Lieber Dominik,
der Internetseite von seat.24 zu Folge, handelt es sich bei seat24 zwar um einen Reiseveranstalter (was grundsätzlich auf eine Pauschalreise hindeuten würde). Dies ändert jedoch grundsätzlich erst einmal nichts an der Tatsache, dass du gegen Airberlin die aufgezeigten Rechte aus der Fluggastreche-VO geltend machen kannst, denn diese VO gilt zum einen sowohl für Nur-Flüge, als auch für Flüge, die einen Teil einer Pauschalreise darstellen. Zum anderen sind in beiden Fällen die Rechte gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen. Das wäre in deinem Fall Airberlin.
Am besten ist es aus Gründen der späteren Beweisbarkeit schriftlich mit Airberlin in Kontakt zu treten, da etwaige Kontakte z.B. über die Hotline von Airberlin später für dich nicht mehr nachvollziehbar und vor allem in den aller meisten Fällen nicht beweisbar sind. Kontaktierst du die Airline schriftlich, hast du immer schwarz auf weiß, ob und was etwas vereinbart wurde.
Da deine Flüge erst Mitte August stattfinden, ist es durchaus möglich, dass sich Airberlin noch bei euch melden würd, da sie sich erst dann einer Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen aussetzten, wenn sie euch nicht mind. 2 Wochen vorher über die Änderungen informieren. D.h. Airberlin kann mit dieser Info theoretisch auch solange warten.
Allerdings würde ich dir empfehlen mich schon jetzt mit Airberlin in Verbindung zu setzten und in Erfahrung zu bringen, ob eine solche etwaige Umbuchung in eurem Fall vorgenommen wurde bzw. vorgenommen werden soll. Außerdem würde ich Airberlin bereits jetzt davon in Kenntnis setzten, dass euch dadurch Mehrkosten entstehen werden und wie hoch diese ungefähr sein werden. Möglicherweise besteht die Möglichkeit mit Airberlin eine Lösung vorab zu finden.
Sollte dies nicht der Fall sein, würde ich euch empfehlen, euch auch mit seat24 in Verbindung zu setzten. Denn sollte seat24 in eurem Fall als Reiseveranstalter aufgetreten sein, habt ihr gegen diese unabhängig von den Rechten nach der Fluggastrechte-VO auch Ansprüche gegen den Reiseveranstalter nach §§ 651a -651m BGB. Diese beinhalten u.a. die Möglichkeit kostenfrei von der geänderten Reise zurückzutreten gem. § 651a Abs. 5 BGB oder auch möglicherweise Rechte aus Minderung gem. § 651d BGB oder Schadenersatz gem § 651f BGB geltend zu machen. Dies ist meiner Ansicht nach jedoch davon abhängig, was genau in eurem Vertrag vereinbart wurde, denn gem. 7a) der AGBs von seat24 kommt der Vertrag entweder mit seat24 oder mit der Fluggesellschaft zu Stande. Daher könnte es auch sein, dass seat24 in deinem Fall nur als Vermittler des Vertrages aufgetreten ist und der Vertrag direkt mit Airberlin geschlossen wurde. Dann stehen euch die Ansprüche nach BGB nicht zu.