Sie haben einen Flug von nach Bulgarien für den 3.7 gebucht. Sie wurden zunächst darüber infromiert, dass der Flug von 7:50 auf 15:05 verschoben. Nun 11 Tage vor Abflug wurden Sie erneut benachrichtigt. Der Flug findet nun um 19:50 statt. Der Flug wurde also im Endeffekt um 12 Stunden nach hinten verlegt. Sie fragen sich nun, ob Sie irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
Ihr Flug wurde um 12 Stunden nach hinten verlegt, bei einer so erheblichen Verspätung geht man von einer großen Verspätung aus, die genauso behandelt wird, wie eine Annullierung.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- Az.: X ZR 34/14 (bei Google einfach zu finden unter "BGH- Az.: X ZR 34/14 reise-recht-wiki")
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.
Artikel 7, Ausgleichsanspruch
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.
Die Entfernung zwischen Berlin und Varna beträgt ca 1.945 km. Sie könnten also einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 EUR pro Person haben.
Zu beachten ist jedoch, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt, wenn der Reisende mindestens 2 Wochen vor Flugantritt über die Annullierung informiert wurde. Du gibst an, dass du lediglich 11 Tage vor Abflug informiert wurdest.
Du hast also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR.