Hallo Sanna,
du schreibst, dass du von Latein-Amerika nach Hamburg geflogen bist. Leider kann ich deinem Post nicht entnehmen, aus welchem lateinamerikanischen Land du gestartet bist. Das ist wichtig, weil dir eventuell Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Dabei handelt es sich um ein völkerrechtliches Übereinkommen, das Haftungsfragen im zivilen Luftverkehr regelt, also auch die Frage, welche Ansprüche ein Passagier hat, dessen Gepäck gar nicht oder nicht pünktlich angekommen ist. Voraussetzung dafür ist aber zunächst – grob gesagt – dass ein Flug von einem Vertragsstaat in einen anderen stattgefunden hat. Da die meisten Länder Lateinamerikas das Übereinkommen unterzeichnet haben, gehe ich mal davon aus, dass der Anwendungsbereich eröffnet ist und dir Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen.
Nach Artikel 17 Absatz 2 des Übereinkommens stehen dir Ansprüche für den Schaden zu, der dir durch den Verlust oder die Verspätung entstanden ist. Das ist in deinem Fall dein Gepäck inklusive Laptop. Sollte es tatsächlich nicht mehr auftauchen, so kannst du dafür einen Schadensersatz geltend machen. Es gibt allerdings eine Haftungsbeschränkung, die ist in Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens geregelt. Danach haftet der Luftfrachtführer nur bis zu einer Höhe von 1131 Sonderziehungsrechten. Das ist eine besondere Währungseinheit deren Wechselkurs täglich von der WTO neu festgesetzt wird, du solltest also regelmäßig schauen, wie der Kurs gerade steht. Derzeit entsprechen 1131 Sonderziehungsrechte ungefähr knapp 1400 €. Du kannst daher Ersatz für dein Gepäck bis zu einer Höhe von 1400 € geltend machen. Dazu musst du allerdings nachweisen können, was genau verloren gegangen ist. Am leichtesten geht das natürlich, wenn du noch eine Quittung für den Laptop und die anderen Sachen hast. Aber auch wenn das nicht der Fall sein sollte, gibt es andere Möglichkeiten, zum Beispiel die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
Durch den Verlust deines Koffers, insbesondere des Laptops, sind dir ziemliche Unannehmlichkeiten entstanden. Du konntest nicht weiter an deiner Diplomarbeit schreiben, deine Prüfungen haben sich nach hinten verschoben und wenn es ganz hart kommt, kannst du dein Diplom vorerst vielleicht gar nicht ablegen.
Dies alles hat bei dir verständlicherweise zu enormem Stress geführt. So ein Stress stellt einen immateriellen Schaden dar. Wie ich das sehe ist diese Art von Schaden aber leider nicht von den Ansprüchen aus dem Montrealer Übereinkommen, anders als der materielle Schaden (Wert des Gepäcks, Laptops, etc.), gedeckt. Das mag ungerecht erscheinen, schließlich hast nicht du deinen Laptop verloren, sondern die Fluggesellschaft, der du ihn anvertraut hast. Wenn es dich interessiert, kannst du die Ablehnung immateriellen Schadensersatzes nach dem Montrealer Übereinkommen auch nochmal selber nachlesen. Das Amtsgericht Hamburg erklärt das in seinem Urteil vom 01.06.2011 ganz gut. Du findest das Urteil ganz schnell, wenn du bei Google 20A C 359/10 reise-recht-wiki.de eingibst.