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Hallo zusammen,

ich habe gerade eben im Internet über Flugannullierungen recherchiert und bin auf dieses Forum gestoßen.

Diese Situation ist neu für mich und ich wäre über jeglichen Ratschlag dankbar.

Zur Situation:

Gestern sollte der Rückflug von Heraklion (Kreta) nach Köln-Bonn erfolgen.
Geplante Starzeit 8:00 Uhr, die Bearbeitung sowie Check-in etc. efolgte Planmässig.
Ca. 7:20 Uhr beginn des Boarding, wir stehen nun vor dem Bus auf dem Rollfeld.
Gegen 7:40 Uhr die Nachricht vom Bodenpersonal des Flughafens=> Bitte alle zurück ins Gebaüde, es gibt technische Propbleme".

Weitere Infos sollten um 9:00 Uhr folgen.
Um 9:41 habe ich bei der Hotline angerufen mit der bitte um weitere Infos.
Dort wusste man von nichts.
Später, um 10:34 eine SMS => Die Verteilung auf Ersatzflüge werden vorgenommen, weitere Infos am Airport.

Gegen 10:00 Uhr bekanntgabe des Vogelschlags und annullierung des Fluges.

Nun wieder zur Gepäckausgabe und Koffer abholen.

Im Schlepptau unsere 5 jährige Tochter.
Von dort aus zu einer Sammelstelle vor dem Eingang des Abflugbereiches.
Dort gab es dann für jeden warmes Wasser, bei knapp 30° in der Sonne, sehr erfrischend :-)

Von Snacks, bzw. fragen ob die Kinder etwas benötigen keine spur.

Hier wurden wir einfach auf andere Flüge umgebucht(FIRMENINTERN), für uns ging es dann nach München.
Und von dort aus solte es dann mit dem Bus zum Ziel gehen (Köln-Bonn).

Geplante Abflugszeit 12:05.

Also wieder schnell einchecken.

Boarding begann ca. 12:50 Uhr, (Maschine durdfte aus Stuttgart nicht starten, wegen überlastung am Zielflughafen).

Bis hier hin keine weiteren Gertänke und kein Essen.

Im Flieger nach München, fragte ich freundlich die leitende Flugbegleitung ob es möglich wäre uns mit einem Essen und Getränke entgegenzukommen, da wir schon seit ca. 6:00 Uhr am Flughafen sind und unser Flug annulliert wurde usw.

Ihre Antwort, Sie hat jetzt 50 Personen mehr an Bord und können nicht jedem eine Mahltzeit zur Verfügung stellen. Aber ich kann es gerne bestellen und bezahlen und versuchen mir die Kosten erstatten zu lassen

Darauf hin fragte ich ob ich es sicher wieder bekomme, dass wüsste Sie aber nicht.
Sie fragte auch nicht ob Sie wenigstens dem 5-jährigen Mädchen etwas bringen könnte... 

Ihre Einstellung wirkte wie: "IST MIR EGAL".

Angekommen in München sind wir dann schnell zur Mitarbeiterin und haben Ihr klar gemacht das wir mit dem ICE fahren da wir Tickets inklusive haben. Sie hat den Bus auch erst nach unserem Anruf das wir im Zug sitzten starten lassen.

Dort haben wir uns zwei Kaffee und diverse Snacks gekauft, die würde ich gerne dem Veranstalter auch in Rechnung stellen.

Jedenfalls waren wir dann um 21:15 in Köln.

Also knapp 11 Stunden später als geplant.

Kann mir jemand sagen welche Rechte wir in diesem Fall haben ?

Vielen Dank vorab.

Gefragt in Flugannullierung von (220 Punkte)
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Als wir am Flughafen davon erfuhren, dass unser Flug storniert war, waren wir natürlich erstmal total hilflos. Wir wusste ganz ehrlich nicht einmal, dass wir überhaupt irgendwelche Rechte gegen Lufthansa hatten. Diese Plakate über Flugpassagierrechte der EU hängen zwar überall am Flughafen aus. Aber in der konkreten Situation und irgendwie auch der ganzen Aufregung und Panik, nimmt man die gar nicht wahr.

Als wir dann aus dem urlaub wieder zurück waren, habe ich mich dann im Internet erkundigt. Ich war ganz schön überrascht, dass uns eine Entschädigung gegen Lufthansa über 1200 € zusteht und Lufthansa auch noch unser Essen am Flughafen über 22,72 € zahlen müsste. Ich habe Lufthansa dann angeschrieben, aber immer nur die üblichen Ablehnantworten erhalten.

Es scheint sich für Fluggesellschaften auszuzahlen, unkundige Bürger (wie meinen Mann und mich) erstmal mit beeindruckend klingenden Schreiben von ihren Rechten abzuhalten. Gut für Lufthansa ist es natürlich auch, wenn man nichts sagt. Wir haben am Flughafen nie auch nur ein einziges Wörtchen von den Lufthansa-Mitarbeitern gehört, dass uns eine Entschädigung zustehen könnte. Nee, es hieß immer nur: Wenn Sie Glück haben, können wir sie umbuchen auf den und den Flug. Darüber waren wir auch schon ganz glücklich, da wir ja unseren Urlaub starten wollten.

Ich glaube, dass sehr viele Bürger gar keine Ahnung von ihren Rechten und dem Gesetz haben. Als ich dann erfuhr, dass wir 1200 € von Lufthansa fordern können, wollte ich die auch haben. Warum auch nicht? Wenn das Gesetz uns 1200 € für den ganzen Stress und den Ärger zuspricht, möchte ich mein gesetzliches Recht auch haben. Lufthansa hat sich aber geweigert zu zahlen.

Ganz schnell ging es dann aber, nachdem unser Anwalt denen geschrieben hatte. Plötzlich hat uns die Lufthansa dann 1438,56 € überwiesen (da waren auch noch die Anwaltskosten zu den 1200 € gekommen). Die werden wohl wissen warum cheeky

 

Beantwortet von (7,460 Punkte)
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Hallo, vielen Dank für die Antwort.
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Lieber Fragensteller,

die von Ihnen gestellte Frage würde ich gern wie folgt beantworten:

zunächst einmal wäre es wichtig zu wissen, ob es sich bei ihrem Flug um einen Nur-Flug, d.h. Flug wurde separat bei der Airline gebucht, oder um einen Teil einer Pauschalreise handelt, d.h. Flug wurde als Teile einer Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter gebucht. Denn nach dieser Unterscheidung bestimmen sich ihre Rechte.

In beiden Fällen könnten Sie zunächst Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO geltend machen, da diese VO (EG) 261/2004 u.a. die Ansprüche von Fluggästen bei Annullierungen des Fluges regelt. Eine solche ist nämlich in ihrem Fall gegeben, da Sie Plätze für den ursprünglichen Flug reserviert hatten und letztlich nicht mit diesem Flug, sondern mit einem anderen befördert wurden. Im Fall der Annullierung haben Sie grundsätzlich gem. Artikel 5 der VO drei verschiedene Ansprüche:

  1. Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen gem. Artikel 7 VO
  2. Anspruch auf Unterstützungs- Betreuungsleistungen gem. Artikel 8 VO
  3. Anspruch auf Unterstützungs- Betreuungsleistungen gem. Artikel  9 VO.

In ihren Fall sind vor allem der 1. und 3. Anspruch von Bedeutung, da der Anspruch nach Artikel 8 Regelungen zur alternativen Beförderung enthält, die in ihrem Fall ja erfolgt ist.

Zu ihrer Frage nach einem Anspruch auf Versorgung mit Speisen und Getränken findet sich die Antwort in Artikel 9 VO. Dort heißt es nämlich:

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit.
  • das Führen von 2 Telefongesprächen bzw. das Versenden von 2 Faxen oder Emails.

Dies bedeutet für ihren Fall, die Airline hätte Ihn während ihrer gesamten Wartezeit Mahlzeiten und Erfrischungen anbieten müssen. Dies ist in ihrem Fall offenkundig nicht geschehen, weshalb Sie sich selbst versorgt haben. Die Gerichte haben diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Fluggäste, die von der Airline mit Mahlzeiten und Erfrischungen hätten versorgt werden müssen, dies nicht erfolgt ist und sie sich deshalb auf eigene Kosten versorgt haben, einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Kosten für diese Verpflegung gegen die Airline haben. (u.a. EuGH Urteil v. 31.01.2013, AZ: C-12/11, BGH Urteil v. 28.08.2012, AZ: X ZR 128/12) Für ihren Fall bedeutet das, dass Sie von der Airline alle Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Mahlzeiten und Erfrischungen entstanden sind, ersetzt verlangen können. Hierzu sollten Sie der Airline die Belege hierüber zukommen lassen, aus denen sich die Höhe ihrer Kosten ergibt.

Daneben könnten Sie grundsätzlich gem. Artikel 7 VO auch noch einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben. Voraussetzung hierfür ist es jedoch gem. Artikel 5 Abs. 3 VO, dass die Annullierung nicht aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes erfolgte. Aus diesem Grund ist es zunächst wichtig für Sie zu wissen, weshalb ihr ursprünglicher Flug annulliert wurde. Ihren Ausführungen entnehme ich, dass der Grund hierfür möglicherweise ein Vogelschlag sein könnte. Im Bezug auf die Frage, ob eine Beschädigung des Flugzeuges nach einem Vogelschlag ein solches außergewöhnliches Ereignis darstellt, haben sich die Gerichte bis jetzt unterschiedlich geäußert. Das AG Frankfurt hat zwar in seinem Urteil v. 17.01.2014 (AZ: 30 C 2462/ 13-68) entschieden, dass eine solche Beschädigung keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Der im Instanzenzug höhere BGH entschied mit Urteil vom 24.09.2013 (AZ: X ZR 129/12) jedoch genau das Gegenteil. Mithin ist es wahrscheinlich, dass die Airline eine solche Zahlung mit Verweis auf das BGH-Urteil ablehnen wird. Einen Versuch ist es meiner Ansicht dennoch wert.

Nach Artikel 7 VO bestimmt sich die Höhe des Ausgleichsanspruches nach der Entfernung der Flugstrecke. Da diese in ihrem Fall länger als 1.500 km ist, würde Ihnen eine Ausgleichsleistung in Höhe von 400 € pro Person zustehen, wenn die Airline sich nicht erfolgreich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes berufen kann.

Handelt es sich bei ihrem Flug um einen Teil einer Pauschalreise, dann könnten Sie alternativ auch Ansprüche nach allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs gem. §§ 651a- 651m BGB gegen den Reiseveranstalter geltend machen. Hier würde vor allem ein Anspruch auf Minderung gem. § 651d BGB und ein Anspruch auf Schadenersatt gem. § 651f BGB in Betracht kommen.

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Hallo,

vielen Dank für die ausführliche Beschreibung der Rechte :-)

Bei der Reise, handelt es sich tatsächlich um eine Pauschalreise von TUI.
Die Airline war die TUIfly.

Ich habe jetzt erstmal 1200.00 € gegenüber der TUIfly geltend gemacht zzgl. Verpflegung.

Soll ich jetzt noch parallel TUI zu einer Entschädigung auffordern, oder hätte ich das von Anfang an machen sollen anstatt TUIfly anzuschreiben.
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Hallo, unknown_kenjo!

Ihr Fall ist ein bisschen komplex. Gern versuche Ich Ihre Fragen wie folgt zu beantworten.

(1) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Die Verspätung betrug bei Ihnen über 4 Stunden, die Strecke beläuft sich auf über 1.500 und weniger als 3.500 km, sodass Ihnen eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,- € pro Person zustehen könnte. Nun schreiben Sie, Ihr Flug sei auf Grund von Vogelschlag annulliert worden. Ein Vogelschlag gehört regelmäßig zu außergewöhnlichen Umständen, welche zur Befreiung von der Ausgleichszahlung führt. Es handelt sich um ein Ereignis, das von Fluggesellschaften nicht beherrscht und nicht vermieden werden kann, denn es ist auch die Aufgabe der Flughafenbetreiber, Vogelschwärme vom Flughafengelände zu vertreiben. Allerdings urteilte das AG Frankfurt am 13.03.2013 (29 C 811/11 (21)), dass ein Triebwerkschaden durch Vogelschlag ein typischer Umstand beim Betrieb eines Flugzeuges ist. Bei dieser Betrachtung kann kein außergewöhnlicher Umstand angenommen werden.

Etwas anderes kann sich ergeben, sofern sich ein Vogelschlag auf dem Vorflug ereignet hat. Grundsätzlich kann sich ein außergewöhnlicher Umstand in Ausnahmefällen auch auf die späteren Flüge des relevanten Luftfahrzeuges auswirken. Dies bedarf jedoch besonderer Prüfung. Die Verspätung bzw. Annullierung darf nicht dadurch erschwert worden sein, dass sich die Fluggesellschaft entschieden hat, ihre Flugzeuge in einem engen Zeitplan routieren zu lassen. Spielen also wirtschaftliche Überlegungen eine große Rolle, so darf das nicht zu Lasten der Fluggäste fallen. In diesem Fall kann auch nicht von einem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen werden.

(2) Unterstützungsleistungen

Die Pflicht der Fluggesellschaft, ab einer gewissen Verspätungszeit die Fluggäste des verspäteten Fluges mit kostenlosen Getränken und Mahlzeiten zu versorgen ergibt sich aus dem Art. 9, Abs. 1, VO 261/2004 und nennt sich Betreuungsleistungen. In Ihrem Fall wäre das ab drei Stunden. Rein dieser Beurteilung nach wäre die Fluggesellschaft um 10 Uhr noch nicht verpflichtet, Ihnen etwas anzubieten. Dagegen spricht jedoch, dass es anscheinend sehr heiß war und Kaltgetränke jedenfalls sehr angebracht gewesen wären.

Erbringt die Fluggesellschaft die Betreuungsleistungen nicht, so sind Sie berechtigt, selbst für Ihr leibliches Wohl zu sorgen und die Kosten später erstattet zu bekommen. Wenn aber keine Kosten angefallen sind, können auch keine geltend gemacht werden. Der dadurch entstehende „Schaden“ bzw. Unannehmlichkeit kann nicht zusätzlich zu den Ausgleichszahlungen berücksichtigt werden, er wird durch diese eben pauschalisiert. Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie die Kosten für Ihre Snacks und Getränke, die Sie im Zug gekauft haben, erstattet bekommen, schätze ich als hoch ein.

(3) Pauschalreise

Sie schreiben, Sie würden die Kosten gern dem Veranstalter in Rechnung stellen. Dies lässt darauf schließen, dass es bei Ihnen um eine Pauschalreise gehen kann. In diesem Fall stellt die Flugverspätung einen Reisemangel dar. Ihnen könnte eine Reisepreisminderung gem. § 651d, BGB zustehen. Grundsätzlich sind „unerhebliche“ Flugverspätungen im Rahmen einer Pauschalreise als eine Unannehmlichkeit zu bewerten und entschädigungslos hinzunehmen. Ab 4-5 Stunden kann die Verspätung entschädigt werden. Die Höhe der Reisepreiserstattung ist immer individuell und ergibt sich aus der Betrachtung der Gesamtumstände. Einen Überblick stellt die Frankfurter Tabelle dar.

Sie müssen beachten, dass Sie den Reisemangel rechtzeitig (am besten sofort) dem Veranstalter gegenüber anzeigen. Die unverzügliche Mängelanzeige ist jedoch entbehrlich, wenn der Reiseveranstalter sowieso keine Abhilfe hätte leisten können.

Bitte beachten Sie: wenn Sie eine Pauschalreise mit „Eigenanreise“ gebucht haben, so ist der Flug kein Bestandteil der Pauschalreise. Dann gelten die Punkte (1) und (2).

Beantwortet von (5,100 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Ihr Flug wurde zunächst immer weiter nach hinten verschoben und zum Schluss auch noch annulliert. Im Falle der Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung und setzt sich wie folgt zusammen:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Als Grund für die Annullierung wurde ein Vogelschlag genannt. Richtigerweise muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten, jedoch nur wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.

LG Hannover, Urteil vom 18.01.2012 - Az.: 14 S 52/11(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Vogelschalg steht einer Entschädigung nach Art. 7 der Fluggastrechte VO jedenfalls insoweit nicht entgegen, als im Flugumlaufverfahren der Folgeflug von einer der Annullierung gleichstehenden Verspätung (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2010 - Xa ZR 164/07) betroffen ist, es sei denn, die Folgeverspätung konnte durch zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden.
 

Folglich liegt hiermit kein außergewöhnlicher Umstand vor. Zwar wurden Sie auf einen anderen Flug umgebucht, jedoch sind Sie mit  einer Verspätung von 11 Stunden in Köln angekommen.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Ihnen steht also durchaus ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

 

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