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Ich hatte für meine Schwiegereltern, meine 3 Kinder meine Frau und mich einen Flug von Berlin über Amsterdam in die Karibik gebucht mit der KLM. Der Flieger ging in Berlin schon mit über einer Stunde Verspätung raus. Wir verpassten dann den Anschlussflug, weil wir zudem lange Runden über Amsterdam gedreht sind und irgendwie nicht pünktlich landen konnten. Wir sind alle völlig erschöpft mit über 27 Stunden Verspätung angekommen.

Die KLM will jetzt von unserer Entschädigung nach der EU VO 261/04 über 4200 Euro nichts wissen. Ich habe denen wohl 7 oder 8 Schreiben zugefaxt, per Post geschickt und per Email geschickt. Wir bekamen nie eine Antwort. Jetzt, nach über 5 Monaten!!!!!!!!!!!!!!!! schreibt uns die KLM unten angehängte Brief.

Meine Frage ist:

WIE KANN ICH ALS PASSAGIER DER FLUGGESELLSCHAFT NACHWEISEN, DASS DORT KEINE WIDRIGEN WETTERVERHÄLTNISSE VORLAGEN?

WO KANN MAN SOLCHE BEWEISE ERLANGEN?

WAS MUSS ICH DENN VOR GERICHT WEGEN DES AUßERGEWÖHNLICHEN UMSTANDES WETTER BEWEISEN?

 

Hier noch der Brief der KLM:

 

Unser Zeichen: xxxx
 

Sehr geehrter Herr xxx

wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 04. Februar 2013. Gerne nehmen wir wie folgt Stellung zu Ihrem Schreiben.

Unsere Aufzeichnungen zeigen, dass der Flug cc von Berlin Tegel nach Amsterdam wetterbedingt leider annulliert werden musste. Aufgrund der widrigen Wetterverhältnisse in Amsterdam schränkte die Flugsicherheitskontrolle in Amsterdam die Anzahl der erlaubten Starts und Landungen stark ein. In Folge konnte der Flug leider nicht wie vorgesehen durchgeführt werden.

Wetterbedingungen sind als einen Umstand zu bewerten, der außerhalb der Kontrolle einer Fluggesellschaft liegt. Demnach kann die ausführende Fluggesellschaft, gemäß der europäischen Richtlinie 261/2004  Artikel 5.3, nicht verpflichtet werden, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten.

Ebenso möchten wir darauf hinweisen, dass die Entscheidung zu fliegen oder nicht zu fliegen, nicht von Fluggesellschaften getroffen werden, sondern vom Flughafenbetreiber und der Flugverkehrskontrolle, die bei schlechter Wetterlage die Anzahl der Starts- und Landungen einschränken.

Sie wurden entsprechend auf die nächstmögliche Verbindung umgebucht. Gemäß der EU- Verordnung stehen Fluggästen Betreuungsleistungen ab einer Verspätung von 2 Stunden zu. Dies ist in diesem Fall nicht gegeben.

Daraus folgt, dass wir Ihre Forderung auf Entschädigung und Ausgleichszahlung mit diesem Schreiben zurückweisen müssen.

Wir hoffen Sie hiermit ausreichend informiert zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

S. Jammer (Frau)
Customer Care Europe
***

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Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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Guten Tag,

bedauerlicherweise hat Ihr Urlaub ärgerlich angefangen. Grundsätzlich muss das Luftunternehmen bei Berufen auf einen außergewöhnlichen Umstand darlegen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergrifen hat um die Annullierung und folgich die Schäden zu verhindern.

In dem Urteil AG Schöneberg-19 C 576/05(einfach zu finden über Google unter LG Berlin 28.08.2007 Az.53 S 242/06 "reise-recht-wiki") heißt es:" Hinzu kommen schlechte Witteeeeeeeerbedingungen in weiten Teilen Europas, die die Beklagte (Airline) vorgetragen hat und die ebenfalls nicht bestritten wurden. Gleichwohl bleiben grundsätzlich bei der Haftung des Luftfahrtunternehmens wenn die außergewöhnliche Umstände bei ergeifen alller zumutbaren Maßnahmen zu vermeiden gewesen wäre, wobei das Luftunternehmen die Darlegungs-und Beweislast trägt." DIes wird auch in Art.5 III VO (EG-VO 261/2004) geregelt.

Bei Annullierung stehen Ihnen Ausgleichsansprüche der EG-VO Nr.261/2004 insbesondere aus Art.5/7/9 VO zu, darunter fallen alle Kausal verursachten Schäden, als auch ein Anspruch zwischen 250€-600€ je nach Flugstrecke.
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Ihr Flug von Berlin über Amsterdam in die Karibik ist mit einer Verspätung aus Berlin losgeflogen, weshalb Sie Ihren Anschlussflug in Amsterdam verpasst haben. Sie sind an Ihrem Ziel letztendlich mit einer Verspätung von 27 Stunden angekommen. Wie Sie bereits richtig festegestellt haben, könnten Sie deswegen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR pro Person aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen.

Die Fluggesellschaft kann in bestimmten Fällen jedoch wirklich von einer Ausgleichszahlung aus der VO Nr.261/2004 befreit werden. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der VO Nr. 261/2004 Grund für die Verspätung war. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Fluggesellschaft unter Ergreifung aller ihr möglichen Maßnahmen die Beförderungsunregelmäßigkeit nicht hätte verhindern können. Also jeder Umstand der außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft steht. Das Umfasst zum Beispiel politische Instabilität, Sicherheitsrisiken, Streik von Dritten, oder auch Wetterbedingungen.

Urteil vom OLG Koblenz, 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/0 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach Az. 10 U 385/0 "reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wegen Nebel konnte der Zielflughafen nicht angeflogen werden. Die Klägerin konnte keine Ausgleichszahlungen verlangen.

Die Fluggesellschaft könnte wegen schlechter Wetterbedingungen also tatsächlich von Ausgleichszahlungen befreit sein. Beachten Sie jedoch unebdingt, dass es nicht Ihre Verantwortung ist, herauszufinden, ob solche Bedingungen vorgelegen haben. Vielmehr trägt die Fluggesellschaft die Beweis- und Darlegungspficht.

In Artikel 5 Absatz 3 der VO Nr. 261/2004 ist nämlich folgendes geregelt:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht [...]“

Es ist demnach die Aufgabe der Fluggesellschaft nachzuweisen, dass tatsächlich außergewöhnliche Umstände vorlagen.

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Guten Tag,

Ihr Flug mit KLM von Berlin über Amsterdam in die Karibik hatte bei Ihrer Ankunft 27 Stunden Verspätung.

KLM weist die von Ihnen geforderte Entschädigung über 4200 Euro mit der Begründung zurück, dass widrige Wetterverhältnisse vorlagen, und sie daher nicht zu einer Entschädigung verpflichtet wären.

Sie stellen dazu Fragen, auf die im Folgenden eingegangen werden soll.

> Flugannulierung

Wie KLM in dem Schreiben an Sie bereits festhielt wurde Ihr Flug von Berlin nach Amsterdam annuliert, ebenso wie Ihr Weiterflug von Amsterdam zum Zielort.

Dazu für Sie folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. (bei Google einfach zu finden, indem Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

> Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung

Im Falle einer Flugannulierung könnten Ihnen, wie von Ihnen bereits angemerkt,  Ausgleichszahlungen nach der EU-VO Nr. 261/2004 zustehen.

Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Ihren Zielort nennen Sie nicht konkret. Doch ist davon auszugehen, dass zwischen Berlin und der Karibik eine Entfernung von mehr als 3.500 km besteht. Ihre Verspätung am Zielort betrug außerdem mehr als 4 Stunden. Ihnen könnten deshalb 600 Euro pro Fluggast zustehen.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft außerdem nach Artikel 5 Absatz 3 der EU-Fluggastrechteverordnung befreien, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. KLM nennt diesbezüglich "widrige Wetterverhältnisse". Leider ist dies relativ vage.

Dazu deshalb für Sie folgende Urteile:

1. OLG Koblenz, Urteil vom 11. Januar 2008, Az. 10 U 385/50 (für Sie zu finden unter diesem Link im ReiseRechtWiki: Urteil OLG Koblenz)

Annulierung wegen Nebel, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

2. AG Rüsselsheim, Urteil vom 21.05.2012, Az. 3 C 491/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 3 C 491/12 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen schwerem Regenfall, in diesem Fall ein außergewöhnlicher Umstand.

3. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google "Az. 29 C 1954/11 ReiseRechtWiki" eingeben)

Annulierung wegen Wetterbedingungen. Für außergewöhnliche Wetterbedingungen spricht, wenn der Luftverkehr ganz oder teilweise zum Erliegen kommt.

Es existieren bezüglich schlechten Wetterverhältnissen als außergewöhnliche Umstände eine Vielzahl von Urteilen. Daher ist es nötig, dass KLM eine weitere Abgrenzung vornimmt, was sie mit "widrigen Wetterbedingungen" meint.

> Beweislast im Falle der außergewöhnlichen Umstände

Aus Art. 5 Abs. 3 der EU-Fluggastrechteverordnung geht hervor, dass das Luftfahrtunternehmen nachweisen muss, dass die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Einem Reisenden ist es unter Umständen nicht möglich die außergewöhnlichen Umstände detailliert nachvollziehen zu können.  

Welche Wetterverhältnisse zum Zeitpunkt Ihrer Reise herrschten, können Sie aber möglicherweise noch aus Ihrer Erinnerung abrufen. Ansonsten können Sie im Internet Seiten finden, die Ihnen die an diesem Tag herrschenden Wetterverhältnisse anzeigen können.

> Anspruch auf Betreuungsleistungen nach Artikel 9 EU-VO

Gemäß Artikel 9 EU-VO sind Ihnen von der Fluggesellschaft außerdem folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls — ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder — ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

KLM stellt in dem Schreiben an Sie fest, dass sie Betreuungsleisten für Sie nicht übernehmen würden, da eine Verspätung von 2 Stunden nicht gegeben wäre. In Ihrem Fall liegt nach Ihren Angaben aber eine Verspätung von 27 Stunden am Zielort vor. Wieso Ihnen also eine Übernahme der Kosten für Betreuungsleisten verwehrt bleiben soll ist nicht nachzuvollziehen. Diese Kostenübernahme steht Ihnen deshalb wahrscheinlich zu.

Abschließend ist Ihnen zu raten genaueres über den von KLM angegebenen außergewöhnlichen Umstand zu erfahren und, angesichts der geringen Kooperation seitens der Fluggesellschaft, möglicherweise einen Anwalt aufzusuchen.

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Hallo

Sie hatten für Ihre Schwiegereltern, Ihre 3 Kinder und Ihre Frau und sich einen Flug von Berlin über Amsterdam in die Karibik gebucht mit der KLM. Der Flieger ging in Berlin schon mit über einer Stunde Verspätung raus. Sie verpassten dann den Anschlussflug, weil Sie zudem lange Runden über Amsterdam gedreht sind und irgendwie nicht pünktlich landen konnten. Sie sind alle völlig erschöpft mit über 27 Stunden Verspätung angekommen.

 

Bei einer Verspätung steht dem Fluggast ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu. Entscheidend dafür ist jedoh die Verspätung am Endziel.

 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

 

Das ist jedoch wie hier bei einer Verspätung von 27 Stunden zweifellos anzunehmen.

Nun sagt die Fluggesellschaft, dass schlechte Wetterbedingungen der Grund waren.

Grundsätzlich kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen tatsächlich entfallen, wenn der Grund für die Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand war. Auch schlechte Wetterbedingungen können einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen.

 

OLG Koblenz, Urt. v. 11. 1. 2008 - 10 U 385/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG 10 U 385/07 reise-recht-wiki.de")


Kein Anspruch des Fluggasts auf Ausgleichszahlung bei Annullierung des Flugs, wenn die Fluggesellschaft nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht (hier: Flughafen wegen Nebels für das für den gebuchten Rückflug vorgesehene Flugzeug nicht anfliegbar). Es ist grundsätzlich unerheblich, ob der Annullierungsgrund möglicherweise bei Abwarten entfallen wäre, sofern nicht von vornherein mit einem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte.


AG Offenbach vom 06.01.2006 - 33 C 2/06 - (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Offenbach 33 C 2/06 reise-recht-wiki.de")

Die Fluggesellschaft kann sich bezüglich einer Flugannullierung exkulpieren, wenn sie am Abflughafen wegen der Wetterverhältnisse am Zielflughafen keine Starterlaubnis erhalten hat. Dass der Flugbetrieb am Zielflughafen gänzlich zum Erliegen gekommen sein muss, um den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu eröffnen, ist nicht zu verlangen.
 

Nun zu Ihrer Frage. Sie müssen der Fluggesellschaft oder vor Gericht nichts beweisen.  Es herrscht eine Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass die Fluggesellschaft beweisen muss, dass tatsächliche schlechte Wetterbedingungen vorlagen und wie genau sich diese auf den Flug ausgewirkt haben sollen.

Kann die Fluggesellschaft dies nicht tun, so ist sie verpflichtet Ihnen die zustehenden Ausgleichszahlungen zu leisten.

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