdrücklich regelt, dass eine Durchführung des Fluges durch eine andere Airline möglich ist. Deshalb ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine ausdrückliche Zusicherung nicht getroffen wurde.
Mithin haben Sie in ihrem Fall nur dann ein Recht auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz, wenn die Änderung der Fluggesellschaft in ihrem Fall ausnahmsweise einen hierzu berechtigenden Reisemangel darstellt.